2. Im einzelnen sind die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem Gebiete des äusseren Staatsrechts nach beiden Verfassungen gleichermassen ausser- ordentlich umfangreich, und auch auf dem Ge- biete des inneren Staatsrechts steht das Kaisertum der Verfassung von 1871 an Befugnissen dem von 1849 nicht sonderlich nach. 3. Die Bestimmungen der beiden Verfassungen über die äussere Stellung des Kaisers sind an sich im wesentlichen dieselben. Nur ist der innere Rechts- grund der Verbindung des Kaisertums mit der Krone Preussen in den beiden Verfassungen, wie oben gezeigt, ein ganz verschiedener. | Schluss. $ 20. Ein politischer Vergleich. „Des Volks Gebet, die Ahnung mutiger Weisen, „Des Jünglings Hoffnung und der Traum des Greisen singen endlich am 18. Januar 1871 in Erfüllung. Vor allen anderen mochten damals die Überlebenden der Paulskirche Grund haben, mit weniger Wehmut als bisher des Fehlschlagens der deutschen Einigungs- bestrebungen der Jahre 1848/49 zu gedenken. Denn jetzt war in Wirklichkeit ein deutsches Kaisertum wiedererstanden, und zwar auf besserem Fundamente als auf dem unsichern Rechtsgrunde einer deutschen Volkssouveränität, dem politischen Prinzip der Pauls- kirche. Hätte man diesen unseligen Gedanken dem Verfassungswerke damals nicht zugrunde gelegt und wäre dementsprechend die Frankfurter Verfassung vor