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        <title>Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.</title>
        <author>
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            <forname>Otto</forname>
            <surname>Lackmann</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>lackmann_kaisertum_1903</idno>
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        Das  Kaisertum

in  den  Verfassungen  des  Deutschen  Reiches

vom  28.  März  1849  und  vom  16.  April  1871.

Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  Deutschen  Staatsrechts
im  19.  Jahrhundert.

Inaugural-Dissertation

zur  Erlangung  der  Doktorwürde
bei  der  höhen  juristischen  Fakultät

der  Rheinischen  Friedrich-Wilhelms-Universität  zu  Bonn.

Vorgelegt  von

Otto  Lackmann,

Referendar  am  königlichen  Landgericht  zu  Cöln.

 

Bonn,
Carl  Georgi,  Universitäts-Buchdruckerei.

1903.
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        Meinem  Vater

zu  seinem  siebzigsten  Geburtstage

am  20.  August  1903.
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        Inhalt.

Vorbemerkung  .:  en
$1.  Einleitung.  Die  staatliche  Einigung  des  deutschen  Volkes
  im  19.  Jahrhundert  .  .  .  ..
I.  Kapitel.  Die  äussere  Stellung  des  Kaisers.
82.  1.  Abschnitt.  Titel;  Zivilliste;  Insignien  der  kaiserlichen
  Würde;  Residenz  des  Kaisers  .
$3.  2.  Abschnitt.  Die  Erblichkeit  der  Kaiserwürde;  die
Frage  der  Reichsregentschaft  .  en
$4.  3.  Abschnitt.  Die  Verbindung  des  Kaisertums  mit
der  Krone  Preussen.  .  .
II.  Kapitel.  Die  Rechte  und.  Pflichten  des  Kaisers.
1.  Abschnitt.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Kaisers
auf  dem  Gebiete  des  äusseren  Staatsrechts:
85.  a)  Das  Vertragsrecht
86.  b)  Das  Gesandtschafts-  und  Konsulatsrecht  .
2.  Abschnitt.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Kaisers
auf  dem  Gebiete  des  inneren  Staatsrechts.
$7.  I.  Die  Regierungsrechte  des  Kaisers  gegenüber  Bundesrat
  und  Reichstag
II.  Die  Gesetzgebung:
S8.  a)  Die  formelle  Gesetzgebung  .
89,  b)  Das  Verordnungsrecht
III.  Die  Verwaltung:
$10.  a)  Im  allgemeinen
811.  hb)  Die  Rechtspflege  .  .
812.  c)  Die  Verwaltung  im  engeren  Sinne.  .
$13.  d)  Der  Oberbefehl  über  Landheer  und  Marine
$14.  e)  Die  Wahrung  des  Reichsfriedens  .

Seite

7

10

11

15

17

36
37
39
41
44
        <pb n="6" />
        -  6  —
.  Seite
III.  Kapitel.  Die  prinzipielle  Rechtsstellung  des  Kaisers
in  den  beiden  Verfassungen.
$15.  1.  Abschnitt.  Unverantwortlichkeit  und  Unverletzlichkeit.
  Eidliche  Verpflichtung  des  Kaisers  auf
die  Verfassung  .  .  .  .  ..  ...46
2.  Abschnitt.  Der  Kaiser  und  die  übrigen  Machtfaktoren
  des  Reiches:

8  16.  a)  Der  Kaiser  und  die  Eiuzelstaaten  .  .  .  .  49
8  17.  b)  Der  Kaiser  und  die  deutsche  Volksvertretung  52
8  18.  c)  Der  Kaiser  und  das  Reichsgericht  .  .  .  .  .  58
819.  IV.  Kapitel.  Das  Ergebnis  .  .  .  .  2  2  2  22.2.6

820.  Schluss.  Ein  politischer  Vergleich  .  .  .  .  2.2...  6
        <pb n="7" />
        Vorbemerkung.

Über  die  deutsche  Verfassungsbewegung  der
Jahre  1848/49  ist  eine  sehr  umfangreiche  Literatur
aus  der  damaligen  Zeit  selbst  vorhanden.  Eine  Anzahl
  dieser  Abhandlungen  kann  auch  heute  noch  zur
Orientierung  über  die  einschlägigen  Fragen  mit  Nutzen
herangezogen  werden.  Die  meisten  freilich  erheben
sich  kaum  über  politische  Tageserörterungen  und  den
Parteistandpunkt.  Auch  die  wichtigen  und  interessanten
  „Stenographischen  Berichte  über  die  Verhandlungen
  der  deutschen  konstituierenden  Nationalversammlung*!)
  sowie  „die  Verhandlungen  des  Verfassungsausschusses
  der  deutschen  Nationalversammlung“  ?)
boten  für  die  nachstehenden  Ausführungen  eine  Fülle
von  Material.

In  der  geschichtlichen  Literatur  über  die  deutsche
Verfassungsbewegung  der  Jahre  1848/49  ist  der  staatsrechtliche
  Inhalt  der  Verfassung  der  Paulskirche  leider
sehr  wenig  behandelt.  Selbst  in  Sybels  umfangreichem
Werke  „Die  Begründung  des  Deutschen  Reichs  durch
Wilhelm  IL.“  wird  nur  der  eine  oder  andere  Punkt

1)  Herausgegeben  auf  Beschluss  der  Nationalversammlung
  durch  die  Redaktionskommission  und  in  deren  Auftrag
von  Franz  Wigard.  Leipzig  1848-50.  9  Bde.

2)  Herausgegeben  von  J.G.  Droysen.  I.  Bd.,  Leipzig  1849.
        <pb n="8" />
        -  8  —

flüchtig  gestreift.  Die  ausserordentlich  hohe  geschichtliche
  Bedeutung  der  Reichsverfassung  von  1849  und
zumal  des  in  ihr  geschaffenen  Deutschen  Kaisertums
ist  freilich  durchweg  eingehend  gewürdigt;  hervorzuheben
  ist  insbesondere  der  Artikel  „Deutsche  Nationalversammlung“
  von  Ludw.  Häusser  im  Deutschen
Staatswörterbuch  von  Bluntschli  und  Brater,  VII.
Bd.,  Stuttgart  und  Leipzig,  1862.

Auch  in  der  staatsrechtlichen  Literatur  erscheint
das  Verfassungsrecht  der  Paulskirche  bis  in  die  neueste
Zeit  etwas  vernachlässigt.  Eine  Übersicht  über
die  wichtigsten  Bestimmungen  der  Verfassung  findet
sich  in  Otto  Mejers  „Einleitung  in  das  deutsche
Staatsrecht*  (Rostock  1861;  2.  Aufl.  Freiburg  1884.
S.  208ff...  Von  den  Lehrbüchern  des  Deutschen  Staatsrechts
  hebt  das  von  Alb.  Hänel?)  in  treffender  Weise
ihre  rechtsgeschichtliche  Bedeutung  hervor.  Hänel
weist  in  dankenswerter  Weise  auf  den  innigen  Zusammenhang
  hin,  der  zwischen  ihr  und  der  Unionsverfassung
  einerseits  und  der  geltenden  Reichsverfassung
  anderseits  besteht;  was  Hänel  in  dieser  Hinsicht
  auf  S.  11  und  197  ff.  (namentlich  S.  198)  a.a.  0.
sagt,  erscheint  sehr  beachtenswert.  In  der  Abhandlung
  „Verfassungen  und  Verfassungsentwürfe“  von
Otto  v.  Völderndorff  in  den  „Annalen  des  deutschen
Reichs“,  1890  (auch  separat  erschienen)  ist  die  Verfassung
  von  1849  m.  E.  nicht  genügend  gewürdigt.
Teilweise  ziemlich  ausführlich  sind  die  in  Betracht
kommenden  staatsrechtlichen  Gesichtspunkte  erörtert
in  einer  akademischen  Rede  von  Karl  Binding,  „Der
Versuch  der  Reichsgründung  durch  die  Paulskirche“
(Leipzig  1892).  In  einer  Marburger  Inaugural-Disser-3)

  Deutsches  Staatsrecht.  I.:  Grundlagen  des  deutschen
Staates  und  die  Reichsgewalt.  Leipzig  1892.
        <pb n="9" />
        -—  9  _

tation  (1901)  erörtertRuben  „Die  Stellung  des  Reichsoberhaupts
  nach  der  Frankfurter  Reichsverfassung
vom  28.  März  1849  unter  Berücksichtigung  der  jetzigen
Reichsverfassung“.  Der  Inhalt  der  Verfassung  von
1849  ist  hier  in  erschöpfender  Weise  dargestellt;  nur
die  Auffassung  des  Verfassers  über  die  prinzipielle
Rechtsstellung  desKaisers  innerhalb  des  Verfassungssystems
  der  Paulskirche  ist  nach  meiner  Ansicht  nicht
genügend  zum  Ausdruck  gekommen.  Die  Bedeutung
des  suspensiven  Vetos  in  dieser  Beziehung  (vergl.
S.  37  unten  u.  S.38  a.a.  0.)  wird  m..E.  von  Ruben  entschieden
  unterschätzt.

Die  Literatur  über  das  Kaisertum  der  Verfassung
von  1871  ist  im  folgenden  durchweg  bis  auf  die
neuesten  Erscheinungen  berücksichtigt,  u.  a.  ausser
den  entsprechenden  Abschnitten  in  den  Lehrbüchern
des  deutschen  Reichsstaatsrechts  insbesondere  die  Preisschrift
  von  Rich.  Fischer  „Das  Recht  des  deutschen
Kaisers“  (Berlin  1895)  und  die  Abhandlung  von  Bornhak
  im  „Archiv  für  öffentl.  Recht“,  Bd.  VIII,  S.  425  ff.
und  von  Ruville  „Das  deutsche  Reich  ein  monarchischer
  Einheitsstaat*  (Berlin  1894)  ®).

4)  Man  muss  anerkennen,  dass  die  Ausführungen  von
Bornhak  und  von  v.  Ruville  in  den  derzeitigen  tatsächlichen
  Verhältnissen  in  mancher  Hinsicht  eine  Stütze  finden;
anderseits  muss  aber  ebenso  sehr  betont  werden,  dass  ihre
Anschauungen  vom  Standpunkte  des  positiven  Staatsrechts  aus
nicht  als  richtig  anerkannt  werden  können.  —  Interessant  ist
übrigens,  dass  die  eigenartige  Auffassung  von  v.Ruville,  dass
das  alte  Deutsche  Reich  trotz  1806  und  1815  rechtlich  weiter
bestanden  habe,  auch  in  der  Paulskirche  Vertreter  gefunden
hat;  vergl.  das  Amendement  Grüvell-Bresgen:  Stenogr.  Ber.
S.  5796,  Sp.  2.
        <pb n="10" />
        -  10  —

Einleitung.

 

$1.  Die  staatliche  Einigung  des  deutschen  Volkes
im  19.  Jahrhundert.

Infolge  der  grossen  französischen  Revolution  war
der  marsche  Bau  des  alten  heiligen  römischen  Reiches
deutscher  Nation  endlich  zusammengebrochen.  Der
Völkerfrühling  der  Freiheitskriege  hatte  den  deutschen
Stämmen  die  Hoffnung  geweckt,  die  deutschen  Staaten
zu  einer  höheren  politischen  Einheit  zusammengefasst
zu  sehen.  Indessen  die  dahinzielenden  Bestrebungen
waren  auf  dem  Wiener  Kongresse  nicht  in  Erfüllung
gegangen.  Nur  ein  völkerrechtlicher  Bund  der  deutschen
  souveränen  Staaten  kam  schliesslich  zustande.
Aber  nicht  rastete  und  ruhte  in  der  deutschen  Volksseele
  der  Gedanke  der  nationalen  Einigung.  Dass  an  die
Stelle  des  Bundes  etwas  besseres  treten  müsse,  wurde
immer  mehr  Überzeugung  des  ganzen  Volkes,  auch
der  regierenden  Kreise.  Freilich,  die  Aufgabe  war
eine  sehr  schwierige.  Galt  es  doch,  mehr  als  dreissig
Monarchien  und  vier  Freistaaten  zu  einem  Bundesstaate
  zusammenzufassen,  ein  Problem,  das  „die  Politik
der  Weltgeschichte  bis  dahin  noch  nicht  gestellt  und
eben  darum  auch  noch  nicht  gelöst  hatte“  &amp;gt;).

Endlich  in  der  grossen  Volksbewegung  des  Jahres
1848  schien  auch  der  Gedanke  der  Wiederaufrichtung
des  deutschen  Reiches  und  des  deutschen  Kaisertums

5)  Waitz  in  der  Paulskirche.  Stenogr.  Ber.  S.  3157.
        <pb n="11" />
        -  1  —

seiner  Verwirklichung  nahe.  Doch  das  Werk  der
Revolution,  so  grossartig  es  in  mancher  Hinsicht  sein
mochte,  musste  notwendig  scheitern,  weil  es  auf  dem
unmöglichen  Boden  einer  deutschen  Volkssouveränität
sich  erheben  sollte  und  allzu  wenig  die  Realitäten  des
politischen  Lebens  berücksichtigte.  Aber  trotz  der
herben  Erfahrungen  war  die  Überzeugung  von  der
Notwendigkeit  einer  politischen  Einigung  Deutschlands
ungebrochen.  Immer  wieder  wurden  neue  Pläne  zur
Verwirklichung  des  Ideals  entworfen.  Doch  erst  der
Krieg,  die  ultima  ratio  im  Leben  der  Völker,  räumte
die  grössten  Schwierigkeiten  hinweg  und  schuf  die
Grundlage  für  den  neuen  deutschen  Verfassungsbau.
Und  auf  dem  Schlachtfelde  wurde  dann  auch  das
deutsche  Kaisertum,  das  alte  Symbol  der  Einheit,
Kraft  und  politischen  Macht  der  Nation,  wieder  aufgerichtet,
  wie  es  in  hoher  Vorahnung  König  Friedrich
Wilhelm  IV.  vorausgesagt  hatte,  als  ihm  vom  deutschen
Volke  im  Jahre  1849  die  Kaiserwürde  angetragen
wurde.

I.  Kapitel.
Die  äussere  Stellung  des  Kaisers.

1.  Abschnitt.

S  2.  Titel;  Zivilliste;  Insignien  der  kaiserlichen
Würde;  Residenz  des  Kaisers.

Dem  Träger  staatlicher  Gewalt  pflegt  eine  bestimmie,
  auf  das  Wesen  seiner  öffentlichen  Rechtsstellung
  hinweisende  äussere  Bezeichnung  beigelegt
zu  werden.  Im  neueren  Staatsrecht  der  meisten
        <pb n="12" />
        -  1  —

europäischen  Völker  entspricht  aber  dieser  Titel  nur
mehr  selten  völlig  dem  rechtlichen  Charakter  der
staatlichen  Stellung  seines  Trägers.  So  haben  wir
auch  in  den  Staatssystemen  der  Verfassungen  des
Deutschen  Reichs  von  1849  und  1871  einen  „Kaiser“,
aber  das  Wesen  wahrer  kaiserlicher  Gewalt  ist  in
der  Summe  der  kaiserlichen  Rechte  hier  wie  dort
nicht  enthalten.  Denn  der  Kaisertitel  als  der  höchste,
den  der  Sprachgebrauch  für  den  Inhaber  staatlicher
Gewalt  kennt,  ist  eigentlich  nur  dann  wahrhaft  berechtigt,
  wenn  sein  Träger  wenigstens  im  nationalen
Staate  eine  monarchische  Gewalt  repräsentiert.
Eine  solche  stellt  aber,  wie  unten  darzulegen  sein
wird,  weder  das  Kaisertum  der  geltenden  Reichsverfassung
  noch  das  der  Paulskirche  dar.

Im  übrigen  besteht  ein  wichtiger  Unterschied
zwischen  dem  Kaisertitel  von  1849  und  dem  von  1811.
Art.  11  der  geltenden  Reichsverfassung  spricht  vom
„Deutschen  Kaiser“,  während  $  70  der  Frankfurter
Verfassung  dem  „Reichsoberhaupt*  den  Titel  „Kaiser
der’  Deutschen“  gibt.  Man  hat  behauptet,  dass  die
Titelform  im  geltenden  Reichsstaatsrecht  juristisch
irrelevant  sei®).  Dem  ist  nicht  zuzustimmen.  Denn
m.  E.  weist  eine  Form  des  Kaisertitels  wie  die  der
Frankfurter  Verfassung  unzweideutig  hin  auf  ein
Untertanenverhältnis  „der  Deutschen“  gegenüber  dem
Kaiser”).  Dagegen  lässt  die  Bezeichnung  „Deutscher

6)  Herm.  Schulze,  Lehrbuch  des  Deutschen.  Staatsrechts,
  Bd.  II,  Leipzig  1886,  S.  41.  Anders  mit  Recht  von  Held,
Das  Kaisertum  als  Rechtshegriff.  Würzburg  1879.  S.  32  Anm.  4.

t)  In  den  Verhandlungen  der  Paulskirche  ist  der  $  70  der
Verf.  in  beiden  Lesungen  nicht  diskutiert  worden.  Man  pflegte
allerdings  damals  allgemein  in  dem  Titel  „Kaiser  der  Deutschen“
den  Ausdruck  der  Volkssouveränität  zu  finden,  eine  Auffassung,
die  auch  dem  Titel  „empereur  des  Francais“  zugrunde  lag.
        <pb n="13" />
        13  —

Kaiser“  die  staatsrechtliche  Stellung  des  Kaisers  ganz
unbezeichnet.  Jedenfalls  ist  im  Rahmen  der  Verfassung
  von  1871  der  Titel  „Deutscher  Kaiser“  auch
juristisch  richtiger  als  im  Verfassungssystem  der  Paulskirche
  die  Bezeichnung  „Kaiser  der  Deutschen.“
Denn  da  nach  der  geltenden  Reichsverfassung  der
Kaiser  lediglich  primus  inter  pares  ist,  hat  man  in
ihr  mit  Recht  die  mehr  einem  Amtstitel  sich  nähernde
Bezeichnung  „Deutscher  Kaiser“  gewählt,  während,
wie  gesagt,  wenn  der  Titel  „Kaiser  der  Deutschen“
der  Rechtslage  entspräche,  eine  monarchische  Rechtsstellung
  des  Kaisers  in  der  Verfassung  begründet  sein
müsste.  Davon  kann  aber,  wie  unten  zu  zeigen  sein
wird,  auch  für  die  Verfassung  von  1849  im  Prinzip  nicht
die  Rede  sein®)?).

