594  Anhang.

VIII.  Vorschriften  für  den  Geltungsbereich  der  Mühlen  C.  für  das  Fürstertum
  Hohenzollern-Sigmaringen  vom  8.  XI.  45.

&amp;2##d2.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Feststellung  von  Instruktionen
  für  die  Einrichtung  und  Benutzung  der  Mühlenhauptkanäle  nach
§5  37  Nr.  12  a.  a.  O.

8§  93.  Der  Amtsausschuß  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Zintschleusen
  an  Mühlenwehren  zur  Verhütung  von  Uberschwemmungen  nach
§  27  Nr.  13  a.  a.  O.

Der  Amtsausschuß  beschließt  ferner  über  Anträge:

1.  auf  Errichtung,  Veränderung  oder  Wiederberstellung  von  Wassermühlen
nach  §  23  II,  §  5  III,  §  8  a.  a.  O.,

2.  auf  Gewährung  einer  Entschädigung  an  einen  Mühlenbesfitzer  für  die
Einrichtung  von  Flutschleusen  nach  8  27  Nr.  13  a.  a.  O.,

3.  auf  Benutzung  des  Wassers  für  Mühlen  und  die  Gewährung  bezüglicher
Entschädigungen  nach  §  25  Abs.  2  a.  a.  O.

Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  in  den  Fällen  zu  1  bis  3
findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.

C.  Allgemeine  Pestimmungen.

8  94.  Das  G.,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaftien.
vom  1.  IV.  79  kommt  fortan  mit  folgenden  Maßgaben  zur  Anwendung-Die

  in  §  49  Abs.  3  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse,  in  der  Beschwerdeinstanz
  dem  Bezirksausschusse  übertragene  Aufsicht  über  Wassergenofsenschaften
  wird  fortan  vom  Landrat  als  Vorfitzenden  des  Kreisausschufses,  in
Stadtkreisen  von  der  Ortspolizeibehörde  in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Negierungspräfidenten
  geführt.  In  den  Fällen  der  88  51,  53,  71  behält  es  bei
der  Zuständigkeit  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  sein  Bewenden.

An  die  Stelle  des  zweiten  Abs.  des  §  50  tritt  folgende  Bestimmung:

Gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung  des  Landrats  oder  der
Ortspolizeibehörde  steht  der  Genossenschaft  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung
des  Regierungspräsidenten  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  zu.

In  betreff  der  Rechtsmittel  gegen  die  Androhung,  Festsetzung  und
Ausführung  des  Zwangsmittels  in  den  Fällen  des  §  54  finden  die  Bestimmungen
  der  §§  132  ff.  LVG.  Anwendung.

Bei  dem  Verfahren  zur  Begründung  öffentlicher  Waffergenoffenschaften
tritt,  sofern  das  Genossenschaftsgebiet  die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks
nicht  überschreitet,  in  den  Fällen  der  88  73,  75,  76,  77,  93  und  94  der  Negierungspräfident
  an  die  Stelle  des  Oberpräfidenten,  und  im  Falle  des  8§  72
Ziff.  2  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand  an  die  Stelle  der
Regierung.  Die  Befugnis  zur  Ubertragung  der  Leitung  des  Verfahrens
an  eine  Auseinandersetzungsbehörde  (§  77  Abs.  1  Satz  2)  verbleibt  dem
Oberpräfidenten.

Die  §8  53  Abs.  3,  97  und  98  sowie  der  im  §  57  daselbst  für  den
Fall  einer  anderweitigen  Organisation  der  höheren  Verwaltungsbehörden  gemachte
  Vorbehalt  treten  außer  Kraft.

8  95.  Durch  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Titels  werden  nicht
gerührt: