II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  599

mit  Giften  (88  33,  34  der  RGewO.)  beschließt  der  Kreis=  oder  Stadtausschuß.


Wird  die  Erlaubnis  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb
zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  vor  dem  Kreis=  oder  Stadtausschusse  zu.

Uber  Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  der  Gastwirtschaft,
  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  von  Wein,  Bier  oder
anderen  geistigen  Getränken,  sowie  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder
Spiritus  ist  zunächst  die  Gemeinde=  und  Ortspolizeibehörde  zu  hören.
Wird  von  einer  dieser  Behörden  Widerspruch  erhoben,  so  darf  die  Erteilung
der  Erlaubnis  nur  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  erfolgen.

Die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

In  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als
10000  Einwohnern  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat
(kollegialische  Gemeindevorstand).

8  115.  Über  die  Anträge  auf  Erteilung:
a)  der  Konzession  zu  Privatkranken-,  Privatentbindungs=  und  Privatirrenanstalten
  (§  30  Abs.  1  der  RewO.),
b)  der  Erlaubnis  zu  Schauspielunternehmungen  (§  32  a.  a.  O.)
beschließt  der  Bezirksausschuß.

Gegen  die  im  Verwaltungsstreitverfahren  in  den  Fällen  zu  a  zu
treffenden  Entscheidungen  sind  die  von  den  Medizinalaufsichtsbehörden
innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit  getroffenen  allgemeinen  Anordnungen
  über  die  gesundheitspolizeilichen  Anforderungen,  welche  an  die
baulichen  und  sonstigen  technischen  Einrichtungen  der  unter  a  bezeichneten
Anstalten  zu  stellen  find,  maßgebend.

§  116.  Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde,  durch  welche
die  Erlaubnis  zum  gewerbsmäßigen  öffentlichen  Verbreiten  von  Druckschriften
  (8  43  der  RGew.)  versagt,  oder  die  nicht  gewerbsmäßige  öffentliche
  Verbreitung  von  Druckschriften  (§  5  des  G.  über  die  Presse  vom  7.  V.  74)
verboten  worden  ist,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,
  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.
8  117.  Gegen  Verfügungen  der  unteren  Verwaltungsbehörden,

durch  welche  Reichsangehörigen  die  Legitimationskarte:
1.  zum  Ankauf  von  Waren  oder  zum  Aufsuchen  von  Warenbestellungen

(6  44  Rew  O.),

Ziffer  2  fällt  fort.
versagt  worden  ist,  findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse
  statt.  Über  Anträge  wegen  der  Erteilung  von  Wandergewerbescheinen
  beschließt  der  Bezirksausschuß.  Gegen  den  versagenden  Beschluß
findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im
Verwaltungsstreitverfahren  statt.

*  118.  In  den  Fällen  der  88  115,  116  und  117  ist  gegen  die  Endurteile
  des  Bezirksausschusses  nur  das  Rechtsmittel  der  Revifion  zuläsfig.

*  119.  Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,
  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde:

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