602  Anhang

Siebzehnter  Titel.
Haudelskammern,  kaufmännische  Korporationen,  Börsen.

8  134  fällt  fort.

8  135  fällt  fort.

8  136.  Gegen  Beschlüsse  des  Vorstandes  einer  kaufmännischen
Korporation  über  die  Aufnahme,  die  Suspenfion  oder  die  Ausschließung
von  Mitgliedern,  die  Gültigkeit  der  Vorstandswahlen,  die  Rechte  und
Pflichten  der  Mitglieder  und  die  Verhängung  von  Ordnungsstrofen  gegen
Mitglieder  findet,  soweit  nach  dem  Statut  gegen  dergleichen  Beschlüfe
der  Rekurs  an  eine  Behörde  zulässig  ist,  an  Stelle  desselben  innerhald
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschusse  statt.

§  137.  Gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer  oder  des  Vorfstandes
einer  kaufmännischen  Korporation,  durch  welche  die  Erlaubnis  zum  Besuche
  der,  der  Auffsicht  der  Handelskammer  oder  kaufmännischen  Korporation
unterstellten  Börse  versagt,  auf  Zeit  oder  für  immer  entzogen,  eine  Beschwerde
  über  unrichtige  Einschätzung  zu  den  Bäörsenbeiträgen  zurück
gewiesen  oder  über  einen  Handelsmakler  eine  Ordnungsstrafe  verhäugt
wird,  findet,  soweit  nach  der  Börsen=  oder  Maklerordnung  gegen  dergleichen
  Beschlüsse  der  Rekurs  an  eine  Behörde  zulässig  ist,  an  Stelle
desselben  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksausschufse  stam.

8  138.  Gegen  die  Endurteile  des  Bezirksausschusses  in  den  Fällen
der  §§  135  bis  137  ist  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  zulässig.

Achtzehnter  Titel.
Fenerlöschwesen.

*  139.  Der  Kreisausschuß  beschließt,  soweit  die  Vorschriften  über
das  Feuerlöschwesen  nicht  entgegenstehen,  über  die  Genehmigung  und  erforderlichenfalls
  über  die  Anordnung  zur  Bildung,  Veränderung  und  Amhebung
  von  Verbänden  mehrerer  Landgemeinden  oder  Gutsbezirke  behuĩgemeinschaftlicher
  Anschaffung  und  Unterhaltung  von  Feuerspritzen
(Spritzenverbänden).

Uber  die  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  jedes  Spritzenverbandes.
insbesondere  über  die  Aufbringungsweise  und  die  Verteilung  der  Koften.
sind,  soweit  dies  notwendig  ist,  die  erforderlichen  Festsetzungen  durch  ein
unter  den  Beteiligten  zu  vereinbarendes  Statut,  welches  der  Bestätigung
des  Kreisausschusses  bedarf,  zu  treffen.  Kommt  eine  Vereinbarung  über
das  Statut  binnen  einer  von  dem  Kreisausschusse  zu  bemessenden  Fris
nicht  zustande,  oder  wird  dem  Statute  die  Bestätigung  wiederholt  versagt.
so  stellt  der  Kreisausschuß  das  Statut  fest.

8  140.  Uber  die  infolge  Veränderung  oder  Aufhebung  eines
Spritzenverbandes  notwendig  werdende  Auseinandersetzung  zwischen  den
Beteiligten  beschließt  der  Kreisausschuß.

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf
mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Streitigkeiten  zwischen  den  beteiligten  Gemeinden  oder  Gutsbezirken
über  Berechtigung  oder  Verpflichtung  zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen
bzw.  Lasten  des  Spritzenverbandes  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses
  im  Verwaltungsstreitverfahren.