8)  Über  die  juristisch  unhaltbare  Bezeichnung  empereur
d’Allemagne  und  den  Titel  des  preussischen  Kronprinzen  vergl.
Tophoff,  Die  Rechte  des  deutschen  Kaisers.  Stuttgart  und
Wien  1902.  S.  35.

9)  An  dieser  Stelle  mag  auch  darauf  hingewiesen  werden,
welche  Bedeutung  bei  der  Gründung  des  Reiches  in  Versailles
die  Frage  des  Kaisertitels  gehabt  hat.  Allerdings  waren  es
weniger  juristische  als  politische  Gesichtspunkte,  die  in  dieser
Beziehung  Schwierigkeiten  machten.  Bismarck  hat  den  Titel
„Deutscher  Kaiser“  dem  Könige,  der  sich  dabei  in  Übereinstimmung
  mit  anderen  Ratgebern  befand,  sozusagen  abringen
müssen.  Mit  grosser  Beharrlichkeit  forderten  der  König  selbst
wie  auch  der  Kronprinz  den  Titel  „Kaiser  von  Deutschland“.
Nur  das  entschiedene  Eintreten  Bismarcks  für  den  weniger  inhaltreichen,
  aber  jedenfalls  dem  positiven  Recht  der  Reichsverfassung
  mehr  entsprechenden  Titel  „Deutscher  Kaiser“  noch
unmittelbar  vor  der  Kaiserproklamation  hat  es  vermocht,  seiner
Ansicht  Geltung  zu  verschaffen.  Im  einzelnen  siehe  hierüber
die  Ausführungen  bei  Lorenz,  Kaiser  Wilhelm  und  die  Besründung
  des  Reichs  1866-1871,  Jena  1902,  S.  396  ff.,  insbesondere
  S.453£f.  Bismarck  selbst  behandelt  den  Punkt  in  seinen
„Gedanken  und  Erinnerungen“  Bd.  11,  S.  119  ff.
        <pb n="14" />
        -  4  —

Nach  $  72  der  Verfassung  von  1849  bezieht  der
Kaiser  eine  Zivilliste.  Das  geltende  Reichsstaatsrecht
kennt  eine  kaiserliche  Zivilliste  nicht;  der  kaiserliche
Dispositionsfonds,  der  Kaiserpalast  in  Strassburg  und
die  kaiserliche  Jacht  haben  lediglich  die  Bedeutung
einmaliger  bezw.  dauernder  Aufwendungen  für  Reichszwecke
  aus  der  Reichskasse.  Ein  rechtliches  Verhältnis,
  dem  der  Zivilliste  des  8  72  entsprechend,  besteht
  somit  nicht.  Bemerkenswert  ist  die  Bestimmung
in  dem  Relativsatz  des  $  72  der  Frankfurter  Verfassung:
  „welche  der  Reichstag  festsetzt“.

Über  die  Insignien  der  kaiserlichen  Würde  enthält
  die  Verfassung  der  Paulskirche  keine  Bestimmungen,
ebensowenig  wie  die  Verfassung  von  1871.  Man  wird
annehmen  dürfen,  dass  bei  Verwirklichung  des  Verfassungswerks
  im  Jahre  1849  die  Ergänzung  der  Verfassung
  in  diesem  Punkte  nicht  wesentlich  anders  sich
gestaltet  haben  würde,  als  es  1871  durch  die  K.  V.
vom  3.  August  (R.-G.-Bl.  S.  318,  458)  geschehen  ist.
Ein  System  vom  Kaiser  zu  verleihender  Orden  und
Ehrenzeichen  würde  dem  Geiste  der  Verfassung  von
1849  trotz  oder  vielleicht  grade  wegen  der  Vorschrift
des  8  137  nicht  widersprechen.  Der  Kaiser  des  neuen
Deutschen  Reiches  verleiht  in  seiner  Eigenschaft  als
solcher  zwar  den  Ratstitel,  dagegen  gibt  es  keine
kaiserlichen  Orden;  solche  würden  indessen  m.  E.
mit  dem  staatlichen  Organismus  der  Verfassung  unseres
  heutigen  Deutschen  Reiches  auch  nicht  unvereinbar
  sein.

8  71  der  Verfassung  der  Paulskirche  trifft  Anordnungen
  über  die  Residenz  des  Kaisers.  Es  heisst  dort:

„Die  Residenz  des  Kaisers  ist  am  Sitze  der  Reichs-„regierung.
  Wenigstens  während  der  Dauer  des  Reichs-„tags
  wird  der  Kaiser  dort  bleibend  residieren.
        <pb n="15" />
        1  —

„So  oft  sich  der  Kaiser  nicht  am  Sitze  der  Reichs-„regierung
  befindet,  muss  einer  der  Reichsminister  in
„seiner  unmittelbaren  Umgebung  sein.

„Die  Bestimmungen  über  den  Sitz  der  Reichs-„regierung
  bleiben  einem  Reichsgesetz  vorbehalten.“

Wie  man  sieht,  verleugnet  die  Verfassung  nicht  ihre
demokratische  und  das  Unbedeutendste  in  den  Kreis
ihrer  Bestimmungen  ziehende  Tendenz.  In  der  Verfassung
  von  1871  fehlt  eine  entsprechende  Norm.  Die
Frage  würde  hier  wohl  nach  Preussischem  Staatsrechte
  zu  entscheiden  sein.  Demgemäss  ist  auf  grund
des  monarchischen  Staatsrechts  Preussens  die  Wahl
des  jeweiligen  Aufenthaltsortes  lediglich  dem  Pflichtgefühl
  des  Kaisers  überlassen.  |

2.  Abschnitt.

$  3.  Die  Erblichkeit  der  Kaiserwürde;  die  Frage
der  Reichsregentschaft.

‚  Die  Kaiserwürde  ist  nach  der  Verfassung  von
1849  erblich  im  Hause  des  regierenden  deutschen
Fürsten,  dem  sie  (durch  die  Nationalversammlung,
also  das  souveräne  Volk!)  übertragen  worden  ist,  und
zwar  dem  salischen  Thronfolgeprinzip  entsprechend
nur  im  Mannesstamme,  nach  der  Primogeniturordnung
($$  68,  69).  In  Ausführung  dieser  Bestimmung  ist
dann  an  demselben  28.  März  1849,  von  dem  die  Verfassung
  datiert,  dem  Könige  von  Preussen  die  Kaiserwürde
  angeboten  worden.  Demgegenüber  wird  in
der  geltenden  Reichsverfassung  durch  Art.  11  die
Kaiserwürde  direkt  dem  Könige  von  Preussen  übertragen.
  Da  die  Thronfolgeordnung  der  preussischen
Verfassungsurkunde  (Art.  53)  mit  der  der  Reichsverfassung
  von  1849  übereinstimmt,  ergibt  sich  in-
        <pb n="16" />
        _-  16  —

sofern  kein  Unterschied.  Aber  während  die  Erbfolgeordnung
  der  Kaiserwürde  im  neuen  Deutschen  Reiche:
gemäss  Art.  11  der  Verfassung  einseitig  durch  preussisches
  Verfassungsgesetz  abgeändert  werden  könnte,
würde,  da  $68  der  Verfassung  von  1849,  wonach  die
Würde  des  Reichsoberhaupts  einem  der  regierenden
deutschen  Fürsten  übertragen  wird,  sicherlich  im
Sinne  der  Nationalversammlung  dahin  auszulegen  ist,
dass  die  Würde  des  Reichsoberhaupts  dauernd  mit
der  Krone  Preussen  verbunden  bleiben  sollte,  m.  E.
auf  Grund  der  Vorschrift  des  $  194  der  Verfassung
der  Paulskirche  bei  Durchführung  des  Frankfurter
Verfassungswerkes  die  preussische  Thronfolgeordnung
abhängig  geworden  sein  von  der  im  Reiche.  Denn
S  194  sagt:  „Keine  Bestimmung  in  der  Verfassung
oder  in  den  Gesetzen  eines  Einzelstaates  darf  mit  der
Reichsverfassung  in  Widerspruch  stchen.*
Merkwürdigerweisc  hat  die  Verfassung  der  Paulskirche,
  die  sonst  alles  bis  in  die  kleinste  Einzelheit
regelt,  die  wichtige  Frage  der  Reichsregentschaft  offen
gelassen.  Auch  in  den  Verhandlungen  dcs  Frankfurter
  Parlaments  ist  die  Frage  nicht  berührt  worden.
Indessen  dürfte,  was  in  dieser  Hinsicht  für  das  geltende
Reichsstaatsrecht  jetzt  allgemein  anerkannt  wird,  dass
nämlich  die  Normen  der  Preussischen  Verfassung  über
die  Regentschaft  für  den  entsprechenden  Fall  im
Reiche  sinngemässe  Anwendung  zu  finden  haben,  auch
wohl  für  den  Reichsstaat  der  Verfassung  von  1849
zutreffen.  Der  weitere  Sinn  der  $$  68,  69  der  Verfassung
  fordert  m.E.  diese  Interpretation.  Dabei  gehe
ich  davon  aus,  dass  die  Nationalversammlung  wenigstens
bei  der  letzten  Beschlussfassung  über  die  $$  68ff.  der
Verfassung  auch  schon  den  König  von  Preussen  als
den  zukünftigen  Kaiser  im  Sinne  hatte;  denn  diese
        <pb n="17" />
        -  17  —

88  sind  endgiltig  beschlossen  worden  in  der  Nachmittagssitzung
  des  27.  März,  als  das  Ergebnis  der  am
folgenden  Tage  vorgenommenen  Kaiserwahl  für  jeden
der  in  der  Sitzung  vom  27.  März  abstimmenden  Abgeordneten
  schon  feststand.  Allerdings  ist  zuzugeben,
auch  die  Ansicht  lässt  sich  sehr  wohl  verteidigen,
dass  zur  Einsetzung  einer  Regentschaft  im  deutschen
Staate  der  Frankfurter  Verfassung  der  Gesetzesweg
hätte  beschritten  werden  müssen.  Ernstliche  staatsrechtliche
  Schwierigkeiten  würden  sich  übrigens  m.E.
mit  Rücksicht  auf  $  196,  Abs.  3  der  Verfassung  niemals
  haben  ergeben  können.

3.  Abschnitt.

$  4.  Die  Verbindung  des  Kaisertums  mit  der  Krone
Preussen.

Einer  eingehenden  Erörterung  bedarf  die  Frage
nach  der  rechtlichen  Natur  der  Verbindung  des  Kaisertums
  mit  der  Krone  Preussen  in  den  beiden  Verfassungen.
  Nach  dem  geltenden  Reichsstaatsrecht
ist  der  Kaiser  lediglich  primus  inter  pares.  Da  nämlich
  hier  die  Souveränität  des  Reichs  getragen  wird
von  der  Gesamtheit  der  Einzelstaaten,  so  hat  der  König
von  Preusen  an  sich  die  gleiche  Stellung  wie  jeder
andereRepräsentant  einer  deutschen  Einzelstaatsgewalt.
Indessen  das  Wesen  des  Bundesstaats  schloss  es  nicht
aus,  einzelnen  Fürsten  bezw.  Staaten  Vorrechte  einzuräumen,
  die  anderen  nicht  gewährt  sind.  So  sind
z.B.  der  bairischen  Krone  weitgehende  Reservatrechte
vorbehalten,  und  weil  die  Realität  des  politischen
Lebens  es  wünschenswert  machte,  wenigstens  für  gewisse
  Zweige  der  Reichsstaatsgewalt  ein  einheitliches

  Organ  zu  schaffen,  hat  die  Verfassung  in
2
        <pb n="18" />
        —  18  —

Würdigung  der  tatsächlichen  Verhältnisse,  wie  sie  sich
auf  Grund  der  Weltgeschichte  gestaltet  hatten,  eine
Reihe  bestimmt  bezeichneter  Zweige  der  Staatsgewalt
des  Reiches  der  Krone  Preussen  zur  Ausübung  überwiesen.
  Diese  Sonderrechte  der  preussischen  Krone
sind  in  ihrer  Gesamtheit  „Das  Präsidium  des  Bundes“.
Deshalb  „deckt  der  Titel  „Deutscher  Kaiser“  den  Titel
„König  von  Preussen“  nicht;  er  ist  nicht  der  höhere;
er  ist  ihm  überhaupt  nicht  homogen;  er  bezeichnet
nur  einen  Teil  der  Rechte  und  eine  besondere  Ehrenstellung
  des  Königs  von  Preussen“),  die  diesem  durch
die  von  Preussen  durchgeführte  Begründung  des  Reichsstaats
  zugewachsen  ist.  Ganz  anders  ist  das  Verhältnis
zwischen  dem  „Kaiser  der  Deutschen“  und  der  Krone
Preussen  im  Staate  der  Verfassung  von  1849.  In  ihm  bildet
  nur  territorial  die  Gesamtheit  der  deutschen  Staaten
das  Reich  ($  1,  Abs.  1),  von  einer  Gesamtsouveränität
  der  Einzelstaaten  kann  dagegen  keine  Rede  sein.
Infolge  der  allgemeinen  Scheu  vor  dem  Schreckgespenst
des  Bundestags  ist  der  Gedanke  einer  deutschen  Kollektivsouveränität,
  wie  er  damals  bereits,  namentlich
von  seiten  der  bairischen  Regierung,  vertreten  wurde,
in  der  Paulskirche  kaum  ernstlich  ins  Auge  gefasst
worden.  Deshalb  war  der  deutsche  Staat  der  Verfassung
  von  1849,  wenn  auch  in  der  Nationalversammlung
  selbst  immer  wieder  das  Gegenteil  behauptet
worden  ist,  in  der  Tat  ein  wahrer  Einheitsstaat  geworden
  und  die  bisherigen  deutschen  Staaten  wären
bei  Durchführung  der  Verfassung  rechtlich  zweifellos
mediatisiert  gewesen!!),  Auch  Preussen  wäre  hiervon

10)  Laband,  DasStaatsrecht  des  deutschen  Reiches.  4.  Aufl.
Tübingen  u.  Leipzig  1901.  I.  Bd.  S.  205  unten.

11)  Beachtenswert  ist  immerhin,  dass  diejenigen  Anträge,
welche  zugestandenermassen  direkt  beabsichtigten,  die  Einzel-
        <pb n="19" />
        -  19  —

nicht  ausgeschlossen  gewesen.  Es  erhielt  an  sich
nicht  mehr  Rechte  als  jeder  andere  Staat.  Die  Krone
Preussen  nahm  somit  an  und  für  sich  im  Reiche  keine
andere  Stellung  ein,  als  jeder  andere  deutsche  Fürst.
Aber  dadurch,  dass  dann  an  Preussen  die  Kaiserwürde
  übertragen  wurde,  wurde  der  König  von  Preussen
„Iräger“  der  Reichsgewalt,  denn  $  84  der  Verfassung
lautet:  „Überhaupt  hat  der  Kaiser  die  Regierungsgewalt
in  allen  Angelegenheiten  des  Reiches  nach  Massgabe
der  Reichsverfassung.  Ihm_als  Träger  dieser  Gewalt
stehen  diejenigen  Rechte  und  Befugnisse  zu,  welche
in  der  Reichsverfassung  der  Reichsgewalt  beigelegt
und  dem  Reichstage  nicht  zugewiesen  sind.“

Weil  nun  die  Reichsgewalt  nicht  von  den  Einzelstaaten
  als  solchen  repräsentiert,  sondern  als  eine
Staatsgewalt  über  den  Einzelstaaten  selbständig  stehend
konstruiert  war,  wurde  hierdurch  der  König  von
Preussen  den  übrigen  Fürsten  unendlich  überlegen.
Allerdings  kann,  wie  später  noch  eingehender  dargelegt
  werden  soll,  trotzdem  der  Kaiser  in  $  84  der
Verfassung  als  Träger  der  Reichsregierungsgewalt
bezeichnet  wird,  eine  monarchische  Rechtsstellung
des  Kaisers  im  wahren,  rechtlichen  Sinne  des  Wortes
wegen  der  Vorschriften  der  $$  101  Abs.  2  und  196
Abs.  3  nicht  anerkannt  werden.  Aber  jedenfalls  sind

 

 

staaten  zu  Reichsprovinzen  zu  machen,  in  der  Sitzung  vom
31.  Oktober  1848  abgelehnt  wurden:  Stenogr.  Ber.  S.  2987.  Aber
wenn  auch  formell  die  Mediatisierung  der  Einzelstaaten  in  der
Frankfurter  Verfassung  nicht  ausdrücklich  erklärt  wurde,  es
konnte  doch  tatsächlich  darüber  kein  Zweifel  sein.  Die  Regierungen
  der  grösseren  deutschen  Staaten  jedenfalls  wussten
recht  gut,  um  was  es  sich  handelte,  und  in  ihren  Äusserungen
zur  deutschen  Verfassungsfrage  kamen  sie  immer  wieder  auf
diesen  wichtigsten  Punkt  zurück.  Die  Mehrheit  des  Parlaments
aber  wollte  oder  vielmehr  konnte  eich  nicht  überzeugen  lassen.
        <pb n="20" />
        -—  90  —

auch  die  übrigen  Fürsten  bezw.  Staaten  nicht  mehr
souverän.  Sie  sind  vielmehr  aus  der  Organisation  der
Reichsstaatsgewalt  vollständig  ausgeschaltet,  während
  dem  Könige  von  Preussen  in  dieser  doch  eine
staatsrechtliche  Stellung  von  Bedeutung  übertragen  war
in  seiner  Stellung  als  Kaiser.  Im  neuen  Deutschen  Reiche
ist  dagegen  die  Gesamtheit  der  deutschen  Einzelstaaten,
vertreten  durch  ihre  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat,
als  Kollektivträger  der  Reichsgewalt  anzuschen.  Im
Bundesrat  aber  ist  hier  der  König  von  Preussen  prinzipiell
  den  übrigen  Fürsten  gegenüber  nicht  bevorrechtigt
  und  die  Rechte  des  Bundespräsidiums  übt  er
hier  unter  der  Bezeichnung  „Deutscher  Kaiser“  lediglich
  als  verfassungsmässig  ein  für  allemal  bestimmtes
Organ  der  Reichsgewalt.  Die  Verbindung  der
Kaiserwürde  mit  der  preussischen  Krone  hat  also  im
Verhältnis  der  Einzelstaaten  zu  einander  nach  der
Verfassung  von  1871  staatsrechtlich  bei  weitem  nicht
die  Bedeutung  wie  nach  der  Verfassung  der  Paulskirche.


II.  Kapitel.
Die  Rechte  und  Pflichten  des  Kaisers’).

1.  Abschnitt.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Kaisers  auf  dem
Gebiete  des  äusseren  Staatsrechts.

