1 — „So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichs- „regierung befindet, muss einer der Reichsminister in „seiner unmittelbaren Umgebung sein. „Die Bestimmungen über den Sitz der Reichs- „regierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.“ Wie man sieht, verleugnet die Verfassung nicht ihre demokratische und das Unbedeutendste in den Kreis ihrer Bestimmungen ziehende Tendenz. In der Ver- fassung von 1871 fehlt eine entsprechende Norm. Die Frage würde hier wohl nach Preussischem Staats- rechte zu entscheiden sein. Demgemäss ist auf grund des monarchischen Staatsrechts Preussens die Wahl des jeweiligen Aufenthaltsortes lediglich dem Pflicht- gefühl des Kaisers überlassen. | 2. Abschnitt. $ 3. Die Erblichkeit der Kaiserwürde; die Frage der Reichsregentschaft. ‚ Die Kaiserwürde ist nach der Verfassung von 1849 erblich im Hause des regierenden deutschen Fürsten, dem sie (durch die Nationalversammlung, also das souveräne Volk!) übertragen worden ist, und zwar dem salischen Thronfolgeprinzip entsprechend nur im Mannesstamme, nach der Primogeniturordnung ($$ 68, 69). In Ausführung dieser Bestimmung ist dann an demselben 28. März 1849, von dem die Ver- fassung datiert, dem Könige von Preussen die Kaiser- würde angeboten worden. Demgegenüber wird in der geltenden Reichsverfassung durch Art. 11 die Kaiserwürde direkt dem Könige von Preussen über- tragen. Da die Thronfolgeordnung der preussischen Verfassungsurkunde (Art. 53) mit der der Reichs- verfassung von 1849 übereinstimmt, ergibt sich in-