590  Anhang.

Das  gleiche  gilt  bezüglich  des  Präklusionsverfahrens  bei  Entwässerungs-=anlagen
  (G.  vom  23.  I.  46,  Art.  3  G.  vom  11.  V.  53,  §  29  des  G.  vom
9.  II.  67).

§  75.  Über  Widersprüche  gegen  eine  Bewässerungsanlage  des  Uferbesitzers
  (88  16  a  und  b,  17,  23  Abs.  1  und  2  des  G.  vom  28.  II.  43,  §  12  der
Wiesen  O.)  entscheidet  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  im  Verwaltungsstreuverfahren.


8  76.  Die  Anträge  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung  oder  Beschränkung
  von  Rechten  behufs  Ausführung  oder  Erhaltung  von  Bewässerungsanlagen
  sind  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  anzubringen.

Behufs  Prüfung  des  Antrags  an  Ort  und  Stelle  und  Vernehnumg
der  Beteiligten  ernennt  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  einzelne  seiner  Mitglieder
  oder  andere  Sachverständige,  welche  das  Ergebnis  der  Erhebung
unter  Beifügung  ihres  Gutachtens  festzustellen  haben.

Demnächst  beschließt  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  über  die  Vorfrage,
ob  ein  überwiegendes  Landeskulturinteresse  vorwalte  (§§  30—32  G.  vom
28.  II.  43).

77.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  ernennt  endgültig  die  Kommissarien
  für  das  fernere  Verfahren  und  beschließt  über  die  erhobenen  Widersprüche
  gegen  den  von  den  Kommissarien  entworfenen  Plan,  sowie  über  die
Frist  zu  seiner  Ausführung.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  au
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt  (§833—44a.d-O.).

8  78.  Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  ernennt  endgültig  die  Taxatoren
und  stellt  die  Entschädigung  durch  Endurteil  fest.

Gegen  das  Endurteil  steht  dem  Berechtigten  nur  die  Berufung  an
das  Oberlandeskulturgericht  zu  (68  43—47,  54  und  55  a.  a.  O.).

8  79.  Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  Hinterlegung  der  festgestellten
  Entschädigungssumme  liegt  dem  Landrate,  in  Stadikreisen  dem
Gemeindevorstande  ob.

s  80.  Üüber  den  Antrag  auf  vorläufige  Gestattung  der  Anlage  und
die  Höhe  der  zu  erlegenden  Kaution  beschließt  der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß.

II.  Vorschriften
für  den  Geltungsbereich  der  provisorischen  Verfügung  für  die  Geestdistrikte
des  Herzogtums  Schleswig  vom  6.  IX.  63  (Chronologische  Samml.  232).
681.  Gegen  die  Anordnungen,  Festsetzungen  und  Erkenntnisse  der
Wasserlösungskommissionen  und  der  Schauungsmänner  findet  innerhalb  zwei
Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse  statt.  Derselbe  kann
zur  Vervollständigung  der  Klage  eine  angemessene  Nachfrist  gewähren.
Die  Wasserlösungskommission  und  bzw.  die  Schauungsmänner  entscheiden
  durch  Erkenntnis  auch:

1.  auf  Beschwerde  gegen  Verfügungen  der  von  den  Wasserlösungskommissionen
  Kommittierten  (8  22  a.  a.  O.);

2.  in  Streitigkeiten  der  Beteiligten  untereinander  über  die  ihnen  aus  dem
Gesetz  oder  den  rechtlich  bestehenden  Regulativen  zustehenden  Rechte
und  Pflichten.

Im  Falle  des  Schlußsatzes  des  §  17  a.  a.  O.  entscheidet  der  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren.