— 37 — kaiserlichen Rechte zu geben und sie nach den beiden Verfassungen vergleichsweise gegenüberzustellen, so wird doch darüber kein Zweifel bleiben, dass die Exekutivgewalt des Kaisers der Verfassung von 1871 trotz ihrer ganz verschiedenen staatsrechtlichen Grund- lage und ihres geringeren Umfanges an Rechten immer- hin so wichtige Befugnisse enthält, dass sie mit der des Kaisers der Frankfurter Verfassung einen Vergleich noch wohl aushalten mag. Ausdrückliche Erwähnung verdient im übrigen hier nur noch der Umstand, dass übereinstimmend nach beiden Verfassungen alle Reichs- verwaltungsakte des Kaisers der ministeriellen Kontra- signatur bedürfen: $ 74 und Art. 17, Satz 2. Ob darüber hinaus die Bestimmung in $ 73, Abs. 2 der Frankfurter Verfassung: „Der Kaiser übt die ihm übertragene Gewalt durch verantwortliche von ihm ernannte Minister aus“ noch ein weiteres besagt, scheint sehr fraglich. Mass- nahmen des kaiserlichen Oberbefehls sind nach gelten- dem Reichsstaatsrecht, wie allgemein trotz des Wort- lauts von Art. 17 der Verfassung angenommen wird, ohne Gegenzeichnung rechtsgültig. Für das Staats- recht der Frankfurter Verfassung möchte ich das jedenfalls aber nicht behaupten, denn die Absicht der Majorität der Gesetzgeber von 1848/49 spricht hier wohl mehr dafür, dass unter die „Regierungshandlungen des Kaisers“ in $74 auch die Anordnungen des kaiser- lichen Oberbefehls fallen. $ 11. b) Die Rechtspflege. Der Staatstätigkeit der Gesetzgebung steht auf dem Gebiete des Verwaltungsrechts im weiteren Sinne des Wortes am nächsten die Rechtspflege. Nach bei- den Verfassungen ist auf diesem Gebiete die Gewalt