604  Anhang.

Die  Wahrnehmung  der  in  den  88  5,  8,  9  a.  a.  O.  dem  Kreisausschusse
  beigelegten  Funktionen  liegt  für  den  Stadtkreis  Berlin  dem  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten,  für  die  übrigen  Stadtkreise,  sowie  für  die  zu
einem  Landkreise  gehörigen  Städte  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  dem
Bezirksausschusse  ob.  Die  Bestätigung  der  Statuten  nach  den  s88  12
und  15  a.  a.  O.  erfolgt  für  den  Stadtkreis  Berlin  durch  den  Minister
des  Innern.

Einundzwanzigster  Titel.
Dismembrations=  und  Ansiedelungssachen.

8  147.  Die  §§  22  und  23  des  Ansied  G.  vom  25.  VIII.  76  treten
außer  Kraft.

*148.  Die  in  den  §§  1  bis  4  des  Lauenburgischen  G.  vom
4.  XlI.  74  dem  Landrate  zugewiesene  Entscheidung  über  die  Gestattung
neuer  Ansiedelungen  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  treffen.

Gegen  den  Bescheid,  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,
  sowie  denjenigen,  welche  Widerspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen
  ist,  steht  den  Beteiligten  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren
  bei  dem  Kreisausschusse  zu.

4  149.  Im  Geltungsbereiche  des  Lauenburgischen  G.  vom
22.  I.  76,  betreffend  die  Verteilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückszerstückelungen,
  tritt

1.  an  die  Stelle  der  im  §  12  Abs.  2  den  Beteiligten  und  der  Patronatsbehörde
  offen  gehaltenen  Beschwerde  gegen  die  Lastenverteilung,  innerhalb
  der  dort  bestimmten  Frist  von  zwei  Wochen,  die  Klage  beim
Kreisausschusse  im  Verwaltungsstreitverfahren,  und

2.  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Festsetzung  des  Landrats  über  die
Lastenverteilung  (3  16  a.  a.  O.)  die  vorläufige  Festsetzung  durch  Beschluß
  des  Kreisausschusses,  gegen  welche  eine  Beschwerde  nicht  stattfindet.


Zweiundzwanzigster  Titel.
Enteignungssachen.

*  150.  Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  welche  in  dem  G.  vom
II.  VI.  74  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  den  Bezirksregierungen
(Landdrosteien)  beigelegt  worden  sind,  werden  in  den  Fällen  der  §§  15,
18—20,  24  und  27  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  den  Fällen  der
§§  3,  4,  5,  14,  21,  29,  32—3d  und  53  Abs.  2  von  dem  Bezirksausschusse
im  Beschlußverfahren,  in  dem  Stadtkreise  Berlin  von  der  ersten  Abteilung
des  Polizeipräsidiums  wahrgenommen.

Auch  gehen  auf  den  Bezirksausschuß  bzw.  die  erste  Abteilung  des
Polizcipräsidiums  in  Berlin  die  nach  den  8§§  142  f.  Allg  BergG.  vom
24.  VI.  65  der  Bezirksregierung  zustehenden  Befugnisse  über.

Gegen  die  in  erster  Instanz  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses
  bzw.  der  ersten  Abteilung  des  Polizeipräsidiums  findet,  soweit
nicht  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  ist,  innerhalb  zwei  Wochen  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  statt.

Bei  der  für  die  Erhebung  der  Beschwerde  in  §  34  G.  vom  11.  VI.  74
bestimmten  Frist  von  drei  Tagen  behält  es  sein  Bewenden.