II.  G.  sib.  d.  Zuständigkeit  der  Berwaltungs-  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  591

Gegen  Verfügungen  des  Landrats  an  die  in  Wasserlösungsangelegenheiten
  Beteiligten  steht  denselben  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Bezirksausschufse  zu.

III.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Wasserlösungs  O.  für  die

Geestdistrikte  des  Herzogtums  Holstein  vom  16.  VII.  57  (G.  und  Ml.  208)

und  der  Wasserlösungs  O.  für  den  Kreis  Herzogtum  Lauenburg  vom  22.  V.  57
(G.  und  Ml.  135).

8  82.  Die  Entscheidung

1.  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Behörden,  durch  welche  die
Beteiligten  zur  Erfüllung  der  durch  das  Gesetz  oder  durch  die  rechtlich
  bestehenden  Regulative  bestimmten  Verpflichtungen  angehalten  werden;

2.  über  Streitigkeiten  unter  den  Beteiligten  über  die  ihnen  aus  dem  Gesetz
oder  aus  den  rechtlich  bestehenden  Regulativen  entspringenden  Rechte
und  Pflichten

erfolgt  nach  Maßgabe  der  §8§  10  und  12,  bzw.  §§  9  und  11  der  gedachten
Verordnungen.

Gegen  die  Entscheidung  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Zuständig  ist  in  erster  Instanz  der  Kreisausschuß,
  in  Stadtkreisen  und  in  Städten  über  10000  Einwobner,  sowie,
wenn  die  Beschwerde  gegen  die  Verfügung  des  Landrats  gerichtet  ist,  der
Bezirksausschuß.

Über  Anträge  auf  Regulierungen,  insbesondere  über  den  Erlaß  von
Regulativen,  durch  welche  die  Rechte  und  Pflichten  der  an  einer  Wasserlösung
  Beteiligten  nach  Maßgabe  der  §§  2—9  und  11,  bzw.  §§  2—8  und  10
der  gedachten  Verordnungen  bestimmt  werden  sollen,  beschließt  der  Kreis-(Stadt-)
  Ausschuß.

Die  betreffenden  Schaukommissionen  sind  vor  dem  Beschlusse  zu  hören
und  haben  auf  Erfordern  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschufses  die  Untersuchung
und  Vermittelung  vorzunehmen.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

IV.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Hannoverschen  G.  vom
22.  VIII.  47  über  Ent=  und  Bewässerung  der  Grundstücke,  sowie  über  Stauanlagen
  (HannGGS.  262).

8  83.  In  erster  Instanz  beschließt  der  Bezirksausschuß  an  Stelle
der  Landdrostei  und  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  —  in  den  bezüglich  der
Verwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbständigen  Städten
der  Bezirksausschuß  —  an  Stelle  der  Obrigkeit  (88  98,  99  a.  a.  O.).  Über
die  nach  jenem  Gesetze  (88  4,  47,  53,  68,  74,  86,  87,  90)  für  die  Vorrichtung
neuer  Entwässerungs-,  Bewässerungs=  und  Stauanlagen,  sowie  für  die
Anderung  und  Aufhebung  solcher  Anlagen  erforderliche  vorgängige  Genehmigung
  der  zuständigen  Behörde  (zu  vergleichen  jedoch  §  84  Ziffer  1).

8  84.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt  über  Anträge:

1.  auf  Zulassung  neuer  Entwässerungs-,  Bewässerungs=  oder  Stauanlagen,
oder  auf  Anderung  oder  Wegräumung  derartiger  Anlagen  gegen  den
Widerspruch  Beteiligter  (§  97  a.  a.  O.):;

2.  auf  Setzung  eines  Stauziels  usw.  (§§  75—77  a.  a.  O.)  für  vorhandene
Stauanlagen  (8  79  a.  a.  O.);