114 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Reiches. $ 15 Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Reiches. $ 15. Die Gesetzgebung!) I. Gesetzim materiellen Sinne bedeutet dierechtsverbindlicheAnordnung eines Rechts- s&tzes. 1. Den Gegensatz dazu bildet in einer Beziehung das Gewohn- heitsrecht, welehes zwar Rechtssätze enthält, deren Geltung aber nicht auf einer Anordnung, also einem Willensakt, sondern auf dem Bewausst- sein von der Rechtsverbindlichkeit einer tatsächlich bestehenden Uebung be- ruht ?). Den Gegensatz in der anderen Richtung bildet das Reohtsgeschäft, ® ]) Aus der nach der ersten Auflage meines Staatsr. d. D. R. Bd. II (1878) er- schienenen Literatur sind hervorzuheben Rud. Gneist, Gesetz und Budget. Berlin 1579. Hänel, Studien II. (1550) S. 36 ff., 62 ff. und ebendas. (1888) S. 09 ff. (Das Gesetz im formellen und materiellen Sinne.) v.Martitz, Ueber den konstitutionellen Begriff des Gesetzes nach deutschem Staatsrecht. Tübingen 1880 (Zeitschr. f. die ges. Staatswissenschaft Bd. 36 Heft 2). G. Meyer, Der Begriff des Gesetzes usw. in Grünhuts Zeitschr. f. d. Privat- und öffentl. Recht Bd. VIII S. 1ff. (1881). Roh. HNermanson, Om Lasstiftningen. Helsingfors 1881. H. Rosin, Das Polizei- verordnungsrecht in Preussen. Breslau 1882. 8. 1ff., 2. Aufl. 1895. Gierke in Schmollers Jahrb. Bd. VII S. 1174 ff. und Deutsches Privatrecht IT $ 18. Arndt, Das Verordnungsr. des Deutschen Reiches (1884) und desselben Staatsrecht 8. 156 ff. Zornin Hirths Annalen 1885 8. 301 £ff., 1889 8. 311 ff. Seligmann, Der Begriff des Gesetzes. Berlin 1886. Jellinek, Gesetz und Verordnung. Freiburg 18837. G. Meyer, Anteil der Reichsorgane an der Reichsgesetzgebung. Jena 1889. Sey- del, Bayer. Staatsr. Bd. II S. 304 ff. Prazak, Archiv f. öffentl. Recht Bd. II S.441ff. Thon, ebenda Bd. VS. 149 ff. Dyroffin Hirths Annalen 1889 S. 817 ff. Klöppel, Gesetz und Obrigkeit. Leipzig 1591. G. Anschütz, Kritische Stu- dien zur Lehre vom Rechtssatz und formellen Gesetz. Leipz. 1891. Derselbe, Die gegenwärtigen Theorien über den Begriff der gesetzgebenden Gewalt. 2. Aufl. Tübingen 1901. Die zuletzt genannten beiden Schriften gehören zu dem Besten, was über diese Lehre geschrieben worden ist. Fleischmann, Der Weg der Gesetzgebung in Preussen. Breslau 1598. W. van Calker in der Krit. Vierteljahresschr. Bd. 46 S.97 ff. Hubrich, Die reichsgerichtliche Judikatur über den Gesetzes- und Verord- nungsbegriffnachpreuss. Stautsrecht in Hirths Annalen 1904 8. 770 ff. 801 ff. 911 ff. Derselbe, Das Reichsgericht über den Gesetzes- und Verordnungsbegriff nach Reichsrecht. Berlin 1905. Zwei überaus sorgfältige und lehrreiche Untersuchungen. G.Cahen, 1. Lei ct le Reglement. Taris 1903. Zu erwähnen ist auch Affolter in Hirths Annalen 1003 S. 8iI1 ff. Franz Rosin, Ges. und Verordn. nach badischen Staatsr. Karlsruhe 1911. 2) Das Wort „Gesetz“ bedeutet streng genommen dieErscheinungsform ıles vom Staate angeordneten Bechtes; es wird aber auch gebraucht, um den im Ge- „etz enthaltenen „Rechtssatz‘‘ zu bezeichnen, also eine Regel, so wie man von den „Gesetzen“ der Logik, der Physik, der Technik usw. spricht. In diesem Sinne wird das Wort z. B. verwendet, wenn man leges generales und speciales, permissivae und prohibitivae, cogentes und dispositivae, perfectae und imperfectae usw. unterscheidet, wenn man von gesetzlichen Befugnissen, Voraussetzungen, Rechtsfolgen und dgl. spricht. Hier wird der Gegensatz gegen das Gewohnheitsrecht nicht betont, sondern das dem Gesetz und Gewohnheitsrecht gemeinschaftliche Begriffsmonient, dass sie eine Rechts-