596  Anhang.

§  99.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  serner:

1.  über  die  Gestattung  von  Ableitungen  nach  §  43  Abs.  2  des  G.  vom
30.  V.  74  und  über  die  Anordnungen  von  Borkehrungen  nach  §  4
Abs.  3  a.  a.  O.,  sofern  die  betreffende  Ableitung  nicht  Zubehör  einer  der  im
§  16  RGewO.  als  genehmigungspflichtig  bezeichneten  Anlagen  ist.

Die  Schlußbestimmung  des  §  43  des  FischereiG.  wird  in  betref
der  im  §  16  der  RGewO.  nicht  erwähnten  Anlagen  aufsgehoben,

2.  über  die  Gestattung  von  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  Flache=  und
Hanfrötens  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  (§  44  a.  a.  O.).

8  100.  Der  Kreis-(Stadt-)  Ausschuß  führt  die  Aufsicht  über  die  nach
den  §8§  9  und  10  des  FischereiG.  gebildeten  Genossenschaften.

Behauptet  die  Genossenschaft,  daß  eine  im  Aufsichtswege  getroffene
Verfügung  dem  Statute  oder  dem  Gesetze  widerspricht,  so  steht  ihr  inner
halb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu.

s8  101.  Wird  die  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Lasten  der
nach  §8  9  und  10  a.  a.  O.  gebildeten  Genossenschaften,  oder

wird  das  Recht  zur  Teilnahme  an  den  Aufkünften  aus  der  gemeinschaftlichen
  Fischereinutzung  (§  10  a.  a.  O.)  bestritten.
so  hat  hierüber  der  Genossenschaftsvorstand  Bescheid  zu  erteilen.  Gegen  den
Bescheid  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreis-(Stadt-Ausschusse
  statt.  Die  Entscheidung  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  ist  vorläufig
  vollstreckbar.

8  102.  Der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  unterliegen:

1.  Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  als  ein  geschlossenes  anzusehen
  ist  (6  4  a.  a.  O.).

2.  Klagen  der  Fischereiberechtigten  oder  Fischereigenossenschaften  auf  weitere
Beschränkung  oder  gänzliche  Aufhebung  von  Fischereiberechtigungen.
welche  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter  Fangmittel  oder  ständiger
Fischereivorrichtungen  gerichtet  sind  (§  5  Ziff.  2  a.  a.  O.).

Fünfzehnter  Titel.

Jagdpolizei.

8  108.  In  Jagdpolizeisachen  beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung
nach  bestehendem  Rechte  den  Verwaltungsbehörden  zusteht,  unbeschadet  der
nachfolgenden  Bestimmungen,  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  die  Ortspolizeibehörde.


Gegen  Beschlüsse  dieser  Behörden,  durch  welche  Anordnungen  wegen
Abminderung  des  Wildstandes  getroffen  oder  Anträge  auf  Anordunng
oder  Gestattung  solcher  Abminderung  abgelehnt  werden,  findet  statt  der
allgemeinen  Rechtsmittel  innerhalb  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den
Bezirksausschuß  statt.  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

s104.  Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuf.
beschließt,  soweit  die  Beschlußfassung  nach  bestehendem  Rechte  den  Verwaltungsbehörden
  zusteht,

I.  über  die  Genehmigung  zur  Bildung  mehrerer  für  sich  bestehender
Jagdbezirke  aus  dem  Bezirke  einer  Gemeinde  (Gemarkung,  Feldmark.

2.  über  die  Anordnung  der  Vereinigung  mehrerer  Gemeindebezirke  (Gemarkungen,
  Feldmarken)  zu  einem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  ge-