172 8 64. Der Begriff der Verwaltung. staat völkerrechtliche Zwangsmiittel zur Durchführung der durch Staats- verträge begründeten Ansprüche in Anwendung bringen, ohne daß das Reich zum Schutze seines Mitgliedes und des Bundesgebietes einzu- treien verpflichtet wäre !). Wenngleich daher die Befugnis der Einzelstaaten zum Abschluß von Staatsverträgen mit auswärtigen Staaten durch das Reich nicht absorbiert ist, so fällt dem Reiche doch die Vertretung der Einzel- staaten bei der völkerrechtlichen Geltendmachung der aus den Staatsverträgen resultierenden Ansprüche und Verpflichtungen aktiv und passiv zu ?). Achtes Kapitel. Die Verwaltung“). S 64. Der Begriff der Verwaltung. I. Der subjektive Begriff. Die Lehre von der Teilung der Gewalten, welche der Theorie des sogenannten konstitutionellen Staats- rechts zugrunde liegt, geht nicht aus von dem verschiedenen Inhalt oder Tatbestand der staatlichen Akte, sondern von der verschiedenen staatsrechtlichen Stellung der Organe, welche zur Vornahme staat- licher Geschäfte berufen sind. Hierauf beruht ihre politische Bedeu- tung und ihr Einfluß auf die Umgestaltung des älteren Verfassungs- zustandes. Die Akte der Gesetzgebung sind, wie oben S. 69 bereits bemerkt wurde, unverantwortliche und auf freier Willens- 1) Unklare Bemerkungen hierüber finden sich bei v. Mohl S. 302 fg. 2) Vgl. Hänel a. a. O. S. 554. Zorn, Staatsrecht I, S. 502. Anschütz S. 616. *, Aus der neuesten Literatur sind hervorzuheben: Ulbrich, Der Rechtsbe- griff der Verwaltung (in Grünhuts Zeitschrift Bd. 9, S.1ff.); Rosin, Polizeiverord- nungsrecht S. 1 ff.; Gareis, Allgem. Staatsrecht S. 178 ff.; v. Sarwey, Allgem. Verwaltungsrecht (beide Werke in Marquardsens Handbuch des öffentlichen Rechts D); E. Meier in v. Holtzendorffs Enzyklopädie der Rechtsw. (4. Aufl. 1882) S. 1084 ff.; G. Meyer, Staatsrecht 8 176 ff.; ©. Mayer, Theorie des französischen Verwal- tungsrechts 1886, S. 1-25; derselbe, Deutsches Verwaltungsrecht (1895) Bd. 1, S.1ff.; Bernatzik, Rechtsprechung und materielle Rechtskraft, Wien 1886, S. 1 bis 82; Jellinek, Gesetz und Verordnung, Wien 1897, S. 213 fg. u. 366 fg.; Der- selbe, Allgem. Staatslehre (1905) S. 597 ff.; Anschütz, Kritische Studien S. 51 ff. und Enzyk. S. 610 Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht (Leipzig 1910) $ 1-3. R. Thoma, Der Polizeibefehl im Bad. R. I, S. 21 ff. (Tübingen 1906). Fr. Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts (Tübingen 1911) S. 1-61. In völlig abweichenden Anschauungen bewegen sich die Erörterungen von Hänel, Studien II, S. 177 ff., 205 ff., 46 ff., deren Darstellung und Widerlegung in den hier innezuhaltenden Grenzen unmöglich ist.