85.  a)  Das  Vertragsrecht.

Auf  dem  Gebiete  des  äusseren  Staatsrechts  erscheint
  nach  beiden  Verfassungen  der  Kaiser  mit

12)  Die  Stellung  des  Kaisers  der  geltenden  Reichsverfassung
  mit  Rücksicht  auf  Elsass-Lothringen  und  die  Kolonien
        <pb n="21" />
        _-  1  —

einer  ausserordentlichen  Machtfülle  ausgestattet,  so  dass
man  ihn  gleicherweise  nach  beiden  Verfassungen  mit
Fug  und  Recht  als  völkerrechtlichen  Repräsentanten
des  Reichsstaats  bezeichnen  kann.  Die  einschlägigen
Bestimmungen  enthält  die  Verfassung  der  Paulskirche
in  den  $$  75,  78  vbd.  $$  6—9  und  102  Ziff.  5—T.  Danach
  ist  der  Kaiser  grundsätzlich  in  der  Vertretung
des  Reichs  dem  Auslande  gegenüber  vollkommen  selbständig
  und  nur  bei  bestimmten  Arten  von  Verträgen
an  die  Zustimmung  des  Reichstags  gebunden.  $  77
bestimmt  nämlich:  „Der  Kaiser  schliesst  die  Bündnisse
  und  Verträge  mit  den  auswärtigen  Mächten  ab,
und  zwar  unter  Mitwirkung  des  Reichstags,  insoweit
diese  in  der  Verfassung  vorbehalten  ist.  Dies  ist  der
Fall  nach  $  102  Ziff.  5—7:

1.  Wenn  Handels-,  Schiffahrts-  und  Auslieferungsverträge
  mit  dem  Auslande  geschlossen  werden,
sowie  überhaupt  völkerrechtliche  Verträge,  insofern
sie  das  Reich  belasten.

konnte  in  den  nachstehenden  Erörterungen  unberücksichtigt
bleiben,  weil  in  dieser  Hinsicht  die  Verfassung  der  Paulskirche
nichts  analoges  bietet.  Immerhin  mag  ausdrücklich  hier  betont
werden,  dass,  wenn  auch  dem  Kaiser  für  Elsass-Lothringen  und
für  die  Kolonien  durch  spezialgesetzliche  Vorschriften  die  Rechte
der  Staatsgewaltin  vollem  Umfange  delegiert  sind,  an  den  Prinzipien
  der  Reichsverfassung  doch  rechtlich  dadurch
nichts  geändert  wird.  Denn  dem  Kaiser  könnte,  ohne  dass  er
als  solcher  dem  rechtlich  wirksam  zu  widerstehen  vermöchte,
die  Ausübung  der  Reichsstaatsgewalt  in  Elsass-Lothringen  und
in  den  Kolonien  durch  Reichsgesetz  jederzeit  wieder  genommen
werden.  Ein  übereinstimmender  Gesetzesbeschluss  von  Bundesrat
und  Reichstag  könnte  jederzeit  an  Stelle  des  Bundespräsidiums
einem  anderen  Mitträger  der  Reichssouveränität  oder  irgend
jemandem  sonst  als  Reichskommissar  die  Ausübung  der  Staatsgewalt
  in  Elsass-Lothringen  und  den  Kolonien  übertragen.
Wenigstens  für  das  formelle  Recht.
        <pb n="22" />
        _—  2  —

2.  Wenn  nicht  zum  Reich  gehörige  Länder  oder
Landesteile  dem  deutschen  Zollgebiete  angeschlossen,
  oder  einzelne  Orte  oder  Gebietsteile  von  der
Zollinie  ausgeschlossen  werden  sollen.

3.  Wenn  deutsche  Landesteile  abgetreten,  oder  wenn
nichtdeutsche  Gebiete  dem  Reiche  einverleibt  oder
auf  andere  Weise  mit  demselben  verbunden  werden
  sollen.

Die  im  8  77  der  Verfassung  vorgesehene  Beschränkuug
  des  Kaisers  hat  aber  nicht  den  Sinn,  dass
der  Kaiser  auch  in  den  der  Zustimmung  des  Reichstags
  vorbehaltenen  Materien  das  Reich  völkerrechtlich
  selbständig  verpflichten  könne,  und  dann  der
nachträgliche  zustimmende  Beschluss  des  Reichstags
nur  dem  Vertrage  auch  noch  die  staatsrechtliche
Gültigkeit  gebe.  Vielmehr  ist  m.  E.  auf  Grund  des
Wortlauts  des  $  77  der  Beschluss  des  Reichstags  in
den  betreffenden  Fällen  ein  ebenso  wesentliches  Moment
  für  die  völkerrechtliche  Verpflichtung  des  Reichs
wie  die  Ratifikationserklärung  des  Kaisers.  Demgemäss
  hat  die  kaiserliche  Ratifikation  eines  Staatsvertrages,
  bei  dessen  Abschluss  der  Kaiser  nicht  an
die  Mitwirkung  des  Reichstags  gebunden  ist,  den
rechtlichen  Charakter  der  Verordnung,  während  Verträge,
  bei  denen  ein  zustimmender  Beschluss  des
Reichstags  erforderlich  is,  nur  zustande  kommen
können  in  der  Form  des  Gesetzes,  derart,  dass  zur
Perfektion  eines  solchen  Vertrages  auch  dem  Auslande
gegenüber  die  Zustimmung  des  Reichstags  notwendig
ist.  Auch  nach  der  Verfassung  von  1871  ist  der
Kaiser  grundsätzlich  durchaus  selbständig  in  der  Vertretung
  des  Reichs  dem  Auslande  gegenüber:  Art.  11.
Zur  Kriegserklärung  bedarf  er  jedoch  anders  als  nach
$  76  der  Frankfurter  Verfassung,  gemäss  Art.  11  Abs.  2  —
        <pb n="23" />
        3  —

abgesehen  vom  Falle  des  Defensivkrieges  —  der  Zustimmung
  des  Bundesrats.  Eine  entsprechende  einschränkende
  Bestimmung  wie  im  2.  Satzteil  des  $  77
der  Verfassung  von  1849  findet  sich  aber  auch  in  der
Verfassung  von  1871  im  Abs.  3  des  Art.  11.  Infolge
der  unklaren  Fassung  der  Stelle  bietet  diese  Bestimmung
  bekanntlich  grosse  Schwierigkeiten.  :  M.E.  ist  die
Antwort  auf  die  Frage,  ob  nach  der  Verfassung  von  1871
im  einzelnen  Falle  der  Kaiser  selbständig  den  völkerrechtlichen
  Vertrag  abschliessen  kann  oder  nicht,
jedesmal  von  der  Beantwortung  der  weiteren  Frage
abhängig,  ob  die  Materie  des  betreffenden  Vertrages
in  die  Sphäre  der  Verordnung  fällt  oder  nicht.  Ist
das  erstere  der  Fall,  so  übt  der  Kaiser  durch  die
Ratifikation  des  Vertrages  ein  ihm  verfassungsmässig
zustehendes  Verordnungsrecht  aus.  Fällt  sie  dagegen
in  die  Kompetenz  der  Gesetzgebung,  so  hat  der  Kaiser
nur  die  Förmlichkeiten  des  Vertrages  zu  erledigen,
insbesondere  die  Ratifikationserklärung  im  Namen  des
Reichs  abzugeben,  während  die  Sanktion  des  Vertrags-Gesetzes
  durch  den  Bundesrat  erfolgt,  der  seinerseits
wiederum  bei  der  Feststellung  des  Inhalts  des  Gesetzes
konstitutionell  beschränkt  ist  durch  die  Notwendigkeit
der  Zustimmung  des  Reichstags  !?),  Die  Sachlage  ist
also  nach  der  Verfassung  von  1871  wesentlich  anders
als  nach  der  von  1849.  Denn  in  der  Beschränkung
des  Kaisers  durch  den  2.  Halbsatz  des  $  77  der  Verfassung
  von  1849  kann  an  sich  nur  der  Ausdruck  des

13)  Diese  von  Zorn  bereits  in  der  1.  Aufl.  seines  Staatsrechtes
  (1883)  Bd.  II.  S.  421  ff.,  431  vertretene  Meinung  —  im  Anschluss
  an  E.  Meier,  Abschluss  von  Staatsvertr.  110  ff.  —  war
früher  sehr  umstritten  (vergl.  Laband,  1.  Aufl.  Bd.  II.  174  £f.),
darf  aber  jetzt  als  die  herrschende  bezeichnet  werden:  vergl.
Laband,  4.  Aufl.  Ba.  II.  S.  128.
        <pb n="24" />
        -—  u  —

Prinzips  konstitutioneller  Monarchie  erblickt  werden.
Allerdings  ist  dieses  Prinzip  als  solches  durch  die
Einfügung  der  Bestimmungen  des  $  101,  Abs.  2  und
des  $  196,  Abs.  3  (vergl.  unten  S.30)  dem  Verfassungswerk
  der  Paulskirche  verloren  gegangen,  aber  den
Einzelheiten  der  Verfassung  liegt  es  wie  allenthalben  so
auch  hier  unverkennbar  zugrunde.  Dagegen  ist  nach
der  Verfassung  von  1871,  weil  in  ihr  nicht  der  Kaiser
sondern  die  „verbündeten  Regierungen“  als  die  letzte
Quelle  des  Rechts  erscheinen,  die  völkerrechtliche  Vertretung
  des  Reichs  durch  den  Kaiser  nur  eine  demselben
verfasssungsmässig  delegierte  Befugnis.  Die  „Zustimmung“
  des  Bundesrats  und  „Genehmigung“  des  Reichstags
  in  Art.  11  Abs.  3  der  geltenden  Reichverfassung  hat
mithin  eine  rechtlich  ganz  andere  Bedeutung  als  die
„Mitwirkung“  des  Reichstags  in  $  77  der  Verfassung
von  1849.  Im  einzelnen  sind  die  Arten  von  Staatsverträgen,
  bei  denen  eine  Mitwirkung  des  Reichstags
notwendig  ist,  in  der  Verfassung  von  1849  ausdrücklich
  hervorgehoben:  $  102  Ziff.  5—7.  Die  Verfassung
von  1871  dagegen  gibt  hierüber  überhaupt  keine  Auskunft.
  Denn  einerseits  hat  die  Verweisung  in  Art.  11
der  Verfassung  auf  den  Art.  4  nach  der  herrschenden,
m.  E.  richtigen  Ansicht!!)  überhaupt  keine  Bedeutung
hierfür  und  anderseits  ist  die  Grenze  zwischen  der
formellen  Gesetzgebung  und  der  Verordnung  in  der
Verfassung  nirgendwo  gezogen®).

14)  Vergl.  Laband  a.a.  0.  Bd.  II.  S.  128.

15)  Vergl.  Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.
1.  Bd.  2.  Aufl.,  Berlin  1895,  S.  429.  Die  insbesondere  von  Laband
(a.a.  0.  Bd.  II,  858,  S.  78££.)  vertretene  Theorie  über  die  Grenze
zwischen  Gesetz  und  Verordnung  ist  m.  E.  nicht  haltbar.  Dies
näher  zu  begründen,  ist  hier  nicht  der  Ort.  Die  von  der  Staatsgewalt,
  d.h.  ihren  Organen,  gesetzten  Vorschriften  sind  in  ihrer
        <pb n="25" />
        -_—  5  —

Neben:  dem  internationalen  Vertragsrecht  des
Reichs  kennt  die  Verfassung  der  Paulskirche  auch
noch  ein  solches  der  Einzelstaaten:  8$6  Abs.  la.  E.,
8  Abs.2und  9.  Nach  8  8  Abs.  2  ist  indessen  die  Kompetenz
  der  Einzelstaaten  in  dieser  Beziehung  beschränkt
auf  „Gegenstände  des  Privatrechts,  des  nachbarlichen
Verkehrs  und  der  Polizei“.  Überdies  sind  „alle  Verträge
  nicht  rein  privatrechtlichen  Inhalts“  nach  den
$$  9,78  „dem  Kaiser  zur  Kenntnisnahme  und,  insofern
ein  Reichsinteresse  dabei  beteiligt  ist,  zur  Bestätigung
vorzulegen“.  Den  Einzelstaaten  bleibt  also  ein  Vertragsrecht
  mit  dem  Auslande  nur  dem  Scheine  nach.
In  der  Verfassung  von  1871  wird  ein  Vertragsrecht
der  Einzelstaaten  mit  dem  Auslande  nicht  erwähnt;
in  der  Doktrin  pflegt  man  es  anzuerkennen  für  die
Materien,  auf  welche  sich  die  Kompetenz  der  Reichsgewalt
  nicht  erstreckt).  Befugnisse  des  Kaisers
kommen  hierbei  nur  in  Betracht  einmal  für  den  Fall,
dass  durch  Verträge  der  Einzelstaaten  die  Sphäre  der

Gesamtheit  das  Recht  des  betreffenden  Staates;  das  ergibt  sich
ohne  weiteres  aus  dem  Begriffe  von  Staat  und  Recht.  Für  die
gültige  Setzung  seiner  Normen  kann  der  Staat  nun  naturgemäss
  bestimmte  Vorschriften  aufstellen.  Der  moderne  Staat
tut  dies,  indem  er  für  das  gültige  Zustandekommen  der  einen
Rechtssätze  die  Gesetzesform  vorschreibt,  bezüglich  anderer  die
Verordnungsforın  zulässt.  Das  Wesen  der-Gesetzesform  ist  aber
im  modernen  Staate  dieMitwirkung  der  Volksvertretung.  Gesetz
ist  mithin  die  verfassungsmässig  unter  Mitwirkung  der  Volksvertretung
  gültig  zustande  gekommene  Vorschrift  der  Staatsgewalt,
  Verordnung  jede  ohne  solche  Mitwirkung  gültige  Vorschrift.
  Dass  die  Behauptung  Labandsa.a.0.5S.80,  Note  1a.  E.,
die  von  anderer  Seite  vertretene  und  begründete  Auffassung
„Rechtssatz  und  Verwaltungsvorschrift  seien  nicht  Gegensätze,
auch  der  Verwaltungsbefehl  sei  ein  Rechtssatz“,  bedürfe  wohl
kaum  der  Widerlegung,  keine  Lösung  der  grossen  Streitfrage
gibt,  dürfte  wohl  jeder  anerkennen.
16)  Laband  a.a.  O0.  Bd.  II.  $  63,  S.  155  ff.
        <pb n="26" />
        _—  6%  —

Reichsgewalt  verletzt  wird,  und  anderseits,  soweit  die
Erzwingung  der  Erfüllung  von  Verträgen  eines  Einzelstaats
  mit  dem  Auslande  notwendig  wird!”).

Ebenso  hat  im  Gegensatz  zu  der  Frankfurter  Verfassung
  von  1849,  welche  in  $8  Abs.  1  den  einzelnen
deutschen  Regierungen  schlechtweg  die  Befugnis  gibt,
„Verträge  (also  aller  Art,  soweit  nicht  die  Kompetenz
der  Reichsgewalt  reicht)  mit  anderen  deutschen  Regierungen
  abzuschliessen“,  die  Verfassung  des  neuen  Deutschen
  Reichs  keine  Bestimmungen  über  das  Vertragsrecht
  der  deutschen  Staaten  untereinander.  Natürlich
steht  aber  ein  solches  Vertragsrecht  der  deutschen  Staaten
  keineswegs  im  Widerspruch  mit  dem  Verfassungssystem
  des  heutigen  Reichsstaats.  Während  indessen
nach  der  Verfassung  von  1871  der  Kaiser  dem  Abschluss
von  Verträgen  deutscher  Staaten  untereinander,  so
lange  sie  in  die  Kompetenz  der  Reichsgewalt  nicht
eingreifen,  unbeteiligt  gegenübersteht,  überträgt  die
Verfassung  der  Paulskirche  auch  in  dieser  Hinsicht
dem  Kaiser  ein  förmliches  Aufsichtsrecht,  indem  nach
den  8$  9,  78  auch  die  Verträge  von  Einzelstaaten  untereinander,
  falls  sie  nicht  rein  privatrechtlicher  Natur
sind,  dem  Kaiser  zur  Kenntnisnahme  bezw.  zur  Bestätigung
  vorzulegen  sind.

8  6.  b)  Das  Gesandtschafts-  und  Konsulatsrecht.

Über  die  Rechtsstellung  des  Kaisers  nach  den
beiden  Verfassungen  auf  diesem  Gebiete  des  äusseren
Staatslebens  des  Reichs  ist  nicht  viel  zu  bemerken.
In  $75,  Satz  2  der  Verfassung  von  1849  heisst  es  in
Wiederholung  der  entsprechenden  Bestimmung  im

 

 

17)  Über  den  letzteren  Fall  vergl.  Laband  a.a.0.  Bd.II.
S.  159.
        <pb n="27" />
        -  1  -

Kapitel  über  die  Reichsgewalt  ($  6  Abs.  2,  Satz1  und
Satz  2):  „Er  (der  Kaiser)  stellt  die  Reichsgesandten
und  Konsuln  an  und  führt  den  diplomatischon  Verkehr“.
Dagegen  behandelt  die  Verfassung  von  1871  gesondert
das  Gesandtschaftsrecht  in  Art.  11  und  das  Konsular-‘recht
  in  Art.56.  Die  Befugnisse  des  Kaisers  auf  dem
Gebiete  des  Gesandtschaftsrechts  sind  nach  beiden  Verfassungen
  gleich  umfassende.  Und  auch  bezüglich
des  Konsularwesens  des  Reichs  besteht  nur  ein  kleiner
Unterschied  insofern,  äls  nach  Art.56  Abs.  1  der  Verfassung
  von  1871  der  Kaiser  vor  der  Anstellung  der
Konsuln  den  Ausschuss  des  Bundesrats  für  Handel
und  Verkehr  zu  „vernehmen“  hat.  Das  Aufsichtsrecht
des  Kaisers  bezüglich  des  Konsularwesens  ist  in  der
geltenden  Reichsverfassung  schärfer  betont  als  in  der
Frankfurter  Verfassung.  Anderseits  ist  in  der  Verfassung
  von  1849  ausdrücklich  hervorgehoben,  das  der
Kaiser  den  Konsuln  des  Auslandes  das  Exequatur  im
Namen  des  Reichs  erteilt:  87  Abs.  2,  Satz  2,  ebd.  $  84.
Im  neuen  Deutschen  Reiche  können  dieses  Recht  die
Einzelstaaten  für  ihr  Gebiet  ausüben:  Baier.  Schlussprotokoll,
  Ziff.  XII;  anderseits  aber  kann  auch  das
Exequatur  „Namens  des  Reiches“  erteilt  werden  (vergl.
2.  B.  Zentralblatt  d.  D.  R.  1903,  S.  155).

