LI.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  603

Neunzehnter  Titel.
Hilfskassen.

8  141.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  Anträge  auf  Zulassung
eingeschriebener  Hilfskassen  (§5  4  G.  über  die  eingeschriebenen  Hilfskassen
vom  7.  IV.  76).

Gegen  den  die  Zulassung  versagenden  Beschluß  findet  innerhalb
zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksausschusses  ist  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  zulässig.

*142.  Der  Bezirksausschuß  entscheidet  auf  Klage  der  Ausfsichtsbehörde
  über  die  Schließung  eingeschriebener  Hilfskassen  (8  29  a.  a.  O.).

Der  Bezirksausschuß  kann  vor  Erlaß  des  Endurteils  nach  Anhörung
  des  Kassenvorstandes  die  vorläufige  Schließung  der  Hilfskasse
anordnen,  welche  alsdann  bis  zum  Erlasse  des  Endurteils  fortdauert.

Zwanzigster  Titel.
Baupolizei.

8  143.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  über  die  Anwendung  der  in
den  Städten  geltenden  feuer=  und  baupolizeilichen  Vorschriften  bei  Gebäuden
  auf  solchen  zum  platten  Lande  gehörigen  Grundstücken,  welche
innerhalb  der  Städte  oder  im  Gemenge  mit  städtischen  bebauten  Grundstücken
  liegen,  gemäß  den  Vorschriften  der  Vd.  vom  17.  VII.  46.

8  144.  über  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Vd.  vom
XII.  16  auf  andere  öffentliche  Bauausführungen  (Kanal=  und
Chausseebauten  usw.)  gemäß  §  26  der  gedachten  Verordnung  beschließt:

1.  insoweit  es  sich  um  Bauten  der  Kreis-,  Amts=  und  Wegeverbände
oder  Gemeinden  handelt,  der  Regierungspräsident  unter  Zustimmung
des  Bezirksausschusses;

2.  insoweit  es  sich  um  Bauten  des  Provinzialverbandes  handelt,  der
Oberpräsident  unter  Zustimmung  des  Provinzialrats;

3.  für  den  Stadtkreis  Berlin  der  Oberpräsident.

145.  Über  Dispense  von  Bestimmungen  der  Baupolizeiordnungen
beschließt  nach  Maßgebe  dieser  Ordnungen  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  von  mehr  als
10000  Einwohnern  der  Bezirksausschuß,  soweit  die  Angelegenheit  nicht  nach
diesen  Ordnungen  zur  Zuständigkeit  anderer  Organe  gehört.  Verfügungen
der  letzteren  unterliegen  der  Anfechtung  nur  im  Wege  der  Beschwerde  an
die  Aufsichtsbehörde.

Der  Bezirksausschuß  tritt  in  betreff  der  Zuständigkeit  zur  Erteilung
von  Dispensen  in  allen  Fällen  an  die  Stelle  der  Bezirksregierung.

Zur  Einlegung  der  Beschwerde  gegen  den  Beschluß  ist  auch  die  zur
Erteilung  der  Bauerlaubnis  zuständige  Behörde  befugt,  welcher  der  Beschluß
  zuzustellen  ist.

Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksausschusses  in  erster  Instanz  findet
die  Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.

8  146.  Die  §§  17  und  18  des  G.  vom  2.  VII.  75  (GS.  561)
werden  aufgehoben.

21.