Thesen. 1. Die Abtretung zukünftiger Forderungen ist nach B. G.-B. möglich. 2. Zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne des 8 1571, Absatz 2, Satz 1 des B. G.-B. ist ein auf Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gerichteter animus der Ehegatten nicht notwendig. 3. Eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich durch Ableistung des Zeugeneides in einem Verfahren, in welchem $ 56, Ziffer 1 der St.-P.-O. Geltung hat, nicht eines Mein- eides im Sinne des St.-G.-B. schuldig machen.