$ 83. Gerichtswesen. Einleitung. 361 rechtigte beide Ansprüche in voller Höhe erheben kann. Ausgenom- men ist jedoch der tatsächlich wichtigste Fall; nämlich Gehalt, Lohn oder sonstiges Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung werden ebenso behandelt wie eine Rente der reichsgesetzlichen Arbeiterver- sicherung (8 73). Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches. $ 83. Einleitung. I. »Der Schutz des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechtes« gehört zu den Zwecken, zu welchen nach den Eingangsworten der Verfassung der Norddeutsche Bund und ebenso das Deutsche Reich gegründet worden sind. Die Durchführung dieser Aufgabe mußte aber bei Errichtung des Norddeutschen Bundes zunächst den Einzel- staaten vollständig überlassen bleiben ; ein Bundesgericht gehörte nicht zu den Organen, mit denen der neue Bundesstaat bei seiner Schöpfung ausgestattet werden konnte. Die Verfassung begnügte sich, den Einzel- staaten die Handhabung der Rechtspflege zur Pflicht zu machen, in- dem sie dem Bundesrat die Befugnis beilegte, Beschwerden über ver- weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, dieselben nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundes- staats zu beurteilen und, falls die Beschwerde für begründet befunden wird, die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Be- schwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken (Verf. Art. 77). Die staatliche Aufgabe des Bundes wurde demnach beschränkt auf die Fürsorge, daß die. Gliedstaaten das Recht schützen; eine eigene Gerichtsbarkeit behufs unmittelbarer Verwirklichung des Rechtsschutzes wurde dem Bunde nicht beigelegt '). Dagegen wurde dem Bunde die Befugnis zugewiesen, den einzelnen Staaten die Normen vorzuschreiben, nach welchen sie den Rechts- schutz handhaben sollten, indem die Zuständigkeit des Bundes erstreckt wurde auf die gemeinsame Gesetzgebung »süber das gerichtliche 1) Eine Ausnahme machten allein die gegen den Nordd. Bund gerichteten hoch- verräterischen und landesverräterischen Unternehmungen, für welche eine eigene — durch das Oberappellationsgericht der freien Städte zu Lübeck auszuübende — Ge- richtsbarkeit des Bundes zwar nicht eingeführt, wohl aber in Aussicht genommen wurde. Verf. Art. 75. Sodann ging der Natur der Sache nach diejenige Gerichts- barkeit auf den Nordd. Bund über, welche mit den vom Bund übernommenen Ver- waltungszweigen in untrennbarem Zusammenhang stand, nämlich die Konsulargerichts- barkeit und die Marinegerichtsbarkeit.