600  Anhang.

1.  über  die  Untersagung  des  Betriebes  der  im  §  35  RGew.  und  der  im
§  37  a.  a.  O.  gedachten  Gewerbe;

2.  über  die  Zurücknahme  von  Konzessionen  zum  Betriebe  der  Gaft=  und
Schankwirtschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  und  Spirims.
sowie  zum  Betriebe  des  Pfandleihgewerbes  und  zum  Handel  mit  Giften
(5  53  a.  a.  O.).

§  120.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen
Behörden  über  die  Zurücknahme:

1.  der  im  vorstehenden  §  119  Nr.  2  nicht  gedachten,  im  §  53  Nem.
aufgeführten  Approbationen,  Genehmigungen  und  Bestallungen,  mir
Ausnahme  der  Konzessionen  der  Markscheider;

Ziffer  2  fällt  fort.
der  Konzessionen  der  Handelsmakler;
der  Patente  der  Stromschiffer  (§  31  Abs.  3  RewO.);

5.  der  Prüfungszeugnisse  der  Hebammen  (§  30  Abs.  2  a.  a.  O.).

8  121.  Insofern  durch  Reichsgesetz  bestimmt  wird,  daß  außer  den
in  §§  114  bis  120  aufgeführten  Gewerbetreibenden  noch  andere  einer  Konzession
  (Approbation,  Genehmigung,  Bestallung)  zum  Gewerbebetriebe  bedürfen
  oder  noch  anderen  Gewerbetreibenden  der  Gewerbebetrieb  untersag
oder  die  ihnen  erteilte  Konzession  zurückgenommen  werden  kann,  so  wird
die  zur  Erteilung  der  Konzession,  Untersagung  des  Gewerbebetriebs,  bzw.
Zurücknahme  der  Konzession  zuständige  Behörde  durch  Königliche  Verordnung
  bestimmt  (vgl.  Vd.  v.  31.  XII.  83  GS.  84  S.  7,  v.  19.  VIII.  97  GS.  4
u.  v.  30.  VII.  00  GS.  308.)

—**

C.  Ortsstatuten.
*  122.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Genehmigung  von
Ortsstatuten,  betreffend  gewerbliche  Angelegenheiten  (§  142  RGewC.  und
§  57  Nr.  2  der  V.  vom  9.  II.  45,  GS.  93.)

D.  Innungen.

8  123  fäll  fort.

§  124.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Genehmigung  von
Innungsstatuten  und  deren  Abänderung  (§  84  RGewO.  in  der  Fassung
vom  26.  VII.  00).

Gegen  den  die  Genehmigung  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb
zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zulässig.

8  125.  Der  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  unterliegen  Streitigkeiten
  zwischen  Ortsgemeinden  und  Innungen  infolge  der  Auflösung  der
letzteren  gemäß  (§  98  a  Abs.  4  RGew0O.).

Ingleichen  findet  in  den  Fällen  des  §  96  Abs.  7  und  §  101  Abe.  1
RewO.  in  der  Fassung  vom  26.  VII.  00  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist
von  vier  Wochen  gegen  die  dort  erwähnten  Entscheidungen  der  Aufsichtsbehörde
  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschufse  statt.

8  126.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  Aufsichtsbehörde
  über  die  Schließung  einer  Innung  oder  eines  gemeinsamen  Innungsausschusses
  (88  97,  102,  100c,  100  t  Abs.  6  RGewO.  in  der  Fassung  vom
26.  VII.  1900).

Der  Bezirksausschuß  kann  vor  Erlaß  des  Endurteils  nach  Anhörung