_— 2 — 2. Wenn nicht zum Reich gehörige Länder oder Landesteile dem deutschen Zollgebiete angeschlos- sen, oder einzelne Orte oder Gebietsteile von der Zollinie ausgeschlossen werden sollen. 3. Wenn deutsche Landesteile abgetreten, oder wenn nichtdeutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere Weise mit demselben verbunden wer- den sollen. Die im 8 77 der Verfassung vorgesehene Be- schränkuug des Kaisers hat aber nicht den Sinn, dass der Kaiser auch in den der Zustimmung des Reichs- tags vorbehaltenen Materien das Reich völkerrecht- lich selbständig verpflichten könne, und dann der nachträgliche zustimmende Beschluss des Reichstags nur dem Vertrage auch noch die staatsrechtliche Gültigkeit gebe. Vielmehr ist m. E. auf Grund des Wortlauts des $ 77 der Beschluss des Reichstags in den betreffenden Fällen ein ebenso wesentliches Mo- ment für die völkerrechtliche Verpflichtung des Reichs wie die Ratifikationserklärung des Kaisers. Dem- gemäss hat die kaiserliche Ratifikation eines Staats- vertrages, bei dessen Abschluss der Kaiser nicht an die Mitwirkung des Reichstags gebunden ist, den rechtlichen Charakter der Verordnung, während Ver- träge, bei denen ein zustimmender Beschluss des Reichstags erforderlich is, nur zustande kommen können in der Form des Gesetzes, derart, dass zur Perfektion eines solchen Vertrages auch dem Auslande gegenüber die Zustimmung des Reichstags notwendig ist. Auch nach der Verfassung von 1871 ist der Kaiser grundsätzlich durchaus selbständig in der Ver- tretung des Reichs dem Auslande gegenüber: Art. 11. Zur Kriegserklärung bedarf er jedoch anders als nach $ 76 der Frankfurter Verfassung, gemäss Art. 11 Abs. 2 —