LI.  G.  üb.  d.  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  u.  Verwaltungsgerichtsbehörden.  605

8  151.  Die  nach  §  53  Abs.  1  G.  vom  11.  VI.  74  dem  Landrate
(in  Hannover  der  betreffenden  Obrigkeit)  zugewiesene  Entscheidung  ist
Durch  Beschluß  des  Kreis=  oder  Stadtausschusses  zu  treffen.

Der  §  56  des  gedachten  Gesetzes  tritt  außer  Kraft.

§  152.  Soweit  nach  den  für  Enteignung  im  Interesse  der  Landeskultur
  im  §  54  Nr.  1  G.  vom  11.  VI.  74  aufrecht  erhaltenen  Gesetzen,  in
Verbindung  mit  dem  LVG.,  der  Regierungspräsident  über  die  Enteignung
Entscheidung  zu  treffen  haben  würde,  beschließt  der  Bezirksausschuß,  jedoch
—  unbeschadet  der  Vorschriften  in  §  97  des  gegenwärtigen  Gesetzes  —  mit
Ausnahme  der  Enteignungen  für  die  Zwecke  von  Deichen,  welche  einem
Deichverbande  angehören,  und  für  die  Zwecke  der  Sielanstalten  in  den
Verbandsbezirken.

8  153.  Der  Bezirksausschuß  beschließt  endgültig  vorbehaltlich  des
ordentlichen  Rechtsweges  über  die  Feststellung  der  Entscheidung  in  den
Fällen  der  88  39  ff.  G.  vom  21.  XlI.  71,  betreffend  die  Beschränkungen
des  Grundeigentums  in  der  Umgebung  von  Festungen.

Dreiundzwanzigster  Titel.
Personenstand  und  Staatsangehörigkeit.

§  154.  Die  staatliche  Aufficht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten
  wird  in  den  Landgemeinden  und  Gutsbezirken  von  dem  Landrat
als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  höherer  Instanz  von  dem
Regierungspräsidenten  und  dem  Minister  des  Innern,  in  den  Stadtgemeinden
  von  dem  Regierungspräsidenten,  in  höherer  Instanz  von  dem
Oberpräsidenten  und  dem  Minister  des  Innern,  im  Stadtkreise  Berlin
von  dem  Oberpräsidenten  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des
Innern  geführt.

Die  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte
  des  Standesbeamten  in  den  Fällen  des  §7  Abs.  2  G.  vom  6.  II.  75
(§  5  Abs.  1  G.  vom  8.  III.  74)  erfolgt  in  den  Stadtgemeinden  durch  Beschluß
  des  Kreisausschusses.  Beschwerden  über  die  Festsetzung  find  in
beiden  Fällen  innerhalb  zwei  Wochen  bei  dem  Bezirksausschusse  anzubringen.
  Der  Beschluß  des  Bezirksausschusses  ist  endgültig.

§  155.  Die  durch  das  Reichs  G.  vom  1.  VI.  70  über  die  Erwerbung
und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  beigelegten  Befugnisse  übt  fortan  der  Regierungspräsident
  aus.

Gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräfidenten,  durch  welchen  Angehörige
  eines  anderen  deutschen  Bundesstaates  oder  einem  früheren
Reichsangehörigen  die  Erteilung  der  Aufnahmeurkunde,  oder  einem
preußischen  Staatsangehörigen  die  Erteilung  der  Entlassungsurkunde  in
Friedenszeiten  versagt  worden  ist  (§8  7,  15,  17  und  21  letzter  Abs.  a.  a.  O.)
findet  innerhalb  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  statt.

Vierundzwanzigster  Titel.

Steuerangelegenheiten.
*  156  fällt  fort.