II.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  601

des  Innungsvorstandes  oder  des  gemeinsamen  Bezirksausschusses  die  vorläufige
  Schließung  der  Innung  oder  des  gemeinsamen  Innungsausschusses
anordnen,  welche  alsdann  bis  zum  Erlaß  des  Endurteils  fortdauert.

E.  Märkte.  .

8  127.  Der  Provinzialrat  beschließt  über  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer
der  Kram=  und  Viehmärkte.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe  statt.

8  128.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Zahl,  Zeit  und
Dauer  der  Wochenmärkte,  über  die  fernere  Gestattung  des  herkömmlichen
Wochenmarktverkehrs  mit  gewissen  Handwerkerwaren  von  seiten  der  einbeimischen
  Verkäufer  (§  64  REewO.),  sowie  darüber,  welche  Gegenstände
außer  den  im  §  66  a.  a  O.  aufgeführten,  nach  Ortsgewohnheit  und  Bedürfnis
  im  Regierungsbezirke,  überhaupt  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktsartikeln
  gehören.

Die  Festsetzungen  über  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Wochenmärkte
erfolgen  unter  Zustimmung  der  Gemeindebehörden  des  Marktortes.

8  129.  Sofern  bei  Aufhebung  von  Märkten  der  in  den  88  127
und  128  bezeichneten  Art  Entschädigungsansprüche  von  Marktberechtigten
in  Frage  kommen,  bedürfen  die  bezüglichen  Beschlüsse  der  Zustimmung  des
Ministers  für  Handel  und  Gewerbe.

§*  130.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Einführung  neuer,
sowie  über  die  Erhöhung  oder  Ermäßigung  oder  anderweite  Regulierung
bestehender  Marktstandgelder  (G.  vom  26.  IV.  72,  GS.  513).

Bei  der  Bestimmung  des  §  5  Abs.  2  des  G.  vom  26.  IV.  72  behält
es  sein  Bewenden.

F.  Offentliche  Schlachthäuser.

8  131.  Der  Bezirksausschuß  beschließt:

1.  über  die  Genehmigung  der  auf  Grund  der  88§  1  bis  4  G.  vom  18.  III.  68
(GS.  277)  gefaßten  Gemeindebeschlüsse,  sowie-  über  die  Bestätigung
von  Verträgen  zwischen  einer  Gemeinde  und  einem  Unternehmer  in
betreff  der  Errichtung  eines  öffentlichen  Schlachthauses  (§  12  a.  a.  O.);

2.  über  Entschädigungsansprüche  der  Eigentümer  und  Nutzungsberechtigten
  von  Privatschlachtanstalten  wegen  des  ihnen  durch  die  Errichtung
öffentlicher,  ausschließlich  zu  benutzender  Schlachthäuser  zugefügten
Schadens  (88  9  bis  11  a.  a.  O.).

In  den  Fällen  zu  1  findet  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe,  in  den  Fällen  zu  2  nur  der  ordentliche  Rechtsweg  gemäß

S  11  a.  a.  O.  statt.
G.  Kehrbezirke.

8  132.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Einrichtung,  Aufhebung
  oder  Veränderung  der  Kehrbezirke  für  Schornsteinfeger  (§  39
RGew).

H.  Ablösung  gewerblicher  Berechtigungen.

§  133.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  über  Anträge  auf  Ablösung
von  Gewerbeberechtigungen  und  auf  Entschädigung  für  aufgehobene  Gewerbeberechtigungen.


Gegen  die  Endurteile  des  Bezirksausschusses  findet  unter  Ausschluß
  anderer  Rechtsmittel  nur  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht

  statt.