2.  Abschnitt.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Kaisers  auf  dem
Gebiete  des  inneren  Staatsrechts.

$  7.  I.  Die  Regierungsrechte  des  Kaisers
gegenüber  Bundesrat  und  Reichstag.

Wichtige  Befugnisse  sind  dem  Kaiser  in  beiden
Verfassungen  gegenüber  den  anderen  obersten  Faktoren
  der  Reichsgewalt  eingeräumt.  Nach  Art.  12  der
        <pb n="28" />
        _  3  —

geltenden  Reichsverfassung  hat  der  Kaiser  auch  den
Bundesrat  „zu  berufen,  zu  eröffnen,  zu  vertagen  und
zu  schliessen“,  vorbehaltlich  der  in  Art.  13  und  14  vorgesehenen
  Beschränkung  des  kaiserlichen  Ermessens.
Diese  rein  monarchischen  Rechte  des  Kaisers  sind  im
Staatssystem  der  geltenden  Reichsverfassung  zwar
grundsätzlich  anormale,  aber  mit  Rücksicht  auf  die
tatsächlichen  Verhältnisse  durchaus  gerechtfertigt.  Analoge
  Rechte  stehen  dem  Kaiser  in  beiden  Verfassungen
segenüber  demReichstage  zu:  $$  79,  104,  107—109  einerseits
  und  Art.  12,13  anderseits.  Abgesehen  davon,  dass
wegen  des  Zweikammersystems  in  der  Frankfurter  Verfassung
  sich  gewisse  Abweichungen  von  der  geltenden
Reichsverfassung  hierbei  ergeben,  ist  besonders  bemerkenswert
  nur  der  Unterschied,  dass  in  der  Verfassung
  von  1849  die  etwaige  Auflösung  des  Volkshauses
nach  8  106  Abs.  1  lediglich  vom  Kaiser  abhängt,  während
  nach  der  geltenden  Reichsverfassung  Art.24,  Satz2
die  Auflösung  vom  Bundesrat  unter  Zustimmung  des
Kaisers  zu  beschliessen  ist.  Nach  geltendem  Reichsstaatsrecht
  hat  also  der  Kaiser  zwar  ein  absolutes  Veto
segenüber  einem  Auflösungsbeschluss  des  Bundesrats,
die  Entscheidung  dagegen  liegt  prinzipiell  der
rechtlichen  Bedeutung  des  Bundesrats  entsprechend
bei  diesem  !®).

18)  Nach  dem  Wortlaut  des  Art.  24  müsste  die  Auflösung
durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  als  des  Vorsitzenden
des  Bundesrats  (Art.  15,  Abs.  1)  erfolgen.  Tatsächlich  erfolgt  in
der  Praxis  die  Auflösung  des  Reichstags  durch  kaiserliche  unter
Zustimmung  des  Bundesrats  erlassene  Verordnung;  vergl.  z.  B.
die  V.  vom  6.  Mai  1893  (R.-G.-Bl.  S.  155).
        <pb n="29" />
        ‘II.  Die  Gesetzgebung.

$  8.  a)  Die  formelle  Gesetzgebung.

Auf  dem  Gebiete  der  Reichsgesetzgebung  ist  die
Rechtsstellung  des  Kaisers  nach  den  beiden  Verfassungen
  sehr  verschieden.  :  Was  in  erster  Linie  die
Gesetzgebung  im  sogenannten  engeren  (fermellen)  Sinne
betrifft,  so  ist  ein  Gegensatz  zwischen  den  beiden  Verfassungen
  einmal  insofern  zu  bemerken,  als  nach  $  80,
Satz  1  der  Verfassung  von  1849  dem  Kaiser  das  Recht
der  Gesetzesinitiative  ohne  Einschränkung.  zusteht,
während  der  Kaiser  des  neuen  Deutschen  Reiches  als
solcher  der  Gesetzesinitiative  formell  ermangelt!?)20)  21),
Indessen  viel  wichtiger  ist  der  Umstand,  dass  dem

19)  Der  Umstand,  dass  nach  Art.  16  der  Verfassung  die
Vorlagen  des  Bundesrats  „im  Namen  des  Kaisers*  an  den
Reichstag  gebracht  werden,  hat  die  Bedeutung  eines  primatus
honoris  des  Kaisers  und  bezicht  sich  nicht  auf  die  Gesetzesinitiative,


20)  Wenn,  was  besonders  von  Bornhak  im  Archiv  für
öffentl.  Recht,  Bd.  VIII,  S.  425  ff.  hervorgehoben  wird,  die  Praxis
unseres  neuen  Reichs  eine  andere  ist,  so  ändert  das  jedenfalls
  an  der  Tatsache,  dass  dem  geschriebenen  Recht  des  Reichsstaats
  eine  Gesetzesinitiative  des  Kaisers  unbekannt  ist,  nichts,
Wegen  der  erwähnten  Praxis  eine  „formelle“  Gesetzesinitiative
des  Kaisers  zu  behaupten  (Hänel,  Studien  zum  deutschen
Staatsrechte,  II.  Teil.  Leipzig  1880,  S.45)  oder  mit  Bornhak
(a.  a.  0.  S.  455)  von  einem  die  Verfassung  „derogierenden
Reichsherkommen“  zu  sprechen,  scheint  bedenklich.  Vergl.  auch
die  Ausführungen  bei  den  von  Zorn  2.2.0.  S.410,  Note  10,  angeführten
  Schriftstellern;  anderseits  jetzt  aber  auch  Fischer,
Das  Recht  des  deutschen  Kaisers.  Berl.  1895,  S.  150  und  Tophoff
  a.  a.0.  S.  38  oben.

21)  Natürlich  ist  nicht  zu  übersehen,  dass  der  Kaiser  der
Verfassung  von  1871  gemäss  Art.7,  Abs.  2  als  König  von  Preussen
eine  vollkommene  indirekte  Gesetzesinitiative  im  Reiche  hat,
        <pb n="30" />
        _  0  —

Kaiser  der  Verfassung  von  1871  auch  nicht  die  geringste
Mitwirkung  zusteht  bei  der  Feststellung  des  Gesetzesinhalts
  und  dass  das  Essentiale  der  Gesctzgebung,  die
Sanktionsgewalt,  ausschliesslich  beim  Bundesrat  liegt:
Art.5,  Abs.  1°?).  Ganz  anders  die  Reichsverfassung  von
1849.  Dem  äusserlich  konstitutionell-monarchischen
Aufbau  der  Verfassung  entsprechend  ist  hier  wenigstens
  scheinbar  der  Kaiser  prinzipiell  die  Quelle  des
Reichsstaatsrechts.  $  80,  Satz2  der  Verfassung  bestimmt
nämlich:

„Er  (der  Kaiser)  übt  die  gesetzgebende  Gewalt  in
„Gemeinschaft  mit  dem  Reichstage  unter  den  ver-„fassungsmässigen
  Beschränkungen  aus.®

Eine  Mitwirkung  des  Reichstags  ist  aber  nach

8102  nur  in  bestimmten,  dort  einzeln  aufgeführten
Fällen  notwendig.  Freilich  ist  das  in  diesen  Bestimmungen
  liegende  konstitutionell-monarchische  Prinzip,
wie  bereits  hervorgehoben,  wieder  radikal  vernichtet
worden  durch  die  Kompromiss-Bestimmungen  der  $$  101
Abs.  2  und  196  Abs.  3.  Hiernach  bedarf  es  nämlich:

„der  Zustimmung  des  Reichsoberhaupts  nichi,
„wenn  in  drei  sich  unmittelbar  folgenden  ordent-„lichen
  Sitzungsperioden  derselbe  Reichtagsbeschluss
„unverändert  gefasst  worden.  Eine  ordentliche
„Sitzungsperiode,  welche  nicht  wenigstens  vier
„Wochen  dauert,  wird  in  dieser  Reihenfolge  nicht
„mitgezählt.“

In  einer  Weise,  die  keinen  Zweifel  lässt,  ist  also

im  letzten  Ende  doch  an  die  Stelle  der  kaiserlichen
Sanktionsgewalt  der  Wille  der  Volksvertretung  gesetzt.

22)  So  die  herrschende  Ansicht,  vergl.  u.a.  Laband
2.2.0.  Bd.  II.  S.30;  Zorn  a.a.0O.  Bd.1.  S.413;  Seydel  in
Holtzendorffs  Jahrb.  III.  S.285;  Hänel,  Studien.  Bd.  II.  S.52;
Schulze  a&amp;amp;.0.  Bd.  II  S.  118.
        <pb n="31" />
        -  1  —

Aber  trotzdem  kann  man  nicht  umhin,  die  Stellung
des  Kaisers  bezüglich  der  Gesetzgebung  nach  der
Verfassung  von  1849  als  eine  staatsrechtlich  höhere
zu  bezeichnen  als  die  des  Kaisers  der  Verfassung  von
1871.  Denn  der  Kaiser  unseres  neuen  Deutschen
Reiches  ist,  wenn  er  auch  als  König  von  Preussen
zweifellos  einen  bedeutenden  Einfluss  auf  die  Gesetzgebung
  des  Reiches  hat?®),  als  Kaiser  dem  Gesetzeswillen
  der  gesetzgebenden  Faktoren  Bundesrat  und
Reichstag  unterworfen,  während  der  Kaiser  der  Frankfurter
  Verfassung  in  seiner  Eigenschaft  als  solcher
wenigstens  eine  zeitlang,  ohne  die  Verfassung  zu  verletzen,
  Widerstand  leisten  und  den  Versuch  machen
konnte,  den  Reichstag  zu  überzeugen  oder  zu  überreden.
Anderseits  ist  freilich  wohl  zu  beachten,  dass  nach
der  geltenden  Reichsverlassung  der  Einfluss  des  Kaisers
auf  die  Gesetzgebung,  wenn  man  von  seiner  Eigenschaft
  als  Kaiser  absieht,  tatsächlich  und  auch  rechtlich
  viel  grösser  ist  als  der  des  Kaisers  von  1849,
Denn  das  Votum  des  Kaisers  hat  dort  im  Bundesrat
vermöge  der  preussischen  Stimmenzahl  schon  für  gewöhnlich
  eine  überragende  Bedeutung  und  die  Art.  5
Abs.  2,37  und  78  der  Verfassung  geben  dem  Könige
von  Preussen  gerade  in  besonders  wichtigen  Fragen  —
wo  nach  der  Verfassung  von  1849  seine  Abhängigkeit
vom  Willen  der  Volksvertretung  besonders  schwer
empfunden  werden  müsste  —  sogar  ein  absolutes
Veto.  Demgegenüber  könnte  nach  der  Verfassung
von  1849  der  Kaiser  unter  Umständen  nicht  nur  nach
$  196,  Abs.  3  (siehe  S.  30)  verfassungsreChtlich,  sondern

23)  Bis  jetzt  soll  erst  ein  Gesetz  vom  Kaiser  publiziert
worden  sein,  gegen  dessen  Sanktionierung  der  König  von
Preussen  im  Bundesrat  gestimmt  hatte,  das  Gesetz  über  den
Sitz  des  Reichsgerichts  vom  11.  April  1877.
        <pb n="32" />
        2  _

mit  Rücksicht  auf  den  von  ihm  gemäss  8  190  vor
Antritt  der  Regierung  zu  leistenden  Eid,  „das  Reich
und  die  Rechte  des  deutschen  Volkes  zu  schirmen,
die  Reichsverfassung  aufrecht  zu  erhalten
und  sie  gewissenhaft  zu  vollziehen“,  sogar  im
Gewissen  verpflichtet  sein,  ein  Gesetz  zu  promulgieren
und  zu  publizieren,  das  seine  eigene  Absetzung  ausspräche®%);
  vgl.  unten  $  17.

Recht  und  Pflicht  des  Kaisers  zur  Promulgation
der  Gesetze  ist  in  der  geltenden  Reichsverfassung
ausdrücklich  hervorgehoben:  Art.  17,  Satz  1.  In  der
Verfassung  von  1849  ist  eine  entsprechende  Vorschrift
in  der  Bestimmung  des  $  80,  Satz  2  mitenthalten.
Nach  beiden  Verfassungen  ist  ministerielle  Gegenzeichnung
  der  Gesetze  notwendig:  Art.  17,  Satz  2
einerseits  und  $  74  anderseits.  Nach  beiden  Verfassungen
  übernimmt  ferner  der  gegenzeichnende
Minister  durch  die  Kontrasignatur  für  den  durch  die
Promulgation  seitens  des  Kaisers  vollzogenen  Staatsakt
  die  Verantwortlichkeit.  In  beiden  Verfassungen
hat  diese  Verantwortlichkeit  aber  nur  eine  politische
Bedeutung:  Art.  17,  Satz  1  und  $74.  Im  Gegensatz
zur  geltenden  Reichsverfassung  ist  jedoch  in  der  Verfassung
  der  Paulskirche  bereits  ein  Gesetz  über  die
Verantwortlichkeit  derReichsminister  vorgesehen:  8192.
$  126  Ziffer  i)  trifft  überdies  auch  schon  Bestimmung
über  das  zuständige  Gericht,  indem  dort  „die  Strafgerichtsbarkeit
  über  die  Anklagen  gegen  die  Reichs-24)

  Denn  die  $$  101,  Abs.  2  und  196,  Abs.  3  können  m.  E.
nicht  den  Sinn  haben,  als  ob  der  dreimal  wiederholte  Beschluss
des  Reichstags  unmittelbar  dem  Entwurfe  den  Gesetzescharakter
gäbe,  sondern  nur  den,  dass  der  Kaiser  alsdann  gemäss  dem
auf  die  Verfassung  geleisteten  Eide  verpflichtet  ist,  den  Beschluss
des  Reichstags  zu  promulgieren  und  zu  verkünden.
        <pb n="33" />
        —_  33  —

minister,  insofern  sie  deren  ministerielle  Verantwortlichkeit
  betreffen“,  ausdrücklich  dem  Reichsgericht
übertragen  wird.  Die  Gegenzeichnung  erfolgt  nach
Art.  17,  Satz  2  der  geltenden  Reichsverfassung  durch
den  Reichskanzler  als  den  einzigen  Reichsminister  5),
nach  der  Verfassung  von  1849  ist  desgleichen  die
Gegenzeichnung  nur  durch  einen  der  mehreren  in
kollegialem  Verhältnis  stehenden  Minister  des  Reichs
notwendig:  $  74.  Die  Publikation  der  Gesetze  erfolgt
  nach  beiden  Verfassungen  durch  den  Kaiser:
$  80,  Satz  3  einerseits  und  Art.  17,  Satz  1  anderseits  ?%).

$  9.  b)  Das  Verordnungsrecht.

In  analoger  Weise  wie  hinsichtlich  der  Gesetzgebung
  ist  die  Rechtsstellung  des  Kaisers  in  den  beiden
Verfassungen  verschieden  auf  dem  Gebiete  des  Reichsverordnungsrechts.
  Auch  die  Bestimmungen  der  Frankfurter
  Verfassung  über  das  Verordnungsrecht  im  Reiche
weisen  auf  ein  monarchisches  Staatssystem  hin.  Denn
der  Kaiser  erscheint  hier  als  der  alleinige  „Träger“
der  Verordnungsgewalt:  $$  80,  Satz  2  und  84.  Anderseits
  ist  wiederum  auch  dieses  Verordnungsrecht  des
Kaisers  jeder  beliebigen  Abänderung  durch  den  Volkswillen
  unterworfen:  $  196.  Demgegenüber  besteht

25)  Durch  das  Stellvertretungsgesetz  vom  17.  März  1878
hat  diese  Vorschrift  der  Verfassung  über  die  Kontrasignatur
allerdings  eine  gewisse  Modifikation  bezw.  Erweiterung  erfahren.

26)  Die  Publikation  der  Reichsgesetze  erfolgt  heute  bekanntlich
  mit  einer  Eingangsformel,  die  der  Rechtslage  nicht
entspricht.  Auch  im  Deutschen  Reiche  der  Verfassung  von  1849
würde  die  Verwendung  der  monarchischen  Publikationsformel
m.  E.  rechtlich  kaum  zulässig  gewesen  sein;  vergl.  die  Ausführungen
  unten  in  $  17.  Auf  die  Verkündungsformel  des  Reichsverwesers
  von  1848/49  zurückzugreifen,  wäre  freilich  wohl  auch
nicht  ganz  richtig  gewesen.

3
        <pb n="34" />
        _-  14  —

nach  der  Verfassung  von  1871  ein  selbständiges
kaiserliches  Verordnungsrecht  überhaupt  nicht.  Ein
Verordnungsrecht  des  Kaisers  ist  vielmehr  im  neuen
Deutschen  Reiche  immer  nur  vorhanden  kraft  eines
besonderen  Titels.  Dem  widerspricht  nicht  etwa  der
Umstand,  dass  dem  Kaiser  nach  Art.  17,  Satz  1  der
geltenden  Reichsverfassung  „die  Überwachung  der
Ausführung  der  Reichsgesetze*  obliegt.  Denn  diese
Bestimmung  begründet  nach  richtiger  Ansicht  nur  ein
Recht  und  eine  entsprechende  Pflicht  des  Kaisers,
die  Durchführung  der  Reichsgesetze  zu  beaufsichtigen,
beim  Bundesrate  als  dem  Vertreter  des  Trägers  der
Reichsgewalt  aufetwaige  Mängel  hinzuweisen  und  in  ihm
auf  Abstellung  solcher  Mängel  hinzuwirken  ?’).  Rechtstitel,
  die  dem  Kaiser  des  neuen  Deutschen  Reiches  ein
Verordnungsrecht  verleihen,  sind  übrigens  teilweise
bereits  in  der  Verfassung  selbst  begründet;  vgl.  z.  B.
Art.  50,  Abs.  2.  In  der  späteren  Reichsgesetzgebung
finden  sie  sich  sogar  ziemlich  häufig.  Allerdings  bedarf
  danach  oft  die  kaiserliche  Verordnung  zu  ihrer
Giltigkeit  der  Zustimmung  des  Bundesrats,  nicht  selten
auch  einer  nachträglichen  Genehmigung  des  Reichstags?28)2°,,
  Natürlich  ist  nach  der  Verfassung  von  1849

27)  Vergl.  Laband  .a.a.  0.  Bd.11.S.83;  Zorn  a.a.O0.
S.  491.  Ein  Verordnungsrecht  des  Kaisers  folgern  aus  Art.  17
die  von  Laband  a.a.0O.  Note  1  zitierten  Schriftsteller.

