- 17 — 88 sind endgiltig beschlossen worden in der Nach- mittagssitzung des 27. März, als das Ergebnis der am folgenden Tage vorgenommenen Kaiserwahl für jeden der in der Sitzung vom 27. März abstimmenden Ab- geordneten schon feststand. Allerdings ist zuzugeben, auch die Ansicht lässt sich sehr wohl verteidigen, dass zur Einsetzung einer Regentschaft im deutschen Staate der Frankfurter Verfassung der Gesetzesweg hätte beschritten werden müssen. Ernstliche staats- rechtliche Schwierigkeiten würden sich übrigens m.E. mit Rücksicht auf $ 196, Abs. 3 der Verfassung nie- mals haben ergeben können. 3. Abschnitt. $ 4. Die Verbindung des Kaisertums mit der Krone Preussen. Einer eingehenden Erörterung bedarf die Frage nach der rechtlichen Natur der Verbindung des Kaiser- tums mit der Krone Preussen in den beiden Ver- fassungen. Nach dem geltenden Reichsstaatsrecht ist der Kaiser lediglich primus inter pares. Da näm- lich hier die Souveränität des Reichs getragen wird von der Gesamtheit der Einzelstaaten, so hat der König von Preusen an sich die gleiche Stellung wie jeder andereRepräsentant einer deutschen Einzelstaatsgewalt. Indessen das Wesen des Bundesstaats schloss es nicht aus, einzelnen Fürsten bezw. Staaten Vorrechte ein- zuräumen, die anderen nicht gewährt sind. So sind z.B. der bairischen Krone weitgehende Reservatrechte vorbehalten, und weil die Realität des politischen Lebens es wünschenswert machte, wenigstens für ge- wisse Zweige der Reichsstaatsgewalt ein einheit- liches Organ zu schaffen, hat die Verfassung in 2