592  Anhang.

3.  auf  den  Eintritt  in  eine  oder  auf  den  Austritt  aus  einer  Entwässerungsoder
  Bewässerungsgenossenschaft,  welche  auf  Grund  des  Hannoverschen
G.  vom  22.  VIII.  47  oder  vor  Erlaß  desselben  errichtet  und  als  öffemliche
  Genosfsenschaft  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  1.  IV.  79,  betreffend
die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  nicht  begründet  ist  (§§  47—352,

88  68  und  69  a.  a.  O.).
Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren

  statt.

V.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Kurhesfischen  Vd.
vom  31.  XII.  24,  des  Kurhessischen  G.  vom  28.  X.  34  und  des  Kurhessischen
G.  vom  17.  XII.  56.

8  85.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Erteilung  der  noach
§§  16  und  17  Abs.  2  der  Vd.  vom  31.  XII.  24  erforderlichen  Genehmigung
zu  den  dort  bezeichneten  Wasserbauanlagen  und  zu  Veränderungen  an  vorhandenen
  derartigen  Anlagen  (zu  vergleichen  jedoch  §  86  Ziffer  1  und  3).

86.  Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt  über  Anträge:

1.  auf  Zulafsung  oder  Veränderung  der  im  §  85  bezeichneten  Wasserdananlagen
  gegen  den  Widerspruch  Beteiligter:

2.  auf  Setzung  von  Eichpfählen  bei  vorhandenen  Stauanlagen  und  über
den  Widerspruch  Beteiligter;

3.  auf  Führung  von  Bewässerungs=  oder  Entwässerungsgräben  oder  Draoins
durch  fremde  Grundstücke,  auf  Gestattung  von  Vorarbeiten  für  Drainsanlagen
  auf  fremden  Grundstücken,  oder  auf  Anlegung  von  Werken
zum  Stauen  oder  zur  Hebung  des  Wassers  auf  fremden  Grundstücken,
nach  §§  6—9  des  G.  vom  28.  X.  34  und  nach  dem  G.  vom  17.  XII.  57:

4.  auf  Fefptstellung  des  Beitrags,  welchen  Gemeinden  oder  Private  nach
§  3  Abs.  2  der  Vd.  vom  31.  XII.  24  zu  den  Kosten  von  Wasserbauten
  zu  leisten  haben,  welche  nach  ihrem  Gegenstande  und  Zweckr
nicht  nur  als  Staats-,  sondern  zugleich  als  Gemeinde=  oder  Privalbauten
erscheinen,  nach  §  18  der  Vd.  vom  31.  XII.  24.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreiverfahren
  statt.

VI.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Nassauischen  Vd.
vom  27.  VII.  58,  der  Großherzoglich  Hessischen  G.  vom  18.  II.  53,  vom
19.  II.  53,  vom  20.  II.  53  und  vom  2.  I.  58,  der  Landgräflich  Hesfischen  G.
vom  15.  VII.  62  und  vom  15.  VII.  62.
8  87.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  an  Stelle  der  Bezirksregierung:

1.  Fällt  fort;

2.  über  die  Genehmigung  zu  einer  Bachregulierung,  zu  Ent=  und  Bewässerungsanlagen
  oder  zur  Anlage  von  Wassertriebwerken  nach  §8§  2,
19,  25  und  26  der  Nassauischen  Vd.  vom  27.  VII.  58  (zu  vergleichen
jedoch  §  89  Ziffer  1  und  4);

3.  über  die  Genehmigung  zur  Anlegung  oder  Veränderung  von  Wassertriebwerken
  nach  §§  1  und  15  der  Großherzoglich  Hessischen  Bd.  vom
20.  II.  53  und  des  Landgräflich  Hessischen  G.  vom  15.  VII.  62  C
vergleichen  jedoch  §  89  Ziffer  4).