28)  Die  Zustimmung  des  Bundesrats  zu  kaiserlichen  Verordnungen
  wird  z.B.  im  neuen  Zolltarifgesetz  vom  25.  Dezember
1902  (R.-G.-Bl.  S.  303)  in  nicht  weniger  als  fünfzehn  Fällen  gefordert,
  in  zwei  von  diesen  Fällen  heisst  es  auch:  „Sie  (die
durch  kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesrats
getroffenen  Anordnungen)  sind  ausser  Kraft  zu  setzen,  wenn
der  Reichstag  die  Zustimmung  nicht  erteilt.“

29)  Die  Subdelegation  eines  dem  Kaiser  übertragenen
Verordnungsrechts  wäre  m.  E.  nach  beiden  Verfassungen  nur
        <pb n="35" />
        5  —

ein  derartiges  dem  Kaiser  im  Wege  der  Gesetzgebung
delegiertes  Verordnungsrecht  ebenfalls  sehr  wohl  möglich.
  Aber  darüber  hinaus  ist,  wie  bereits  gesagt,  der
Kaiser  hier  auch  Träger  eines  selbständigen  Verordnungsrechts,
  und  zwar  im  ganzen  Umfange  der
Reichskompetenz,  soweit  nicht  nach  $  102  der  Verfassung
  ein  Reichstagsbeschluss  notwendig  ist.  Der
Kaiser  der  Frankfurter  Verfassung  nimmt  also  auf
dem  Gebiete  des  Verordnungsrechts,  wenn  man  von  der
Bestimmung  des  $  196,  Abs.  3  absieht,  dieselbe  Rechtsstellung
  ein  wie  nach  preussischem  Staatsrecht  der
König  und  im  neuen  Deutschen  Reiche  der  Bundesrat.
Das  kaiserliche  Verordnungsrecht  der  Verfassung  von
1849  steht  mithin  seinem  Rechtsgrunde  nach  bedeutend
  höher  als  das  der  geltenden  Reichsverfassung.
Ferner  überragt  nach  dem  Gesagten  ausserdem  der
Umfang  der  kaiserlichen  Verordnungsbefugnis  aufGrund
der  Verfassung  von  1849  bedeutend  die  Verordnungsgewalt
  des  Kaisers  im  neuen  Deutschen  Reiche.  —  Übereinstimmend
  bedarf  nach  den  beiden  Verfassungen  jede
kaiserliche  Verordnung  der  ministeriellen  Gegenzeichnung:
  874  und  Art.  17,  Satz  2.  —  Ein  kaiserliches  Notverordnungsrecht
  ist  beiden  Verfassungen  unbekannt.

dann  ausgeschlossen,  wenn  ein  Gesetz  es  ausdrücklich  bestimmte.
Ein  delegiertes  Verordnungsrecht  ist  allerdings  mit  den  entsprechenden
  Pflichten  verbunden.  Aber  weshalb  der  Kaiser,
der  doch  naturgemäss  fast  stets  der  grösseren  Sachkenntnis
untergeordneter  Organe  die  Feststellung  der  Verordnungsvorschriften
  im  einzelnen  überlassen  muss,  nicht  auch  diesen  Organen
  seines  Willens  die  förmliche  Ausübung  des  Verordnungsrechts
  sollte  übertragen  können,  ist  m.  E.  nicht  einzusehen.  Anders
  insbesondere  Zorn  a.a.0.  S.  491.
        <pb n="36" />
        II.  Die  Verwaltung.
$  10.  a)  Im  allgemeinen.

Wenn  man  davon  absieht,  dass  gegenüber  der
geltenden  Reichsverfassung  die  grössere  Kompetenz
der  Reichsgewalt  in  der  Verfassung  von  1849  auch
einen  grösseren  Umfang  der  Exekutivgewalt  des  Reichs
zur  Folge  hat  und  dass  dies  auch  für  den  Umfang
der  kaiserlichen  Rechte  in  den  beiden  Verfassungen
nicht  ohne  Einfluss  bleibt,  so  kann  die  Rechtsstellung
des  Kaisers  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  des
Reichs  nach  der  einen  wie  nach  der  anderen  Verfassung
  als  eine  gleich  bedeutsame  gelten.  Nach  der
Verfassung  der  Paulskirche  hat  nämlich  der  Kaiser
die  plenitudo  potestatis  über  den  gesamten  Verwaltungsapparat
  des  Reiches  entsprechend  dem  durchweg  allen
Einzelheiten  der  Verfassung  zugrunde  liegenden  konstitutionell-monarchischen
  Prinzip:  $  84.  Die  Verfassung
  von  1871  enthält  zwar  eine  solche  Generalklausel
  nicht  und  kann  sie  nicht  enthalten,  weil  sie
mit  der  staatsrechtlichen  Struktur  des  neuen  Reiches
unvereinbar  wäre®°).  Die  Rechte  des  Kaisers  auch
auf  dem  Gebiete  der  inneren  Reichsverwaltung  können
hier  vielmehr  immer  nur  einzelne,  ausdrücklich  durch
die  Verfassung  oder  andere  Gesetze  übertragene  sein  °!).
Wenn  es  nun  naturgemäss  nicht  die  Aufgabe  sein
kann,  im  folgenden  eine  vollständige  Aufzählung  der

30)  Mit  dem  Staatssystem  der  geltenden  Reichsverfassung
stände  eine  solche  Bestimmung  nur  dann  im  Einklange,  wenn
sie  sich  auf  den  Bundesrat  bezöge.

31)  Für  das  geltende  Reichsstaatsrecht  ist  daher  m.E.  ein
Katalog  der  kaiserlichen  Rechte  immer  eine  rechtliche  Notwendigkeit.
  Anders  Laband  a.a.  0.  S.  207,  Note  4.
        <pb n="37" />
        —  37  —

kaiserlichen  Rechte  zu  geben  und  sie  nach  den  beiden
Verfassungen  vergleichsweise  gegenüberzustellen,  so
wird  doch  darüber  kein  Zweifel  bleiben,  dass  die
Exekutivgewalt  des  Kaisers  der  Verfassung  von  1871
trotz  ihrer  ganz  verschiedenen  staatsrechtlichen  Grundlage
  und  ihres  geringeren  Umfanges  an  Rechten  immerhin
  so  wichtige  Befugnisse  enthält,  dass  sie  mit  der
des  Kaisers  der  Frankfurter  Verfassung  einen  Vergleich
noch  wohl  aushalten  mag.  Ausdrückliche  Erwähnung
verdient  im  übrigen  hier  nur  noch  der  Umstand,  dass
übereinstimmend  nach  beiden  Verfassungen  alle  Reichsverwaltungsakte
  des  Kaisers  der  ministeriellen  Kontrasignatur
  bedürfen:  $  74  und  Art.  17,  Satz  2.  Ob
darüber  hinaus  die  Bestimmung  in  $  73,  Abs.  2  der
Frankfurter  Verfassung:

„Der  Kaiser  übt  die  ihm  übertragene  Gewalt  durch
verantwortliche  von  ihm  ernannte  Minister  aus“
noch  ein  weiteres  besagt,  scheint  sehr  fraglich.  Massnahmen
  des  kaiserlichen  Oberbefehls  sind  nach  geltendem
  Reichsstaatsrecht,  wie  allgemein  trotz  des  Wortlauts
  von  Art.  17  der  Verfassung  angenommen  wird,
ohne  Gegenzeichnung  rechtsgültig.  Für  das  Staatsrecht
  der  Frankfurter  Verfassung  möchte  ich  das
jedenfalls  aber  nicht  behaupten,  denn  die  Absicht  der
Majorität  der  Gesetzgeber  von  1848/49  spricht  hier
wohl  mehr  dafür,  dass  unter  die  „Regierungshandlungen
des  Kaisers“  in  $74  auch  die  Anordnungen  des  kaiserlichen

  Oberbefehls  fallen.

$  11.  b)  Die  Rechtspflege.

Der  Staatstätigkeit  der  Gesetzgebung  steht  auf
dem  Gebiete  des  Verwaltungsrechts  im  weiteren  Sinne
des  Wortes  am  nächsten  die  Rechtspflege.  Nach  beiden
  Verfassungen  ist  auf  diesem  Gebiete  die  Gewalt
        <pb n="38" />
        38  —

des  Kaisers  eine  sehr  beschränkte,  was  sich  daraus  erklärt,
  dass  beide  Verfassungen  bezüglich  dieser  Materie
den  Einzelstaaten  fast  alles  überlassen.

Zwar  zählt  die  Frankfurter  Verfassung  unter
den  Kompetenzen  der  Reichsgewalt  in  $  52  auch  ausdrücklich
  die  „Gerichtsbarkeit  des  Reichs“  auf  und
setzte  zweifellos  auch  die  Errichtung  eines  Reichs-Justizministeriums
  voraus.  Und  das  neue  Deutsche
Reich  hat  nicht  nur  in  dem  Reichsjustizamt  eine  besondere
  Zentralstelle  für  die  äussere  Justizverwaltung,
sondern  im  Laufe  der  Zeit  auch  eine  Reihe  von  Behörden
  geschaffen,  die  „im  Namen  des  Reichs“  Recht
sprechen.  Der  Kaiser  hat  gegenüber  dieser  Rechtsprechung
  im  Reiche  nach  $  81  der  Frankfurter  Verfassung
  und  nach  den  Bestimmungen  einer  Anzahl
von  Gesetzen  des  neuen  Deutschen  Reichs  (vgl.  namentlich
  $  484  der  St.-P.-O.,  $  118  des  Reichbeanitengesetzes,
$8  424  ff.  der  Militärstrafgerichtsordnung  und  $  72  des
neuen  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit)  das
Begnadigungsrecht.  Ein  Abolitionsrecht  hat  er  dagegen
nach  geltendem  Rechte  überhaupt  nicht  und  nach  $  81,
Absatz  1,  Satz  2  der  Frankfurter  Verfassung  nur,  wenn
er  im  einzelnen  Falle  die  Zustimmung  des  Reichstags
erlangt.  Weiterhin  sind  noch  Beziehungen  des  Kaisers
zu  der  Rechtspflege  des  neuen  Deutschen  Reiches  insofern
  vorhanden,  als  ihm  durch  die  Gesetzgebung
des  neuen  Deutschen  Reichs  in  weitgehendem  Masse
das  Recht  zur  Ernennung  der  Mitglieder  der  richterlichen
  Behörden  des  Reichs  übertragen  ist,  freilich
allenthalben  nur  so,  dass  auch  der  Bundesrat  hierbe;
mitwirkt.  In  der  nach  $  128  der  Verfassung  von  1849
vorgesehenen  Reichsgerichtsordnung  sollte  ebenfalls
ein  gewisser  Einfluss  des  Kaisers  auf  die  Besetzung
des  Reichsgerichts  gesetzlich  festgestellt  werden.
        <pb n="39" />
        —-39  —_

$  12.  c)  Die  Verwaltung  im  engeren  Sinne.

Der  Umstand,  dass  die  Reichsverfassung  von  1871
die  innere  Lebenstätigkeit  der  Einzelstaaten  prinzipiell
unberührt  lässt,  während  die  Verfassung  von  1849
geradezu  von  em  entgegengesetzten  Grundsatze  ausgeht,
  hat  zur  Folge,  dass  die  letztere  Verfassung  auch
dem  Kaiser  als  dem  obersten  Chef  der  Exekutive  des
Reichs  mancherlei  Befugnisse  auf  dem  Gebiete  der
inneren  Verwaltung  gibt,  die  dem  Kaiser  der  geltenden
  Reichsverfassung  notwendig  versagt  bleiben
mussten.  In  der  Tat,  wenn  man  sich  den  langen
Katalog  der  Reichskompetenzen  im  II.  Abschnitt  der
Frankfurter  Verfassung  vergegenwärtigt,  wo  sozusagen
alles  und  jedes  der  unmittelbaren  Verwaltung  des
Reichs  unterstellt  wird,  so  dass  den  „einzelnen  Staaten“
nicht  viel  mehr  übrig  bleibt,  als  z.  B.  im  Verbande
des  heutigen  preussischen  Staates  der  Autonomie  der
Provinzen  überlassen  ist,  dann  erkennt  man  so  recht,
welche  Bedeutung  die  Generalklausel  zu  Gunsten  des
Kaisers  in  $  84  der  Frankfurter  Verfassung  hat  und
um  wie  viel  beschränkter  der  Umfang  der  kaiserlichen
  Rechte  nach  der  geltenden  Reichsverfassung
ist  als  dort.  Und  noch  ein  anderes  kommt  hinzu,
was  den  Kaiser  der  Verfassung  von  1849  auf  dem
Gebiete  der  inneren  Reichsverwaltung  höher  stellt
als  den  Kaiser  des  neuen  Deutschen  Reiches.  8  67,
Absatz  1  der  Frankfurter  Verfassung  sagt  nämlich:

„Die  Anstellung  der  Reichsbeamten  geht  vom

Reiche  aus.“
Auf  Grund  der  allgemeinen  Bestimmung  des  $  84
wird  man  daher  hier  den  Kaiser  mit  vollem  Recht
als  den  selbständigen  Träger  des  Beamtenernennungsrechts
  im  Reiche  bezeichnen  können.  In  Art.  15,  Abs.  1,
        <pb n="40" />
        —-  40  —

2.  Halbsatz  und  Art.  18  der  Verfassung  von  1871
dagegen  ist  zwar  ebenfalls  dem  Kaiser  die  Ernennung
  und  Entlassung  der  Reichsbeamten,  also
die  Zusammensetzung  des  gesamten  Reichsbeamtenapparates
  übertragen,  so  dass  zwar  auch  hier  vom
Kaiser  alle  Amtsgewalt  im  Reichsstaate  ausgeht.  Aber
da  anderseits  in  der  geltenden  Reichsverfassung  „die
verbündeten  Regierungen“  die  Reichssouveränität  repräsentieren,
  hat  hier  die  Chefstellung  des  Kaisers
im  Behördenorganismus  doch  staatsrechtlich  nur  die
Bedeutung  der  verfassungsmässigen  Delegation  eines
allerdings  sehr  wichtigen  Hoheitsrechtes  des  Reichs
auf  den  König  von  Preussen.  M.  a.  W.,  die  Befugnis
des  Kaisers,  alle  Beamten  des  Reichs  zu  ernennen,
ist  nach  der  Verfassung  von  1871  nicht  ein  selbständiges,
  sondern  ein  übertragenes  und  im  Namen
der  verbündeten  Regierungen  geübtes  Recht.  Daraus
musste  man  folgern,  dass  dem  Kaiser  des  neuen  Deutschen
  Reiches  auch  keinerlei  Befugnisse  bezüglich  der
Organisation  der  Ämter,  der  Verwaltungseinrichtungen
  des  Reichs  als  solcher  zustehen,  während  nach
der  Verfassung  von  1849  der  Kaiser  auch  in  dieser
Hinsicht  auf  Grund  seiner  Regierungsgewalt  frei  verfügen
  kann.  Zudem  ist  der  Kaiser  der  geltenden  Reichsverfassung
  bei  der  Ernennung  einiger  Kategorien  von
Beamten  an  Vorschläge  des  Bundesrats  gebunden  oder
er  kann  wenigstens  nicht  ohne  vorherige  Einigung
mit  dem  Bundesrat  das  Ernennungsrecht  üben??),
während  nach  der  Frankfurter  Verfassung  die  Ernennung
  aller  Beamten  lediglich  vom  Kaiser  abhängt.
  Tatsächlich  allerdings  hat  sich  auch  im  neuen
Reiche  ein  erhebliches  Mass  von  Organisationsgewalt

32)  Vergl.  Zorn  a.a.  O.  S.  308.
        <pb n="41" />
        -  41  —

ausgebildet  ??).  —  Im  einzelnen  nunmehr  mit  Rücksicht
auf  die  Befugnisse  des  Kaisers  bezüglich  der  inneren
Verwaltung  die  verschiedenen  Zweige  der  Reichsverwaltung
  nach  den  beiden  Verfassungen  durchzugehen,
würde  zu  weit  führen.  Im  grossen  und  ganzen  kann
man  indessen  sagen,  dass  die  Rechte,  die  nach  der  Verfassung
  von  1871  in  den  Kreis  der  kaiserlichen  Kompetenz
  fallen,  auch  nach  der  Verfassung  von  1849
dem  Kaiser  zustehen,  und  dass  in  der  letzteren  darüber
hinaus  noch  ein  weiterer  Komplex  innerer  Regierungstätigkeit
  der  Reichsgewalt  und  somit  dem  Kaiser  zuständig
  ist  3*).

$  13.  d)  Der  Oberbefehl  über  Landheer
und  Marine.

Am  wenigsten  verschieden  ist  die  Rechtsstellung
des  Kaisers  nach  den  beiden  Verfassungen  auf  dem
Gebiete  der  militärischen  Macht  des  Reiches.  Und
man  darf  hinzufügen,  die  weitgehende  Übereinstimmung
der  beiden  Verfassungen  in  diesem  Punkte  kann  in
der  Geschichte  der  deutschen  Verfassungsentwicklung
im  19.  Jahrhundert  ein  ganz  besonderes  Interesse  beanspruchen.
  Denn  die  revolutionäre  Bewegung  der
Jahre  1848/49  hatte,  wenn  sie  auch  sonst  noch  so  unpraktisch
  und  doktrinär  vorgegangen  sein  mag,  das
doch  wenigstens  bereits  richtig  erkannt,  dass  ohne

33)  Siehe  hierüber  Laband  (a.a.  O.  Bd.  II.  S.  422),  der
diese  Organisationsgewalt  für  einen  grundsätzlichen  Bestandteil
  der  kaiserlichen  Gewalt  erklärt.

