598  Anhaug.

Rußhütten,  Kalk-,  Ziegel-  und  Gipsöfen,  Metallgießere  ien,  Hammer
werke,  Schnellbleichen,  Firnisfiedereien,  Stärkefabriken,  Stärkefirupfabriken,
  Wachstuch-,  Darmsaiten-,  Dachpappen=  und  Dachfilzfabriken.
Darmzubereitungsanstalten,  Leim-,  Tran=  und  Seifenfiedereien.
Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien  und  Knochenbleichen,
  Hopfenschwefeldarren,  Zubereitungsanstalten  für  Tierhaare,
  Talgschmelzen,  Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Strodpapierstoffabriken,
  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,  Fabriken,  in
welchen  Dampfkessel  oder  andere  Blechgefäße  durch  Vernieten  hergestein
werden,  Anstalten  zum  Imprägnieren  von  Holz  mit  erhitzten  Teerölen.
Kunstwollefabriken  und  Degrasfabriken,  endlich  Dampfkessel  mit  Aus
nahme  der  für  den  Gebrauch  auf  Eisenbahnen  bestimmten  Lokomotiven
und  der  zum  Betriebe  auf  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten  bestimmten
  Dampfkessel,  Fabriken,  in  welchen  Röhren  aus  Blech  durch
Vernieten  hergestellt  werden,  Anlagen  zur  Erbauung  eiserner  Schiffe.
zur  Herstellung  eiserner  Brücken  oder  sonstiger  eiserner  Baukonstruktionen,
  Anlagen  zur  Destillation  oder  zur  Verarbeitung  von  Teer  und
Teerwasser,  Anstalten  zum  Trocknen  und  Einsalzen  ungegerbter  Tierfelle,
  Anlagen  zur  Herstellung  von  Gußstahlkugeln  mittels  Kugeklschrotmühlen
  (Kugelfräsmaschinen).

Im  Falle  fernerer  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  konzessionspflichtigen
  Anlagen  gemäß  §  16  letzter  Abs.  der  RewO.  bleibt  die  Bestimmung
darüber,  für  welche  der  in  das  Verzeichnis  nachträglich  aufgenommenen
Anlagen  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß,  Magistrat)  zuständig  ist,  königlicher
  Verordnung  vorbehalten.

8  110.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung
  zur  Errichtung  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen,  soweit  die
Beschlußnahme  darüber  nicht  nach  §  109  dem  Kreis=  oder  Stadtausschuse
(Magistrat)  überwiesen  ist.

Der  Bezirksausschuß  beschließt  ferner  im  Einvernehmen  mit  dem  zuständigen
  Oberbergamte  über  die  Zulässigkeit  von  Wassertriebwerken.  welche
zum  Betriebe  von  Bergwerken  oder  Aufbereitungsanstalten  dienen  (§"
Abs.  3  des  Allg  Berg  G.  vom  24.  VI.  65).

8  111.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  auf  Antragung  der  Ortspolizeibehörde
  darüber,  ob  die  Ausübung  eines  Gewerbes  in  Anlagen,
deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden  ist,  an  der  gewählt
ten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur  unter  Bedingungen  zu  gestatten
ist  (§  27  der  RGewO.).

8  112.  Die  Befugnis,  gemäß  §  51  der  Rew  OC.  die  fernere  Benutzung
  einer  gewerblichen  Anlage  wegen  überwiegender  Nachteile  und
Gefahren  für  das  Gemeinwohl  zu  untersagen,  steht  dem  Bezirksausschusse
  zu.

8  113.  In  Fällen  der  §§  109  bis  112  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  für  Handel  und  Gewerbe  statt.  Sofern  bei  Stauanlagen  Landeskulturinteressen
  in  Betracht  kommen,  ist  der  Minister  für  Landwirtschaft

zuzuziehen.
B.  Gewerbliche  Konzessionen.
8  114.  Über  Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe
der  Gastwirtschaft  oder  Schankwirtschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein
oder  Spiritus,  sowie  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  und  zum  Handel