606  Anhang.

Fünfundzwanzigster  Titel.
Ergänzende,  übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

*  157.  Durch  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen
Beschwerdezug  an  einen  bestimmten  Minister  wird  die  in  den  beftehenden
Vorschriften  begründete  Mitwirkung  anderer  Minister  bei  Erledigung  der
Beschwerde  nicht  berührt.

*  158.  Durch  die  den  Behörden  in  diesem  Gesetze  beigelegten  Befugnisse
  zur  Entscheidung  beziehungsweise  Beschlußfassung  in  Wegebausachen
  und  in  wasserpolizeilichen  Angelegenheiten  werden  die  der  Landespolizeibehörde
  und  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  nach  §§  4  und
14  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom  3.  X  38  und  nach
5*7°T  G.  vom  1.  V.  65  zustehenden  Befugnisse  in  Eisenbahnangelegenheiten  nicht

erührt.

8  159.  Die  in  den  §§  7  und  22  G.  über  die  Eisenbahnunternehmungen
  und  nach  §  9  G.  vom  1.  V.  65  der  Bezirksregierung  beigelegten
  Befugnisse  gehen  auf  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  über.

In  Streitsachen  zwischen  Eisenbahngesellschaften  und  Privatpersonen
wegen  Anwendung  des  Bahngeld=  und  Frachttarifs  (§  35  des  ersteren  G.
entscheidet  fortan  der  ordentliche  Richter.

8  160.  In  den  Fällen  der  §§  1,  18,  34,  44,  46,  47,  54  und  140  des
gegenwärtigen  Gesetzes,  sowie  des  §  53  G.,  betreffend  die  Bildung  von
Wassergenossenschaften  vom  1.  IV.  79  ist  die  Zuständigkeit  des  Kreisoder
  Stadtausschusses,  des  Bezirksausschusses  und  des  Oberverwaltungsgerichts
  auch  insoweit  begründet,  als  bisher  durch  §  79  Titel  II  AL#
bzw.  8§§  9,  10  des  G.  über  die  Erweiterung  des  Rechtsweges  vom  21.  V.  5.
oder  sonstige  bestehende  Vorschriften  der  ordentliche  Rechtsweg  für  zulälig
erklärt  war.

Der  Grundsatz,  daß  die  Entscheidungen  unbeschadet  aller  privatrechtlichen
  Verhältnisse  ergehen  (§  7  LVG.),  bleibt  hierbei  unberührt.

8  161.  Für  den  Stadtkreis  Berlin  ist  der  Bezirksausschuß  auch  in
den  Fällen  der  §§  14,  17  Nr.  2  und  5,  42,  110,  111,  112,  123,  128,  HBi.
132,  145  und  154  Abs.  3  dieses  Gesetzes  zuständig.

In  den  Fällen  der  §§  115,  117,  124  und  141  beschließt  für  den
Stadtkreis  Berlin  an  Stelle  des  Bezirksausschusses  der  Polizeipräsident:
gegen  den  versagenden  Beschluß  desselben  findet  innerhalb  zwei  Wochen
die  Klage  bei  dem  Bezirksausschufsse  statt.

*  162.  Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  einer  Stadt
ist  in  betreff  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die  durch  die  jedesmalige
letzte  Volkszählung  ermittelte  Zahl  der  ortsanwesenden  Zivilbevölkerung.

8  163.  Dasgegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  LV  G.  in  Kraft.

Bezüglich  der  vor  diesem  Zeitpunkte  anhängig  gemachten  Sachen
sind  die  Vorschriften  des  §  154  Abs.  3  des  letzteren  Gesetzes  maßgebend.

8  164.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  kommt  das  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden  usw.  vom  26.  VII.  76  in
allen  seinen  Teilen  in  Wegfall.

Ingleichen  treten  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  alle  mit  den  Vorschriften
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen
außer  Kraft.