34)  Die  wichtigste  Abweichung  des  Staatsrechts  der  Frankfurter
  Verfassung  vom  geltenden  Reichsstaatsrechte  stellt  in
dieser  Hinsicht  zweifellos  der  $51  der  ersteren  Verfassung  dar
(direkte  Reiclıssteuern!).
        <pb n="42" />
        -  2  —

eine  möglichst  straff  organisierte  Militärgewalt  des
Reichs  ein  neuer  deutscher  Staat  nicht  aufzurichten
war.  Allen  gegenteiligen  Bestrebungen  zum  Trotz
hat  die  Versamnilung  der  Paulskirche  mit  Recht  in
dieser  Beziehung  nicht  im  geringsten  nachgegeben,
sondern  an  einer  absoluten  Machtfülle  des  Kaisers
auf  militärischem  Gebiete  festgehalten.  Ja,  man  kann
sagen,  so  streng  wie  die  Verfassung  von  1849  hat  den
unbeschränkten  militärischen  Oberbefehl  des  Kaisers
die  geltende  Reichsverfassung  nicht  einmal  durchgeführt.
  Denn  nach  $  83  der  ersteren  Verfassung
hat  der  Kaiser  ebenso  wie  nach  Artikel  63  der  geltenden
  Verfassung  „die  Verfügung  über  die  bewaffnete
Macht“,  so  dass  nach  beiden  Verfassungen  gleicherweise
  die  gesamte  Landmacht  des  Reiches  unter  dem
Oberbefehl  des  Kaisers  steht.  Aber  in  der  geltenden
  Reichsverfassung  nimmt  wenigstens  für  Friedenszeiten
  ein  Einzelstaat  (Baiern)  eine  bedeutsame  Sonderstellung
  ein:  Schlussbestimmungen  zum  XI.  und  XII.  Abschnitt
  der  Verfassung’),  während  in  der  Verfassung
der  Paulskirche  nichts  dergleichen  zugestanden  wird.
Anderseits  bildet  freilich  das  deutäche  Heer  der  Frankfurter
  Verfassung  unter  dem  kaiserlichen  Oberbefehl
nicht  eine  Einheit.  Denn  nach  $  12,  Abs.  1  dieser  Verfassung
  besteht  das  Reichsheer  „aus  der  gesamten.  ....
Landmacht  der  einzelnen  deustchen  Staaten“.
Dagegen  bildet  nach  Art.  63,  Abs.  1  der  geltenden
Reichsverfassung  „die  gesamte  Landmacht  des  Reichs
ein  einheitliches  Heer“.  Der  Unterschied  ist  also
unverkennbar.  Weiterhin  sind  im  neuen  Deutschen
Reiche  kontingentsherrliche  einzelstaatliche  Rechte  erhalten
  geblieben,  die  äusserlich  den  Rechten  nicht

35)  Vergl.  die  diesbezüglichen  Ausführungen  in  den  Lehrbüchern
  des  deutschen  Staatsrechts,  z.B.  Zorn  a.2.0.  S.  207  £f.
        <pb n="43" />
        -  3  —

unähnlich  sind,  die  den  deutschen  Einzelstaaten  nach
der  Verfassung  von  1849  verbleiben  mit  Rücksicht
darauf,  dass  das  Reichsheer  dort  keine  Einheit  bildet;
vgl.  813,  Abs.  2,  Satz  1:

„Den  einzelnen  Staaten  steht  die  Ausbildung
ihres  Kriegswesens  auf  Grund  der  Reichsgesetze
und  der  Anordnungen  der  Reichsgewalt  und  beziehungsweise
  in  den  Grenzen  der  nach  $  12  getroffenen
  Vereinbarungen  —  über  die  Vereinigung
mehrerer  Kontingente  zu  einer  Einheit  —  zu.“

Aber  es  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung,  dass  der
Rechtsgrund  dieser  einzelstaatlichen  Rechte  nach  den
beiden  Verfassungen  ein  durchaus  verschiedener  ist.  Nur
mit  Modifikationen  zu  Gunsten  von  Einzelregierungen
anerkannt  ist  in  den  beiden  Verfassungen  namentlich
das  Recht  des  Kaisers  zur  Ernennung  der  Offiziere.
Aber  der  Rechtsgrund  dieser  Ausnahme  von  der  kaiserlichen
  Allgewalt  im  Heere:  ist  nach  den  beiden  Verfassungen
  ebenfalls  ein  ganz  verschiedener:  vgl.  einerseits
  $  1736)  und  anderseits  Art.  64,  Abs.2  und  3  und
dazu  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Versailler
Verträge.  Indessen,  das  sind  schliesslich  alles  doch
nur  unwesentliche  Verschiedenheiten.  In  den  wichtigsten
  Punkten  stimmt  vielmehr  die  Organisation  der
militärischen  Machtmittel  des  Reiches  in  den  beiden
Verfassungen  vollkommen  überein.  Als  ein  prägnanter

36)  „Den  Regierungen  der  einzelnen  Staaten  bleibt  die  Ernennung
  der  Befehlshaber  und  Offiziere  ihrer  Truppen,  soweit
deren  Stärke  sie  erheischt,  überlassen.

Für  die  grösseren  militärischen  Ganzen,  zu  denen  Truppen
  ınehrerer  Staaten  vereinigt  sind,  ernennt  die  Reichsgewalt
die  gemeinschaftlichen  Befehlshaber.

Für  den  Krieg  ernennt  die  Reichsgewalt  die  kommandierenden
  Generäle  der  selbständigen  Korps,  sowie  das  Personale
der  Hauptquartiere.“
        <pb n="44" />
        _  4  —

Ausdruck  dieser  grundsätzlichen  Übereinstimmung  ist
der  Fahneneid  zu  bezeichnen,  kraft  dessen  nach  beiden
Verfassungen  das  gesaınte  deutsche  Heer  dem  Kaiser
unbedingten  Gehorsam  gelobt:  $  14  der  Frankfurter
Verfassung,  noch  entschiedener  Art.  64,  Abs.  1  der  geltenden
  Reichsverfassung  (nach  dem  Vertrage  mit  Baiern
vom  23.  November  1870,  Ziff.  III  $5  IV  das  baierische
Heer  allerdings  nur  für  den  Kriegsfall),  indem  hierdurch
  auf  das  unzweideutigste  jeder  Angehörige  des
Reichsheers  sich  bewusst  wird,  dass  der  Kaiser  es
ist,  der  im  ganzen  Reiche  die  oberste  Kommandogewalt
  übt.

Gleicherweise,  aber  noch  unbedingter  als  für  die
Landmacht  des  Reiches,  ist  das  Prinzip  des  absoluten
kaiserlichen  Oberbefehls  in  den  beiden  Verfassungen
durchgeführt  bezüglich  der  Marine  des  Reichs.  Alle
und  jede  Befugnis  auf  diesem  Gebiete  (soweit  nicht
das  Etatsrecht  in  Frage  kommt)  wird  in  $19  vbd.  8  83
der  Frankfurter  Verfassung  und  in  Art.53  der  geltenden
  Reichsverfassung  dem  Kaiser  übertragen.  In
beiden  Verfassungen  ist  dadurch  ein  Machtgebiet  des
Kaisers  geschaffen,  auf  dem  er  weder  durch  andere
Funktionäre  der  Reichsgewalt  noch  durch  die  Einzelstaaten
  irgendwie  beschränkt  wird.

$  14.  e)  Die  Wahrung  des  Reichsfriedens.

In  beiden  Verfassungen  ist  dem  Kaiser  die  Wahrung
  des  inneren  Reichsfriedens  zur  Aufgabe  gemacht.
Nach  $  82  vbd.  $  84  der  Frankfurter  Verfassung  ist
der  Kaiser  grundsätzlich  zu  allen  Massregeln  berechtigt,
  die  er  jeweils  für  notwendig  erachten  würde,  um
die  innere  Ruhe  und  Ordnung  in  jedem  Teile  des
Reichsgebiets  aufrecht  zu  erhalten.  Beschränkt  ist  er
        <pb n="45" />
        _.  5  —

hierbei  aber  nach  Massgabe  des  8  167  der  Verfassung
mit  Rüchsicht  auf  die  wichtigeren  staatsbürgerlichen
Rechte  der  Reichsuntertanen.  Doch  kann  er  immerhin
  die  dort  aufgeführten  Grundrechte  des  deutschen
  Volkes  (betreffend  Verhaftung,  Haussuchung
und  Versammlungsrecht)  unter  Gegenzeichnung  des
gesamten  Reichsministeriums  bis  auf  14  Tage  selbständig
  suspendieren.  Ähnliches  gilt  für  das  geltende
Reichsstaatsrecht  gemäss  Art.  68  der  Verfassung.  Nur
ist  hier  mit  Recht  die  Garantie  für  die  staatsbürgerlichen
  Rechte  der  Reichsangehörigen  nicht  so  unpraktisch
  weit  ausgedehnt.  Insbesondere  lässt  $  7  des  in
Art.  68  der  Verfassung  angezogenen  preussischen  Gesetzes
  vom  4.  Juni  1851  dem  Kaiser  mehr  Freiheit
als  die  Vorschrift  des  $  197,  Ziff.  2,  Satz  2  der  Frankfurter
  Verfassung,  wonach  die  Verfügung,  durch  welche
die  erwähnten  Grundrechte  suspendiert  werden,  wenn
der  Reichstag  nicht  versammelt  ist,  nicht  länger  als
14  Tage  dauern  darf,  ohne  dass  der  Reichstag  zusammenberufen
  wird  und  die  getroffenen  Massregeln
zu  seiner  Genehmigung  ihm  vorgelegt  werden.  Eine
Besonderheit  gegenüber  der  Verfassung  von  1849  gilt
insofern,  als  gemäss  der  Bairischen  Militärkonvention
Art.  68  der  geltenden  Verfassung  bis  auf  weiteres  in
Baiern  keine  Anwendung  findet.
        <pb n="46" />
        -  46  —

III.  Kapitel.

Die  prinzipielle  Rechtsstellung  des  Kaisers
in  den  beiden  Verfassungen.

1.  Abschnitt.

815.  Unverantwortlichkeit  und  Unverletzlichkeit.
Eidliche  Verpflichtung  des  Kaisers  auf  die  Verfassung.


Dem  Verfassungsrecht  eines  Staatswesens  pflegt
ein  bestimmtes  Prinzip  bezüglich  der  Handhabung  der
Staatsgewalt  zugrunde  zu  liegen.  Man  spricht  demgemäss
  von  Monarchien,  Demokratien,  Aristokratien.
Verhältnismässig  selten  ist  aber  im  modernen  Staat
die  Macht  so  verteilt,  dass  dieselbe  den  logischen  Begriffsmerkmalen
  der  einen  oder  anderen  der  genannten
staatlichen  Hauptformen  vollkommen  entspräche.  Auch
der  Reichsstaat  der  Verfassungen  des  Deutschen  Reichs
von  1849  und  1871  lässt  sich  nicht  unbedingt  unter
eine  der  genannten  Kategorien  von  Staatssystemen
unterordnen.  Das  Deutsche  Reich  stellt  vielmehr  in
beiden  Verfassungen  eine  Art  Mittelstufe  staatlicher
Organisation  dar.  Dementsprechend  kann  auch  die
Stellung  des  Kaisers  als  Inhabers  staatlicher  Machtsphäre
  in  dem  Reichsstaate  der  beiden  Verfassungen
nicht  nach  Massgabe  einer  bestimmten  Staatsform
umschrieben  werden.  |

Nach  beiden  Verfassungen  ist  der  Kaiser  unverantwortlich
  und  unverletzlich.  $  73,  Abs.  1  der  Frankfurter
  Verfassung  spricht  dies  ausdrücklich  aus?”)  und

37)  $S  73,  Abs.  1  der  Verfassung  spricht  freilich  nur  von
Unverletzlichkeit  des  Kaisers  und  man  könnte  versucht  sein,
auf  Grund  des  $  126  Ziff.  a)  positiv  eine  „Verantwortlichkeit“
        <pb n="47" />
        _  41  —

für  die  geltende  Reichsverfassung  folgt  die  Sakrosanktität
  des  Kaisers,  wie  allgemein  anerkannt  ist,
aus  der  Eigenschaft  der  gleichen  Persönlichkeit  als
König  von  Preussen,  d.  h.  als  Mitträger  der  Reichssouveränität.
  Zweifellos  ist  nun  die  Unverantworlichkeit
  und  Unverletzlichkeit  etwas,  was  einem  Träger
monarchischer  Staatsgewalt  nicht  fehlen  darf.  Denn
nähme  man  der  Person  des  Monarchen  diese  Eigenschaft,
  so  würde  der  „Monarch“  damit  zugleich  der
Gewalt  eines  oder  mehrerer  anderer  Mitglieder  des
staatlichen  Personenverbandes  unterworfen  werden;
das  aber  würde  natürlich  die  Ein-  und  Alleinherrschaft
  begrifflich  unbedingt  vernichten.  Indessen
ebenso  zweifellos  gibt  umgekehrt  die  rechtliche  Unverantwortlichkeit
  und  Unverletzlichkeit  der  menschlichen
  Persönlichkeit  noch  nicht  die  Eigenschaft  als
Monarch.  Aus  der  Sakrosanktität  des  Kaisers  können
also  für  die  prinzipielle  Rechtsstellung  desselben  nach
den  beiden  Verfassungen  keine  entscheidenden  Folgerungen
  gezogen  werden.

Gemäss  $  190  der  Frankfurter  Verfassung  hat
der  Kaiser  —  im  Gegensatz  zur  geltenden  Reichs- 



 

des  Kaisers  zu  behaupten.  Indessen,  wenn  auch  gemäss  dieser
Bestimmung  der  Verfassung  Massregeln  der  kaiserlichen  Regierungsgewalt
  durch  das  Reichsgericht  rektifiziert  werden
können,  so  kann  doch  der  Kaiser  niemals  wegen  solcher  Massregeln
  wirklich  zur  „Verantwortung*  gezogen  werden.  Denn
wenn  er  den  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  nicht  nachkäme,
  d.h.  seine  durch  das  Reichsgericht  für  unzulässig  erklärten
  Anordnungen  trotzdem  durchführte,  so  wäre  das  zwar
verfassungswidrig,  aber  im  Rahmen  der  Verfassung  wäre  auch
in  diesem  Falle  kein  Organ  des  Reichs  vorhanden,  das  gegen
ihn  einzuschreiten  berechtigt  wäre  und  ihn  „verantwortlich“  zu
machen  hätte.  Das  Urteil  des  Reichsgerichts  würde  daher  nur
eine  sittliche  Verantwortlichkeit  des  Kaisers  mit  Rücksicht
auf  den  von  ihm  geleisteten  Verfassungseid  begründen  können,
        <pb n="48" />
        48  —

verfassung,  der  eine  solche  Vorschrift  unbekannt  ist,
mit  deren  Staatssystem  sie  aber  jedenfalls  nicht  unvereinbar
  wäre  —  die  Verfassung  zu  beschwören  und
darf  Regierungshandlungen  vor  der  Eidesleistung  nicht
vornehmen®®).  Aus  dem  (jegensatz  der  beiden  Verfassungen
  in  diesem  Punkte  kann  aber  ebenfalls  in
keiner  Weise  auf  eine  bestimmte  prinzipielle  Verschiedenheit
  der  Rechtsstellung  des  Kaisers  in  der
einen  und  der  anderen  Verfassung  geschlossen  werden.
Denn  nur  in  der  absoluten  Monarchie  würde  der  Verfassungseid
  keinen  Sinn  haben,  und  dass  sowohl  das
Kaisertum  der  Frankfurter  Verfassung  als  das  der
geltenden  Reichsverfassung  keine  absolut  monarchische
Staatsgewalt  sein  kann,  ist  natürlich  längst  klar.
Anderseits  leuchtet  ohne  weiteres  ein,  dass  der  vom
Staatsoberhaupt  zu  leistende  Eid  das  Wesen  der  konstitutionellen
  Monarchie  weder  begründet  noch  ausschliesst.
  Und  endlich  bedarf  es  auch  keiner  weiteren
Ausführung,  dass  der  Verfassungseid  niemals  einem
sonstigen  Staatssystem  widersprechen  würde.

——

 

38)  Die  Weigerung  des  Kaisers,  den  Eid  zu  leisten,  würde
Verfassungsbruch  sein;  Staatsakte  des  Kaisers,  die  vor  der
Eidesleistung  vorgenommen  wären,  würden  rechtlich  ungültig
sein.  Aber  anderseits  ist  die  Kaiserwürde  an  sich  von  der
Leistung  des  Eides  nicht  abhängig  ($$  68,  69).  Wegen  der  Nichtleistung
  des  Eides  könnte  zwar  eine  Verurteilung  durch  das
Reichsgericht  gemäss  $  126  erfolgen.  Aber  ein  solches  Urteil
würde  immer  nur  politischen  Wert  haben.  Ob  es  rechtlich  möglich
  wäre,  im  gegebenen  Falle  die  Eidesleistung  des  Kaisers
durch  ein  die  Verfassung  abänderndes,  vom  Reichstage  gemäss
8196  Abs.  3  der  Verfassung  eventuell  gegen  den  Willen  des
Kaisers  beschlossenes  Gesetz  zu  erzwingen,  erscheint  nicht
ganz  zweifellos.
        <pb n="49" />
        4  —

2.  Abschnitt.

Der  Kaiser  und  die  übrigen  Machtfaktoren
des  Reiches.

$  16.  a)  Der  Kaiser  und  die  Einzelstaaten.

In  Wirklichkeit  kann  die  Frage  nach  der  prinzipiellen
  staatsrechtlichen  Stellung  des  Kaisers  in  den
beiden  Verfassungen  nur  dann  richtig  beantwortet
werden,  wenn  feststeht,  wie  die  staatliche  Machtsphäre
des  Reichs  in  den  beiden  Verfassungen  verteilt  ist,
inwiefern  insbesondere  der  Kaiser  an  der  Ausübung
der  Staatshoheitsrechte  des  Reichs  teilnimmt,  und
wenn  fernerhin  volle  Klarheit  gewonnen  ist  darüber,
welches  verfassungsmässig  der  Rechtsgrund  ist,
kraft  dessen  die  verschiedenen  obersten  Faktoren  des
Reichsstaatslebens  und  namentlich  wiederum  der  Kaiser
die  ihnen  nach  den  beiden  Verfassungen  zustehenden
Befugnisse  üben.

Die  historische,  politische  und  staatsrechtliche
Eigenart  der  in  Frage  stehenden  Staatsgebilde  rechtfertigt
  es,  zunächst  die  Rechtsstellung  des  Kaisers  in
den  beiden  Verfassungen  gegenüber  den  deutschen
Einzelstaatsverbänden  ins  Auge  zu  fassen.  Wegen
der  diesbezüglichen  Stellung  des  Kaisers  nach  der
geltenden  Reichsverfassung  kann  auf  das  oben  in  dem
Abschnitte  über  den  rechtlichen  Charakter  der  Verbindung
  des  Kaisertums  mit  der  Krone  Preussen  Gcsagte
  verwiesen  werden.  Die  dort  vertretene  Auffassung,
  dass  im  neuen  Deutschen  Reiche  die  verbündeten
  Regierungen  als  Träger  der  Reichssouveränität
  gelten  müssen  und  dass  der  Kaiser  daher  nur  die
Stellung  eines  verfassungsmässigen  Organs  des  Reichs
einnehmen  könne,  findet  heute  kaum  noch  Wider-4
        <pb n="50" />
        en  80  nn

spruch.  Auf  eine  Widerlegung  der  hiervon  abweichenden
  Ansichten  kann  in  diesem  Zusammenhange
verzichtet  werden.  Dagegen  bedarf  die  Stellung  des
Kaisers  gegenüber  den  Einzelstaaten  im  Rahmen  der
Frankfurter  Verfassung  einer  besonderen  Erörterung.

