$ 75. Das Bankwesen. 151 abgesehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptsitz in Berlin hat. Die Reichsbank ist berechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten'!). Dadurch ist es ihr zugleich untersagt, im Auslande eine Zweigniederlassung zu errichten ?).. An welchen Orten des Reichsgebietes die Reichsbank Zweiganstalten errichten will, ist im allgemeinen ihr selbst überlassen; sie kann aber vom Bundesrat gezwungen werden, an bestimmten Orten Zweigniederlassungen zu er- richten®). Insbesondere hat der Bundesrat diejenigen größeren Plätze zu bestimmen, an welchen »Hauptstellen« zu errichten sind*). Die Errichtung von Zweiganstalten, welche dem Reichsbankdirektorium unmittelbar untergeordnet werden (Reichsbankstellen), steht dem Reichs- kanzler zu; die Errichtung von Niederlassungen, welche einer anderen Zweiganstalt untergeordnet werden (Reichsbanknebenstellen, Komman- diten oder Agenturen), erfolgt seitens des Bankdirektoriums’). Die Ver- tretung und der Gerichtsstand der Reichsbank und ihrer Zweignieder- lassungen ist im S 38 des Bankgesetzes geregelt. 3. Eine Verpflichtung der Bank, die Geschäfte, auf welche ihr Gewerbe sich erstreckt, mit jedem abzuschließen, welcher sich den bankmäßigen Bedingungen unterwirft, besteht im allgemeinen nicht‘). Denn teils ist im einzelnen Falle die Kreditwürdigkeit des Kontrahenten oder die Sicherheit der angebotenen Deckung zu prüfen, teils legt die Höhe der der Bank zur Verfügung stehenden Betriebsmittel dem Um- fange des Geschäftes gewisse Schranken auf. Dazu kommt die Rück- sicht auf die öffentlichrechtliche Aufgabe der Reichsbank, welche ihr nicht die gleiche Freiheit in ihrem Gewerbebetrieb gestattet wie sie für Privatgewerbebetriebe besteht. Nur in einem Falle besteht eine absolute gesetzliche Verpflichtung; die Bank muß nämlich Barrengold zum festen Satze von 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten um- tauschen, wobei es ihr freisteht, solches Gold auf Kosten des Abgebers durch die von ihr zu bezeichnenden Techniker prüfen und scheiden zu lassen‘). Wenngleich daher bei der Reichsbank der Charakter der 1) Bankgesetz 8 12, Abs. 2. 2) Einzelne Geschäfte im Auslande oder mit ausländischen Handelshäusern oder Geldinstituten abzuschließen, ist ihr unverwehrt. 3) Bankgesetz $ 12, Abs. 3. 4) Bankgesetz $ 36. Die Organisation der Hauptbankstellen ist daselbst gesetz- lich geregelt. Vgl. Breit S. 252fg. 5) Bankgesetz 8 37. Nach der Begründung des Gesetzentw. von 1899 bestanden am 1. Januar 1899 294 Reichs-Bankanstalten, darunter 17 Hauptstellen und 52 Bank- stellen, jetzt ist die Anzahl auf 20 Hauptstellen, 76 Bankstellen und 388 Nebenstellen angewachsen. 6) Anderer Ansicht Beutler, Reichsb. S. 238 ff., 250. Vgl. dagegen Breit S. 111, 117. 7) Bankgesetz $ 14. Aus einem Pfunde feinen Goldes werden 139'/. Stück Kro- nen (1395 Mark) ausgeprägt. Reichsgesetz vom 4. Dezember 1871, 81. Die Bank kann also, wenn sie das Gold in Barren nicht wieder verwendet, sondern Reichsgold- münzen daraus anfertigen läßt, eine Prägegebühr von 3 Mark für jedes Pfund fein