II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  597

mäß  §  6  der  Naussauischen  Vd.  vom  30.  III.  67  und  §  8  des  Lauenburgischen
  G.  vom  17.  VII.  72.
Bestimmungen,  wonach  es  zur  Annahme  eines  Ausländers  als  Jagdpächters
  einer  besonderen  Genehmigung  bedarf,  finden  auf  Angehörige  des
Deutschen  Reichs  fortan  keine  Anwendung.

8  105.  Streitigkeiten  der  Beteiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen
Rechte  begründeten  Berechtigungen  und  Verpflichtungen  hinsichtlich  der
Ausübung  der  Jagd,  insbesondere  über

1.  Beschränkungen  in  der  Ausübung  des  Jagdrechts  auf  eigenem  Grund
und  Boden,

2.  Bildung  von  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken,  Anschluß  von  Grundstücken
  an  einen  gemeinschaftlichen  Jagdbezirk,  oder  Ausschluß  von
Grundstücken  aus  einem  solchen,

3.  Ausübung  der  Jagd  auf  fremden  Grundstücken,  welche  von  einem
größeren  Walde  oder  von  einem  oder  mehreren  selbständigen  Jagdbezirken
  umschlossen  sind,  sowie  den  Eigentümern  der  Grundstücke  zu
gewährende  Entschädigung

unterliegen  der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Zuständig  im  Verwaltungsstreitverfahren  ist  in  erster  Instanz  der
Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksausschuß.

8  106.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  von  der  Gemeindebehörde
  oder  dem  Jagdvorstande  festgestellte  Verteilung  der  Erträge
der  gemeinschaftlichen  Jagdnutzung,  beschließt  die  Gemeindebehörde  bzw.
der  Jagdvorstand.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem
Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksausschuß  statt.

Die  im  ersten  Absatz  gedachte  Feststellung  bedarf  keiner  Genehmigung
oder  Bestätigung  von  seiten  der  Aufsichtsbehörde.

*  107.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Verlängerung,  Verkürzung
  oder  Aufhebung  der  gesetzlichen  Schonzeit,  soweit  darüber  nach
bestehendem  Rechte  im  Verwaltungswege  Bestimmung  getroffen  werden
kann.  Der  Beschluß  ist  endgültig.

*  108.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Erneuerung  der
auf  den  Schleswigschen  Westseeinseln  bestehenden  Konzessionen  zur  Errichtung
  von  Vogelkojen,  sowie  über  die  Erteilung  neuer  Konzessionen  (§  6
des  G.  vom  1.  III.  73).

Sechzehnter  Titel.
Gewerbepolizei.

A.  Gewerbliche  Anlagen.

8  102.  Der  Kreis=  oder  Stadtausschuß,  in  den  einem  Landkreise  angehörigen
  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  der  Magistrat  (kollegialische
  Gemeindevorstand),  beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur
Errichtung  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen  (88  16  bis  25  der
RewO.,  soweit  konzessionspflichtige  Anlagen  der  nachbezeichneten  Art  in
Frage  stehen:

Gasbereitungs-  und  Gasbewahrungsanstalten,  Anstalten  zur  Destillation

  von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlenteer,  Steinkohlenteer
  und  Koks,  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  Glas=  und

Kunze.  Verwaltungsstreitverfahren.  39