Der  wescentlichste  Unterschied  zwischen  den
Reichsstaatssystemen  der  beiden  Verfassungen  liegt
darin,  dass,  während  in  der  geltenden  Reichsverfassung
die  Reichsgewalt  getragen  wird  von  der  Gesamtheit
der  deutschen  Einzelstaaten,  die  Verfassung  der  Paulskirche
  nur  eine  einheitliche  Reichsgewalt  Kennt;
sie  lässt  den  einzelnen  deutschen  Staaten  „alle  Hoheiten
  und  Rechte,  soweit  diese  nicht  der  Reichssewalt
  ausdrücklich  übertragen  sind:  $5.  Als
Organe  der  Reichsgewalt  aber  kennt  sie  nur  „das
Reichsoberhaupt“  und  den  Reichstag.  Die  Einzelstaaten
  als  solche  werden  zu  einer  Mitwirkung  am
Staatslcben  des  Reichs  nur  berufen,  insofern  als
die  cine  Kammer  des  Reichstags,  das  Staatenhaus,
nach  $  86  gebildet  wird  „aus  den  Vertretern  der
deutschen  Staaten“,  in  der  Weise,  dass  die  Regierung
und  die  Volksvertretung  der  einzelnen  Staaten  die
Mitglieder  des  Staatenhauscs  wählen  ($$S  88,  89)  39).

39)  Das  verstand  man  in  der  Paulskirche  unter  der  „Darstellung
  des  deutschen  Sonderlebens“!  Dass  dabei  in  Wirklichkeit
  von  einer  Wahrung  der  rechtlichen  Individualität  der
einzelstaatlichen  Organisationen  als  Staaten  nicht  die  Rede
sein  kann,  liegt  auf  der  Hand.  Die  Rechtslage  war  vielmehr
vollkommen  richtig  gezeichnet  durch  die  in  der  Paulskirche
(Stenogr.  Ber.  S.  4971,  2.  Spalte,  Zeile  12ff.)  gesprochenen  Worte:
„Die  Monarchien  sind  durch  unsere  ganze  Verfassung  faktisch
  vernichtet  und  man  will  nicht  mehr  das  Wesen  der  Monarchie,
  sondern  nur  den  Schein  derselben  in  den  Einzelstaaten
  aufrecht  erhalten.“  Was  die  Motive  des  Königl.Bairischen
Entwurfs  einer  deutschen  Gesamtverfassung  (bei  Roth  und
Merck,  Quellensammlung  zum  deutschen  öffentlichen  Recht  seit
        <pb n="51" />
        5  —

Von  einem  Institute  wie  dem  Bundesrate  der  geltenden
Reichsverfassung  ist  in  der  Verfassung  der  Paulskirche
dagegen  keine  Rede‘°).  Vielmehr  übt  nach  $  84  unter
verfassungsmässiger  Mitwirkung  des  Reichstags  der
Kaiser  als  „Träger“  der  Reichsgewalt  alle  Rechte
und  Befugnisse,  die  dieser  in  der  Verfassung  beigelegt
sind.  Auch  den  Einzelstaaten  gegenüber  stehen  also
dem  Kaiser  diese  Rechte  zu,  und  er  wird  anderseits
von  den  Einzelstaaten  als  solchen  in  keiner  Weise  in
der  Ausübung  der  ihm  übertragenen  Befugnisse  beschränkt.
  Das  Verhältnis  der  einzelstaatlichen  Organisationen
  gegenüber  dem  Kaiser  ist  daher  rechtlich  lediglich
  das  der  Untertanenschaft.e  Demgegenüber  steht
nach  der  geltenden  Reichsverfassung  der  Kaiser  zwar
als  Organ  des  Reiches,  soweit  seine  Rechte  reichen,
über  dem  einzelnen  Staate,  zumal  auf  dem  Gebiete  des
militärischen  Oberbefehls.  Aber  anderseits  ist  hier
die  Gesamtheit  der  Einzelstaaten  als  solche  entsprechend
  der  verfassungsmässigen  Stellung  des  Bundesrats
  dem  Kaiser  übergeordnet.  Denn  prinzipiell  ist

 

 

1848.  I.  Bd.,  S.  385  ff.)  dem  Entwurfe  der  Siebzehner  zum  Vorwurf
  machten,  dass  er  die  deutschen  Fürsten  „zu  blossen  Vorstehern
  der  Landespolizeigewalt*  erniedrige  (S.  406  a.  a.0O.),
hätte  man  auch  den  Gesetzgebern  der  Paulskirche  vorhalten
können.  In  der  Tat  sind  die  „einzelnen  deutschen  Staaten“,
  deren  staatliche  Selbständigkeit  der  $5  der  Verfassung
scheinbar  so  sorgsam  sich  angelegen  sein  lässt,  rechtlich
nichts  anderes  als  mit  weitgehenden  Selbstverwaltungsrechten
  ausgestattete,  in  ihrer  Behördenorganisation
  einem  Staatswesen  nachgebildete  Provinzen
des  Reiches.

40)  Auch  der  in  der  1.  Lesung  beschlossene  und  in  der
2.  Lesung  wieder  gestrichene  Reichsrat  ist  mit  dem  Bundesrat
der  geltenden  Verfassung  nicht  entfernt  zu  vergleichen.  Er
wäre  nichts  mehr  gewesen  als  eine  begutachtende  Ministerkonferenz,
  eine  Art  sachverständiger  Beirat  oder  dergleichen,  je
nach  den  Umständen.  Ein  votum  decisivum  war  ihm  versagt.
        <pb n="52" />
        _-  2  _

der  Kaiser,  das  Bundespräsidium,  verfassungsmässiges
Organ  der  aus  der  Gesamtheit  der  deutschen  Einzelstaaten
  gebildeten  Reichs-Staateneinheit  und  hat  demgemäss
  insbesondere  den  Gesetzesbefchl  des  Bundesrats
  zu  promulgieren,  zu  verkünden  und  seine  Durchführung
  zu  überwachen  !)).

$  17.  b)  Der  Kaiser  und  die  deutsche  Volksvertretung.


Wie  die  prinzipielle  Rechtsstellung  des  Kaisers
in  der  geltenden  Reichsverfassung  ihre  Erklärung  findet
durch  das  eigenartige  Verhältnis  des  Kaisertums  zu

41)  Der  Verfassung  der  Paulskirche  ist  seinerzeit  namentlich
  von  den  deutschen  Regierungen  der  Vorwurf  gemacht
worden,  sie  mediatisiere  die  Einzelstaaten  durch  die  allzu
erosse  Kompetenz  der  Reichsgewalt.  Das  ist  richtig,  insofern
als  eine  «rössere  Kompetenz  der  Reichsgewalt  naturgemäss  die
staatliche  Bedeutung  der  Einzelstaaten  als  solcher  herabmindert.
Aber  eigentlich  als  Staatswesen  vernichtet  werden  in  der  Verfassung
  der  Paulskirche  die  Einzelstaaten  nur  dadurch,  dass
sie  als  solche  keinen  entscheidenden  Einfluss  auf  die  Feststellung
  des  Rteichsrechts  haben.  Das  Gegenteil  im  Staatsrecht
der  geltenden  lteichsverfassung  zeigt  das  sehr  deutlich.  Erst
dadurch,  dass  die  Reichsterritorien  als  solche  gänzlich  losgelöst
  sind  von  der  Organisation  der  Staatsgewalt  des  über
ihnen  stehenden  Reichs  wie  in  der  Verfassung  von  1849,  erst
dadurch  wird  das  Reich  zum  Finheitsstaate  und  werden  die
Einzelstaaten  mediatisiert.  Darum  sind  auch  die  partikularistischen
  Befürchtungen  im  neuen  Deutschen  Reiche,  als  ob  man
durch  die  zwar  langsam  aber  unleugbar  stetig  voranschreitende
  Erweiterung  der  Reichskompetenz  dem  Einheitsstaate
zusteuere,  gänzlich  unbegründet.  Solange  nach  der  Verfassung
des  Deutschen  Reiches  die  Einzelstaaten,  vertreten  im  Bundesrat,
  in  ihrer  Gesamtheit  dureh  Mehrheitsbeschluss  die  wichtigsten
  staatsrechtlichen  Fragen  des  Reichs  entscheiden,  und  zwar
so,  dass  der  Wille  der  Bundesratsmehrheit  prinzipiell  allein
diese  Fragen  entscheidet,  solange  fehlt  den  erwähnten  Befürchtungen
  tatsächlich  aller  Grund.
        <pb n="53" />
        _—  5  —

den  das  Reich  bildenden  Einzelstaaten,  so  bestimmt
sich  die  grundsätzliche  staatsrechtliche  Stellung  des
Kaisers  der  Frankfurter  Verfassung  in  erster  Linie
durch  die  hier  bestehenden  besonderen  Beziehungen
des  Kaisers  zu  der  deutschen  Volksvertretung.  In  der
Reichsverfassung  von  1871  erscheint  es  durchaus  natürlich,
  dass  für  die  meisten  Materien  der  Staatstätigkeit
direkte  Beziehungen  zwischen  dem  Kaiser  als  solchem
und  der  Volksvertretung  fehlen.  Denn  weil  die  Volksvertretung
  im  modernen  Staate  begrifflich  eine  Beschränkung
  der  grundsätzlich  absoluten  Herrschaft
des  Trägers  der  Staatsgewalt  darstellt  und  „die  verbündeten
  Regierungen  dieser  prinzipiell  absolute
Kollektivträger  der  Reichshoheit  sind,  so  kann  in  dem
Reichstage  hier  nur  die  Verkörperung  des  konstitutionellen
  Prinzips  gegenüber  dem  Bundesrat  erblickt
werden.  Lediglich  insofern  als  nach  der  Verfassung
von  1871  der  Kaiser  in  einer  Reihe  von  Beziehungen
an  Stelle  des  Bundesrats  Reichshoheitsrechte  direkt
ausübt,  ist  im  Rahmen  dieser  Verfassung  ein  begrenztes
  Gebiet  vorhanden,  auf  welchem  direkte
Beziehungen  staatsrechtlicher  Natur  zwischen  Kaiser
und  Reichstag  stattfinden.  Abgesehen  von  den  oben
in  $T  erwähnten  Regierungsrechten  des  Kaisers  gegenüber
  dem  Reichstage  ergeben  sich  solche  Beziehungen
namentlich  in  mannigfacher  Weise  mit  Rücksicht  auf
den  militärischen  Oberbefehl  des  Kaisers,  indem  der
Kaiser  zwar  wie  ein  Monarch  auf  militärischem  Gebiete
  herrscht,  aber  doch  vielfach  durch  das  Etatsrecht
(des  Bundesrats  und)  des  Reichstags  beschränkt  ist.
Um  nur  ein  Beispiel  dieser  Art  herauszugreifen,  sei
auf  die  Bestimmung  in  Art.  65  der  Verfassung  hingewiesen.
  Dabei  ist  aber  immer  im  Auge  zu  behalten,
dass  auch  auf  diesem  begrenzten  Gebiete  von  einer
        <pb n="54" />
        54  —

„konstitutionellen“  Beschränkung  des  Kaisers  durch
den  Reichstag  nicht  wohl  die  Rede  sein  kann,  weil  ja
der  Kaiser  als  solcher  tatsächlich  nicht  Monarch  ist.
Von  dem  Prinzip  des  konstitutionell-monarchischen
Staalssystems  unbedingt  beherrscht  erscheint  dagegen
  die  Verfassung  von  1849.  In  ihr  übt,  wie  bereits
hervorgehoben,  der  Kaiser  als  „Träger“  der  Regierungsgewalt,
  nach  Massgabe  der  Reichsverfassung,  d.  h.
selbständig,  soweit  nicht  die  Zustimmung  des  Reichstags
  nach  $  102  ausdrücklich  für  erforderlich  erklärt
wird  2),  die  Rechte  und  Befugnisse  der  Reichsgewalt.
Insbesondere  hat  nach  $  80  dieser  Verfassung  die  Mitwirkung
  des  Reichstags  bei  der  Gesetzgebung  nur
die  Bedeutung  „verfassungsmässiger  Beschränkungen“
des  Kaisers.

Indessen,  trotzdem  hat  das  Kaisertum  der  Frankfurter
  Verfassung  in  Wirklichkeit  mit  dem  Wesen
monarchischer  Staatsgewalt  nichts  gemein.  Denn
daran  muss  mit  aller  Entschiedenheit  festgehalten
werden,  dass  die  Staatsform  eines  Staatswesens  rechtlich
  nur  danach  beurteilt  werden  kann,  wie  in  dem
betreffenden  Staate  der  Gesetzentwurf  den  Gesetzescharakter
  erhält,  welcher  Faktor  des  staatlichen  Lebens

 

 

42)  Ein  Rteichstagsbeschluss  ist  hiernach  notwendig,  abgeschen
  von  den  bereits  S.  21,  22  genannten  Fällen  bezüglich  des
internationalen  Vertragsrechts:

1.  Wenn  es  sich  um  die  Erlassung,  Aufhebung,  Abänderung
oder  Auslegung  von  Reichsgesetzen  handelt.

2.  Wenn  der  Reichshaushalt  festgestellt  wird,  wenn  Anleihen
kontrahiert  werden,  wenn  das  lteich  eine  im  Budget  nicht
vorgesehene  Ausgabe  übernimmt,  oder  Matrikularbeiträge
oder  Steuern  erhebt.

3.  Wenn  fremde  See-  und  Flusschiffahrt  mit  höheren  Abgaben
  belext  werden  soll.

4.  Wenn  TLaandesfestungen  zu  Reichsfestungen  erklärt  werden
  sollen.
        <pb n="55" />
        -  5  —

dem  Entwurfe  diesen  Charakter  gibt,  m.  a.  W.,  wer
der  Träger  derSanktionsgewalt  ist.  Denn  die  plenitudo
  staatlicher  Gewalt  erschöpft  sich  im  letzten  Ende
naturgemäss  immer  in  der  Sanktion  des  im  Staate
geltenden  Rechts.  Nur  wer  in  ihrer  Ausübung  verfassungsmässig
  unbeschränkt  ist,  kann  als  caput,
principium  et  finis  der  Staatsgewalt,  d.  h.  als  Monarch
gelten‘?),  Dass  aber  nach  der  Verfassung  von  1849
der  Kaiser  die  Sanktionsgewalt  im  letzten  Ende  nicht
besitzt,  kann  bei  einiger  Überlegung  nicht  zweifelhaft
bleiben.  Denn  nach  der  Frankfurter  Verfassung  ist
nicht  nur  die  Zustimmung  der  Volksvertretung  zum
Zustandekommen  eines  Gesetzes  erforderlich;  unter
Umständen  genügt  auch  der  Beschluss  der  Volksvertretung
  allein  hierzu.  Und  nicht  nur  in  bestimmten,  etwa
weniger  bedeutenden  Materien  ist  von  der  Verfassung

43)  Dass  eine  monarchische  Staatsgewalt  ohne  absolutes
Veto  schlechterdings  rechtlich  unmöglich  ist,  hat  in  der  Paulskirche
  v.  Vincke  in  unübertrefflicher  Klarheit  entwickelt
(Stenogr.  Ber.  S.  4990  oben).  Vinckes  Worte  scheinen  mir  so
bemerkenswert,  dass  ich  mir  nicht  versagen  kann,  dieselben
hier  anzuführen:  „Ich  habe  schon  bei  der  ersten  Diskussion
(vergl.  Stenogr.  Ber.  S.  4085ff.)  —  ich  will  die  Gründe  nicht
wiederholen  —  mich  dafür  ausgesprochen,  dass  ich  das  absolute
Veto  schon  im  Begriffe  der  Monarchie  für  begründet  halte.  Der
Begriff  „Monarchie“  kommt  doch  immer  darauf  wesentlich  hinaus,
  dass  der  Monarch  eine  selbständige  Gewalt  im  Staate
sein  solle,  und  wenn  Sie  diese  Selbständigkeit  ihm  nehmen,  so
kann  ich  nur  darauf  zurückkommen,  haben  Sie  eine  Republik
geschaffen  und  keine  Monarchie,  und  wenn  Sie  das  wollen,
:8o  seien  sie  doch  wenigstens  offen  und  ehrlich,  und  schaffen
Sie  nicht  ein  Spiel  für  Kinder,  welches  nicht  das  ist,  wie  Sie  es
nennen.  Wenn  Sie  die  Monarchie  erhalten  wollen,  so  berauben
Sie  dieselbe  nicht  geradezu  ihres  wesentlichsten  Attributes,  der
Macht,  des  Rechtes,  welches  schon  so  viele  Staatsmänner  als
unerlässlich  anerkannt  haben.  Schon  Mirabeau  hat  gesagt:
Die  höchste  Gewalt  zwingen,  heisst  sich  an  ihre  Stelle
setzen’.....  “
        <pb n="56" />
        —  bi  —

diese  Wirkung  dem  Beschlusse  des  Reichstags  beisclegt,
  nein,  in  allen  Fällen,  in  denen  gemäss  $  102
ein  Reichstagsbeschluss  überhaupt  erforderlich  ist,  genügt
  in  letzter  Linie  der  Wille  der  Volksvertretung
zum  Zustandekommen  des  Gesetzes.  Denn  $  101  sagt:

„Ein  Reichstagsbeschluss,  welcher  die  Zustimmung
der  Reichsregierung  nicht  erlangt  hat,  darf  in  derselben
Sitzungsperiode  nicht  wiederholt  werden.

