_— 6% — Reichsgewalt verletzt wird, und anderseits, soweit die Erzwingung der Erfüllung von Verträgen eines Einzel- staats mit dem Auslande notwendig wird!”). Ebenso hat im Gegensatz zu der Frankfurter Ver- fassung von 1849, welche in $8 Abs. 1 den einzelnen deutschen Regierungen schlechtweg die Befugnis gibt, „Verträge (also aller Art, soweit nicht die Kompetenz der Reichsgewalt reicht) mit anderen deutschen Regie- rungen abzuschliessen“, die Verfassung des neuen Deut- schen Reichs keine Bestimmungen über das Vertrags- recht der deutschen Staaten untereinander. Natürlich steht aber ein solches Vertragsrecht der deutschen Staa- ten keineswegs im Widerspruch mit dem Verfassungs- system des heutigen Reichsstaats. Während indessen nach der Verfassung von 1871 der Kaiser dem Abschluss von Verträgen deutscher Staaten untereinander, so lange sie in die Kompetenz der Reichsgewalt nicht eingreifen, unbeteiligt gegenübersteht, überträgt die Verfassung der Paulskirche auch in dieser Hinsicht dem Kaiser ein förmliches Aufsichtsrecht, indem nach den 8$ 9, 78 auch die Verträge von Einzelstaaten unter- einander, falls sie nicht rein privatrechtlicher Natur sind, dem Kaiser zur Kenntnisnahme bezw. zur Be- stätigung vorzulegen sind. 8 6. b) Das Gesandtschafts- und Konsulatsrecht. Über die Rechtsstellung des Kaisers nach den beiden Verfassungen auf diesem Gebiete des äusseren Staatslebens des Reichs ist nicht viel zu bemerken. In $75, Satz 2 der Verfassung von 1849 heisst es in Wiederholung der entsprechenden Bestimmung im 17) Über den letzteren Fall vergl. Laband a.a.0. Bd.II. S. 159.