8 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums. 211 unternehmungen und gegen Beleidigungen im ganzen Bundesgebiet durch die gleichen Strafandrohungen geschützt; dagegen sind die Lan- desherren gegen dieselben Verbrechen nur dann mit einem ebenso starken strafrechtlichen Schutz wie der eigene Landesherr des Täters umgeben, wenn die verbrecherische Tat in dem Gebiete ihresStaa- tes verübt worden ist. Strafgesetzbuch 88 80, 94 —97. 3. Endlich stellt auch Strafgesetzbuch 8 361 Nr. 2 die Gebietshoheit des Reiches und der Einzelstaaten dadurch unter gleichen Schutz, daß er denjenigen mit Strafe bedroht, »der, nachdem er des Bundes- gebietes oder des Gebietes eines Bundesstaates ver- wiesen ist, ohne Erlaubnis zurückkehrt«. Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt. Erster Abschnitt. Der Kaiser. 8 24. Die staatsrechtliche Natur des Kaisertums *). Die norddeutsche Bundesverfassung kannte den kaiserlichen Titel oder einen, ihm in staatsrechtlicher Beziehung entsprechenden nicht. Diejenigen Rechte, welche nach der jetzigen Verfassung kaiserliche sind, standen dem Oberhaupte des Norddeutschen Bundes unter drei Bezeichnungen zu. Die meisten derselben gehörten ihm als Präsidi- *, Literatur. Die Schrift von J. v. Held, Das Kaisertum als Rechtsbegriff, Würzburg 1879, enthält eine universalgeschichtliche Erörterung der Institution des Kaisertums bei den verschiedenen Völkern und charakterisiert in diesem Zusammen- hang den Gegensatz zwischen dem jetzigen deutschen und dem römisch-deutschen Kaisertum. Vgl. ferner Seydel, Kommentar S. 126, 153 ff.; v. Mohl S. 280ff.; v. Rönne L,$S5fg; Zorn L,$7undinv. Holtzendorffs Rechtslexikon II, S. 426; Hänel, Studien II, S. 56fg.; Derselbe, Das Kaisertum. Rektoratsrede. Kiel 1892; G. Meyer S 127; Schulze II, 8 253fg.; J. W.Burgeß, The German Em- peror. Political Science Quaterly Bd. 3, S. 334 (Newyork 1888); Bornhak, Die ver- fassungsrechtl. Stellung des deutschen Kaisertums, Archiv für öffentl. Recht Bd. 8, S. 425ff. (1893); Rich. Fischer, Das Recht des deutschen Kaisers, Berlin 1895; Arndt, Staatsr. S. 76ff.; Laband, Das deutsche Kaisertum, Straßburg 1896 und Jahrb. des öffentl. Rechts Bd. I, S. 14 ff., 1907; Binding, Die rechtliche Stellung des Kaisers (Vortrag), Dresden 1898; Rosenberg in den Preuß. Jahrb. Bd. 108, S. 29 ff.; Tophoff, Die Rechte des d. Kaisers, Stuttg. u. Wien 1902; Anschütz, Enzykl. S. 545ff. Vgl. auch Lackmann, Das Kaisert. in den Verfassungen des D. R. von 1849 u. 1871, Bonn 1903 (Dissert.) und R. Steinbach, Die rechtl. Stel- lung des D. Kaisers verglichen mit der des Präsidenten von Amerika, Leipzig 1903.