4 — 2. Abschnitt. Der Kaiser und die übrigen Machtfaktoren des Reiches. $ 16. a) Der Kaiser und die Einzelstaaten. In Wirklichkeit kann die Frage nach der prin- zipiellen staatsrechtlichen Stellung des Kaisers in den beiden Verfassungen nur dann richtig beantwortet werden, wenn feststeht, wie die staatliche Machtsphäre des Reichs in den beiden Verfassungen verteilt ist, inwiefern insbesondere der Kaiser an der Ausübung der Staatshoheitsrechte des Reichs teilnimmt, und wenn fernerhin volle Klarheit gewonnen ist darüber, welches verfassungsmässig der Rechtsgrund ist, kraft dessen die verschiedenen obersten Faktoren des Reichsstaatslebens und namentlich wiederum der Kaiser die ihnen nach den beiden Verfassungen zustehenden Befugnisse üben. Die historische, politische und staatsrechtliche Eigenart der in Frage stehenden Staatsgebilde recht- fertigt es, zunächst die Rechtsstellung des Kaisers in den beiden Verfassungen gegenüber den deutschen Einzelstaatsverbänden ins Auge zu fassen. Wegen der diesbezüglichen Stellung des Kaisers nach der geltenden Reichsverfassung kann auf das oben in dem Abschnitte über den rechtlichen Charakter der Ver- bindung des Kaisertums mit der Krone Preussen Gc- sagte verwiesen werden. Die dort vertretene Auf- fassung, dass im neuen Deutschen Reiche die ver- bündeten Regierungen als Träger der Reichssouveräni- tät gelten müssen und dass der Kaiser daher nur die Stellung eines verfassungsmässigen Organs des Reichs einnehmen könne, findet heute kaum noch Wider- 4