II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  593

der

§  88.  Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Anlegung  von  Schwellen
den  Sohlen  regulierter  Bäche  nach  §  5  der  Nassauischen  Vd.  vom

4  VII.  58  und  Art.  20  des  Großherzoglich  Hessischen  G.  vom  19.  II.  53.

8  89.  Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Anträge:

.  auf  Zulassung  von  Bachregulierungen,  sowie  neuer  Ent=  und  Bewässerungsanlagen

  gegen  den  Widerspruch  Beteiligter  nach  §  2  der  Nassauischen
Verordnung:;

.auf  Ausführung  von  Entwässerungsanlagen  gegen  den  Widerspruch

Beteiligter  nach  88  1,  21  und  32  des  Großherzoglich  Hessischen  G.  und
des  Landgräflich  Hessischen  Entwässerungsgesetzes;

.  auf  Entscheidung  über  Widersprüche  von  Gemeinden  gegen  eine  Bachregulierung

  oder  gegen  die  Ubernahme  der  durch  eine  Bachregulierung
entstehenden  Kosten  und  über  das  Verhältnis,  in  welchem  die  Kosten
einer  Bachregulierung  auf  mehrere  Gemeinden  zu  verteilen  sind,  nach
Art.  10,  7  und  8  des  Großherzoglich  Hessischen  G.:

.auf  Genehmigung  zur  Errichtung,  sowie  zur  Veränderung  von  Triebwerken

  an  Bächen  und  deren  Seitengräben  gegen  den  Widerspruch
Beteiligter  nach  §§  19,  25,  26  und  27  der  Nassauischen  Vd.,  bzw.
Art.  8  und  10  des  Großherzoglich  Hessischen  G.  und  des  Landgräflich
Hessischen  G.;

.  auf  Setzung  von  Eichpfählen  an  bereits  bestehenden  Triebwerken  nach

§  28  der  Nassauischen  Vd.,  bzw.  Art.  20  und  21  des  Großherzoglich
Hessischen  G.  und  des  Landgräflich  Hessischen  G.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen
Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

VII.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  des  Bayerischen  G.
über  Benutzung  des  Wassers  vom  28.  V.  52.
8  90.  Der  Bezirksausschuß  beschließt:

über  die  im  Interesse  der  Erhaltung  des  nötigen  Wasserbedarfs  für

eine  Ortschaft  erforderlichen  Beschränkungen  hinsichtlich  der  Abteilung
des  Wassers  nach  8  58  a.  a.  O.;

über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Abänderung  von

Stauanlagen  nach  Art.  61  und  82  a.  a.  O.  Gu  vergleichen  jedoch  8  91
Ziffer  4).
8  91.  Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Anträge:

auf  Genehmigung  zu  einer  Abweichung  von  der  gesetzlichen  Beschränkung

der  Uferanlieger  in  der  Benutzung  des  Wassers  nach  Art.  54  Abs.  2
und  §  58  a.  a.  O.;

.  auf  Verteilung  des  Wassers  unter  die  Berechtigten  bei  Verminderung

des  Wasserstandes  nach  Art.  60  a.  a.  O.;

.  auf  Zuweisung  von  Wasser  für  Grundstücke,  welche  nicht  an  dem  Flusse

liegen,  nach  Art.  62  und  63  a.  a.  O.;

.  auf  Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Abänderung  von  Stauvorrichtungen

und  Triebwerken  oder  auf  Setzung  eines  Stanziels  gegen  den  Widerspruch
  Beteiligter  nach  Art.  61,  73,  76,  77,  83  und  84  a.  a.  O.;

auf  Zuleitung  oder  Ableitung  des  für  eine  Be=  und  Entwässerung  erforderlichen

  Wassers  durch  fremde  Grundstücke.
Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  zwei  Wochen

der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statl.