II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  595

1.  die  Zuständigkeiten  der  zur  Wahrnehmung  der  Strom-,  Schiffahrts=  und
Hafenpolizei  berufenen  Behörden:

2.  die  Zuständigkeiten  der  Auseinandersetzungsbehörden  zur  Regelung  der
mit  einer  Auseinandersetzung  verbundenen  Wasserstau-,  Ent=  und  Bewässerungsanlagen:;


3.  die  Bestimmungen  der  RGewD.  über  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke
und  die  darauf  bezüglichen  Zuständigkeitsvorschriften  in  88  109ff.  des
gegenwärtigen  Gesetzes.

Dreizehnter  Titel.

Deichangelegenheiten.

#96.  Der  Bezirksausschuß  beschließt,  soweit  es  sich  um  Deiche
handelt,  welche  zu  keinem  Deichverbande  oder  Deichbande  gehören:

1.  über  die  Genehmigung  für  neue  und  für  die  Verlegung,  Erhöhung  oder
Beseitigung  bestehender  Deichanlagen  nach  88  1  bis  3  G.  vom  28.  I.  48,
88  16  und  17  der  Kurhessischen  Vd.  vom  31.  XII.  24,  Art.  10,  36
und  40  des  Bayerischen  G.  vom  28.  V.  52,

2.  über  die  Herstellung  ganz  oder  teilweise  verfallener  oder  zerstörter  Deiche
und  die  Heranziehung  der  Pflichtigen  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  nach  88  4  und  5  des  G.  vom  28.  I.  48,

3.  über  die  interimistische  Tragung  der  Deichbaulast  und  die  Verteilung
der  Beiträge  nach  88  6  bis  8  a.  a.  O.,

4.  über  die  Beschränkung  oder  Untersagung  der  Nutzung  eines  Deiches  nach
§24  a.  a.  O.

Die  Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  Landwirtschaft  statt.

8  97.  Befugnisse,  welche  hinsichtlich  der  Deichverbände  den  Bezirksregierungen
  (Landdrosteien)  in  Gemäßheit  des  G.  vom  28.  I.  48  übertragen
worden  find,  können  durch  Statut  oder  Statutenänderung  den  Kreis-(Stadt-)
Ausschüfsen,  den  Bezirksausschüssen  oder  Provinzialräten  überwiesen  werden.

Auch  können  den  vorbezeichneten  Behörden  Befugnisse  hinsichtlich  der
Deichverbände  und  der  Sielverbände  (Schleusen-,  Wettern-,  Wasserlösungsusw.
  Verbände)  durch  Statuten  übertragen  werden,  mittels  welcher  die
innere  Organisation  der  Deich=  und  Sielverbände  im  Geltungsbereiche  der
besonderen  Deichordnungen  nach  Art.  IV  des  G.  vom  11.  IV.  72  neu  geregelt
  und  festgestellt  wird.

Vierzehnter  Titel.
Fischerpolizei.
8  98.  Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1.  über  den  Erlaß  von  Regulativen,  betreffend  die  Beaufsichtigung  und  den
Schutz  der  Leaichschonreviere  (§  31  des  FischereiG.  vom  30.  V.  74),

2.  über  die  Genehmigung  zur  Ausführung  von  Fischpässen  (88  36  und
39  a.  a.  D.),

3.  darüber,  in  welchen  Zeiten  des  Jahres  der  Fischpaß  geschlossen  gehalten
  werden  muß  und  in  welcher  Ausdehnung  oberhalb  und  unterhalb
des  Fischpasses  für  die  Zeit,  während  welcher  der  Fischpaß  geöffnet  ist,
jede  Art  des  Fichfanges  verboten  ist  (588  41  und  42  a.  a.  O.).