„Ist  von  dem  Reichstage  in  drei  sich  unmittelbar
folgenden  ordentlichen  Sitzungsperioden  derselbe  Beschluss
  unverändert  gefasst  worden,  so  wird  derselbe,
auch  wenn  die  Zustimmung  der  Reichsregierung  nicht
erfolgt,  mit  dem  Schlusse  des  dritten  Reichstages  zum
Gesetz.  Eine  ordentliche  Sitzungsperiode,  welche  nicht
wenigstens  vier  Wochen  dauert,  wird  in  dieser  Reihenfolge
  nicht  mitgezählt.“

8  102  aber  unterstellt  die  Ausübung  gerade  der
wichtigsten  Hoheitsrechte  des  Reichs  der  Mitwirkung
des  Reichstags.  Insbesondere  ist  nach  8  102,  Ziff.  1
ein  Reichstagsbeschluss  stets  erforderlich,  wenn  „die
Erlassung,  Aufhebung,  Abänderung  oder  Auslegung  (!)
von  Reichsgetzen“  in  Frage  steht.  In  allen  diesen
wichtigen  Materien  ist  also  nach  $  101  der  Wille  des
Kaisers  nicht  entscheidend,  sondern  der  Wille  des
Volkes!  Aber  nicht  genug  damit.  Sogar  die  Normen
der  Verfassung  selbst  gelten  nur  so  lange,  als  es  der
Wille  der  Volksvertretung  gestattet.  Wenn  sie  in
drei  aufeinanderfolgenden  Sitzungsperioden  beharrlich
ihren  Willen  vertritt,  ist  die  Sanktionsgewalt  des
Kaisers  nach  $  196,  Abs.  3  ausdrücklich  ausgeschaltet.
Auch  wegen  der  Rechtsstellung  des  Kaisers,  wie  sie
durch  die  Verfassung  einmal  bestimmt  ist,  gilt  in
dieser  Beziehung  nichts  besonderes;  auch  die  verfassungsmässigen
  Rechte  des  Kaisers  verbleiben  dem-
        <pb n="57" />
        —  57  —

selben  nur  solange,  als  es  der  Wille  des  Volkes  gestattet!?t)
  In  der  Tat,  das  Kaisertum  der  Verfassung
von  1849  ist  rechtlich  nichts  anderes  als  ein  „Kaisertum
  auf  Kündigung“).  Was  würde  nämlich  den
Reichstag  hindern,  gemäss  $  196,  Abs.  3  der  Verfassung
zu  beschliessen,  die  Bestimmungen  des  II.  Abschnitts  der
Verfassung:  Das  Reichsoberhaupt,  aufzuheben  oder  in
einschneidendster  Weise  zu  ändern?  Was  könnte  eine
republikanische  Mehrheit  des  Reichstags  abhalten,  den
Kaiser  für  verantwortlich  oder  das  Kaisertum  überhaupt
  für  abgeschafft  zu  erklären?!)  Der  Kaiser
wäre  in  solchem  Falle  sogar  durch  den  auf  die  Verfassung
  geleisteten  Eid  im  Gewissen  verpflichtet,  das
Gesetz  gemäss  $  80,  Satz  3  der  Verfassung  zu  verkünden.
  Ja,  der  Reichstag  könnte  m,.E.  verfassungsrechtlich
  durchaus  einwandfrei  vom  Kaiser  die  Unterzeichnung
  seines  eigenen  Todesurteils  verlangen!  Mit

44)  Aber  das  scheint  so  recht  das  politische  „Ideal“  vieler
Heisssporne  der  Jahre  1848/49  gewesen  zu  sein.  Sogar  ein
Mann  wie  der  bekannte  Heidelberger  Staatsrechtslehrer  Zöpfl,
forderte  von  den  Gesetzgebern  der  Paulskirche  die  Aufrichtung
einer  „demokratischen  Monarchie“,  einer  „konstitutionellen  Monarchie,
  welche  nicht  einzelne,  sondern  alle  republikanischen
Institutionen  in  sich  aufnimmt“  (Heinr.  Zöpfl,  Konstitutionelle
Monarchie  und  Volkssouveränität.  Frankfurt  a./M.  1848.  S.  30),
und  verlangte  von  der  Monarchie,  dass  sie  „sich  selbst  als  eine
republikanische  Institution  erfasse“  (a.a.  O0.  S.15).  Dass  eine
„demokratische  Monarchie“  immer  eine  logische  Unmöglichkeit,
eine  wahre  contradictio  in  adjecto  ist  und  bleiben  wird,  liegt
natürlich  auf  der  Hand.

45)  Vergl.  Stenogr.  Ber.  S.  4989,  1.  Spalte,  Zeile  30  ff.  Der
Zwischenruf  von  der  Linken  bei  dieser  Gelegenheit  ist  so  recht
bezeichnend.

46)  Der  Bericht  des  Verfassungsausschusses  über  den  Abschnitt
  der  Reichsverfassung:  Die  Gewähr  der  Verfassung,
Stenogr.  Ber.  S.  4957,  2.  Spalte  zu  Art.  III  $6  weist  auf  diese
Möglichkeit  ausdrücklich.  hin.
        <pb n="58" />
        _  5  —_

Recht  konnte  daher  von  Radowitz  (Gesammelte
Schriften,  Bd.  II.  Reden  und  Betrachtungen,  1852,  S.  85
und  86)  sagen,  dass  nach  der  Verfassung  der  Paulskirche
  der  Kaiser  gegenüber  der  Volksvertretung  „nicht
als  eine  monarchische  Wahrheit,  sondern  als  eine
machtlose  Fiktion  dastand“  und  darauf  hinweisen,
dass  „ein  Regent,  der  einem  dreimaligen  Beschlusse
der  Repräsentanten  unweigerlich  zu  gehorchen  hat,
keiner  der  Faktoren  der  Gesetzgebung,  sondern  lediglich
  ein  ausführender  Diener  des  souveränen  Parlamentes“
  ist?),.  Man  wende  nicht  ein,  der  Kaiser
könne  jederzeit  das  Volkshaus  auflösen  ($$  79,  2.  Halbsatz;
  106;  108)  und  indem  er  hierin  verfassungsmässig
nicht  beschränkt  sei,  Beschlüsse  des  Reichstags  gemäss
den  $$  101,  196  unmöglich  machen.  Abgesehen  davon,
  dass  ein  solches  Verfahren  auf  die  Dauer  notwendig
  zur  Zerrüttung  des  ganzen  Staatsorganismus
und  schliesslich  zur  Vernichtung  des  bisherigen
Staatswesens  überhaupt  und  damit  auch  der  staatsrechtlichen
  Stellung  des  Kaisers  führen  würde,  eine
wiederholte  Auflösung  des  Volkshauses  aus  solchem
Grunde  würde  m.  E.  auch  schon  mit  der  Verfassung
in  Widerspruch  stehen,  wenigstens  mit  dem  unzweifelhaften
  Sinn  der  bezüglichen  Verfassungsbestimmungen.

$  18.  c)  Der  Kaiser  und  das  Reichsgericht.

Einer  besonderen  Erörterung  bedarf  noch  das
rechtliche  Verhältnis  zwischen  Kaiser  und  Reichsgericht
in  der  Verfassung  von  1849.

nn

47)  Siche  auch  das  Urteil  von  Hansemann,  Die  deutsche
Verfassung  vom  28.  März  1849.  Mit  Anmerkungen.  Berlin  1849.
S.  64,  Note  80.
        <pb n="59" />
        -  59  _

Das  Reichsgericht  der  Frankfurter  Verfassung

ist  eirne  sehr  merkwürdige  staatsrechtliche  Institution.

Nach

sollte

der  Absicht  der  Gesetzgeber  der  Paulskirche
es  die  „Spitze  der  Verfassung“  sein  und  dementsprechend

  ist  denn  auch  seine  Kompetenz  bestimmt
worden.  Nach  8126  sollten  nämlich  zur  Zuständigkeit
des  Reichsgerichts  gehören:

a)

Klagen  eines  Einzelstaates  gegen  die  Reichsgewalt
wegen  Verletzung  der  Reichsverfassung  durch  Erlassung
  von  Reichsgesetzen  und  durch  Massregeln
der  Reichsregierung,  sowie  Klagen  der  Reichsgewalt
  gegen  einen  Einzelstaat  wegen  Verletzung
der  Reichsverfassung.

b)  Streitigkeiten  zwischen  dem  Staatenhause  und  dem

Volkshause  -unter  sich  und  zwischen  jedem  von
ihnen  und  der  Reichsregierung,  welche  die  Auslegung
  der  Reichsverfassung  betreffen,  wenn  die
streitenden  Teile  sich  vereinigen,  die  Entscheidung
des  Reichsgerichts  einzuholen.

c)  Politische  und  privatrechtliche  Streitigkeiten  aller

Art  zwischen  den  einzelnen  deutschen  Staaten.

d)  Streitigkeiten  über  Thronfolge,  Regierungsfähige)



f)

keit  und  Regentschaft  in  den  Einzelstaaten.
Streitigkeiten  zwischen  der  Regierung  eines  Einzelstaates
  und  dessen  Volksvertretung  über  die  Gültigkeit
  oder  Auslegung  der  Landesverfassung.
Klagen  der  Angehörigen  eines  Einzelstaates  gegen
die  Regierung  desselben,  wegen  Aufhebung  oder
verfassungswidriger  Veränderung  der  Landesverfassung.


Klagen  der  Angehörigen  eines  Einzelstaates  gegen
  die  Regierung  wegen  Verletzung  der  Landesverfassung
  können  bei  dem  Reichsgericht  nur
angebracht  werden,  wenn  die  in  der  Landesver-
        <pb n="60" />
        -  690  -

fassung  gegebenen  Mittel  der  Abhülfe  nicht  zur
Anwendung  gebracht  werden  können.

g)  Klagen  deutscher  Staatsbürger  wegen  Verletzung
der  durch  die  Reichsverfassung  ihnen  gewährten
Rechte.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den
Umfang  dieses  Klagerechts  und  die  Art  und  Weise,
dasselbe  geltend  zu  machen,  bleiben  der  Reichsgesetzgebung
  vorbehalten.

h)  Beschwerden  wegen  verweigerter  oder  gehemmter
Rechtspflege,  wenn  die  landesgesetzlichen  Mittel
erschöpft  sind.

i)  Strafgerichtsbarkeit  über  die  Anklagen  gegen  die
Reichsminister,  insofern  sie  deren  ministerielle
Verantwortlichkeit  betreffen.

k)  Strafgerichtsbarkeit  über  die  Anklagen  gegen  die
Minister  der  Einzelstaaten,  insofern  sie  deren  ministerielle
  Verantwortlichkeit  betreffen.

l)  Strafgerichtsbarkeit  in  den  Fällen  des  Hoch-  und
Landesverrats  gegen  das  Reich.

Ob  noch  andere  Verbrechen  gegen  das  Reich
der  Strafgerichtsbarkeit  des  Reichsgerichts  zu
überweisen  sind,  wird  späteren  Reichsgesetzen
vorbehalten.

m)  Klagen  gegen  den  Reichsfiskus.

n)  Klagen  gegen  deutsche  Staaten,  wenn  die  Verpflichtung,
  dem  Anspruche  Genüge  zu  leisten,
zwischen  mehreren  Staaten  zweifelhaft  oder  bestritten
  ist,  so  wie  wenn  die  gemeinschaftliche
Verpflichtung  gegen  mehrere  Staaten  in  einer
Klage  geltend  gemacht  wird.

Ein  Blick  auf  vorstehenden  Katalog  des  $  126
genügt  nun  schon,  um  zu  erkennen,  wie  wenig  man
sich  über  das  Wesen  und  die  Aufgaben  eines  Reichs-
        <pb n="61" />
        -  1  —

staatsgerichtshofesin  der  Paulskirche  klar  war.  Namentlich
  die  Bestimmungen  in  den  Ziffern  a)  und  g)  erscheinen
  nicht  nur  politisch,  sondern  auch  staatsrechtlich
  sehr  bedenklich.  M.E,  stellt  das  Reich  durch
solche  Verfassungsbestimmungen  seine  eigene  Souveränität
  in  Frage.

Doch  das  nebenbei.  Hier  interessiert  in  erster
Linie  die  Tatsache,  dass  nach  $  126  Ziff.  a)  der
Kaiser  von  jedem  Einzelstaat  und  nach  Ziff,  g)  sogar
von  jedem  einzelnen  deutschen  Staatsbürger  vor  einen
Gerichtshof.  zitiert  werden  kann,  um  über  die  Rechtmässigkeit
  seines  staatsrechtlichen  Handelns  erkennen
zu  hören.  Zwar  die  Verfassung  selbst  drückt  sich
weniger  schroff  aus,  insbesondere  ist  nicht  vom  Kaiser,
sondern  von  der  „Reichsregierung*  die  Rede.  Aber
der  Sinn  kann  doch  nicht  zweifelhaft  sein,  da  in  8  84
der  Kaiser  der  „Träger“  der  Reich-Regierungsgewalt
genannt  wird.  In  Wirklichkeit  ist  freilich  die  Stellung
des  Kaisers  mit  Rücksicht  auf  $  126  Ziff.  a)  und  g)
eine  ganz  unselbständige.  Denn  abgesehen  davon,
dass  auf  grund  dieser  Bestimmungen  der  Verfassung
jeder  deutsche  Einzelstaat,  ja  jeder  einzelne  Reichsbürger
  imstande  ist,  die  staatsrechtliche  Tätigkeit
des  Kaisers  in  durchaus  legaler  Weise  völlig  lahm
zu  legen*),  der  Kaiser  beziehungsweise  die  Organe
seines  Willens  können  auf  diese  Weise  auch  geradezu
rektifiziert  werden.  Würde  nämlich  das  Reichsgericht
  eine  Massregel  der  kaiserlichen  Regierungsgewalt
  für  unzulässig  erklären,  so  wäre  der  Kaiser
gemäss  dem  Verfassungseide  verpflichtet,  von  seinem
Willen  abzustehen  bezw.  dem  Ministerium  die  Durchführung
  der  beabsichtigten  Massregel  zu  untersagen.

 

 

48)  Vergl.  die  Ausführungen  von  Moritz  Mohl,  Stenogr.
Ber.  S.  3609.
        <pb n="62" />
        —  (09  —

Die  Verfassung  selbst  sagt  dies  zwar  nicht  ausdrücklich,
  8128,  Abs.  1  überweist  vielmehr  die  notwendigen
Vorschriften  über  „die  Vollziehung  der  reichsgerichtlichen
  Entscheidungen  und  Verfügungen“  der  künftigen
Reichsgerichtsordnung.  _Indessen,  wenn  die  Normen
des  $  126  Ziff.  a)  und  g)  überhaupt  praktisch  werden
sollten,  hätte  auch  die  Reichsgerichtsordnung  im
wesentlichen  in  der  gedachten  Hinsicht  ganz  gewiss
nichts  anderes  bestimmen  können.  Übrigens  sollte
nach  $  128,  Abs.  2  der  Verfassung  das  Reichsgericht
eventuell  mit  Geschworcnen  besetzt  werden.  Dann
wäre  also  möglicherweise  der  „Träger“  der  Reichssewalt
  in  aller  Form  von  dem  politischen  Denken
und  Fühlen  des  Volkes  abhängig  gewesen!  Ein
schlimmeres  Zerrbild  wahrer  kaiserlicher  Gewalt  lässt
sich  in  der  Tat  schwer  denken.

Das  Deutsche  Reich  von  1871  besitzt  ein  Reichsgericht
  im  Sinne  einesReichsstaatsgerichtshofes  nicht  *?).
Zwar  fallen  nach  der  geltenden  Reichsverfassung  dem
Bundesrat  einige  Funktionen  zu,  die  nach  der  Verfassung
  von  1849  das  Reichsgericht  üben  sollte:  Art.  76,
17  (vgl.  $  126  Ziff.  c)—e)  und  h)  der  Frankfurter  Verfassung).
  Aber  auch  soweit  hiernach  dem  Bundesrat
ein  höchstes  Entscheidungsrecht  zusteht,  ist  er  nicht
Gerichtshof,  sondern,  da  er  das  Organ  des  Trägers
der  Reichssouveränität  ist,  sind  seine  Entscheidungen
in  diesen  Fällen  naturgemäss  souveräner  Natur.  Rechtliche
  Beziehungen  des  Kaisers  zu  einem  Staatsgerichtshof
  des  Reiches  sind  jedenfalls  im  Deutschen  Reiche
der  Verfassung  von  1871  nicht  vorbanden.

49)  Das  durch  die  Gerichtsverfassung  des  neuen  Deutschen
Reiches  geschaffene  Reichsgericht  und  das  Reichsgericht  der
Paulskirche  haben  nur  den  Namen  miteinander  gemein.
        <pb n="63" />
        IV.  Kapitel.
$  19.  Das  Ergebnis.

1.  Man  kann  nach  allem  das  Staatssystem  der  Verfassung
  vom  28.  März  1849  mit  Fug  und  Recht
„eine  Republik  mit  einem  konstitutionell-monarchischen
  Mantel“  (Sten.  Ber.  S.  4988,  1.  Spalte,
Zeile  21)  nennen  und  die  Rechtsstellung  des  Kaisers
im  Rahmen  dieser  Verfassung  somit  prinzipiell  als
die  eines  erblichen,  unverantwortlichen  Staatspräsidenten
  bezeichnen°°).  Eine  gewisse  Ähnlichkeit
  des  Kaisertums  der  geltenden  Reichsverfassung
mit  dem  der  Verfassung  der  Paulskirche  ist  allerdings
  unverkennbar.  Denn  auch  dort  ist,  wie
oben  gezeigt,  der  Kaiser  als  solcher  Organ  des
Reichssouveräns,  der  Gesamtheit  der  verbündeten
Regierungen.  Aber  anderseits  beruht  zweifellos
diese  Rechtsstellung  des  Kaisers  als  eines  obersten
Exekutivorgans  des  Trägers  der  Reichssouveränität
in  den  beiden  Verfassungen  auf  einem  ganz  verschiedenen
  rechtlichen  Grunde.  Dort  ist  nämlich
der  Kaiser  Organ  des  souveränen  Volkes,  hier
dagegen  der  souveränen  Gesamtheit  der
deutschen  Staaten.

50)  Auch  in  der  Paulskirche  selbst  war  man  sich  über
dieses  Ergebnis  völlig  klar,  insbesondere  auch  über  die  Bedeutung
  des  suspensiven  Vetos  für  die  Rechtsstellung  des  Kaisers.
  Denn  „die  Vetofrage  ward  von  der  Linken  als  eine  Frage
der  gesetzlichen  Unterordnung  des  monarchischen  unter  das
demokratische  Prinzip,  der  Übereignung  der  gesamten  Gesetzgebungs-
  und  Regierungsgewalt  in  letzter  Instanz  an  die  Volksvertretung
  betrachtet,  und  die  Rechte  begriff  dies  wohl  und
kämpfte  darum,  sowie  aus  Rücksicht  auf  die  Ehre  und  Würde
der  Monarchie  für  das  absolute  Veto“  (Karl  Biedermann,
Erinnerungen  aus  der  Paulskirche.  Leipzig  1849.  S.28  in  Abs.  2).
        <pb n="64" />
        2.  Im  einzelnen  sind  die  Rechte  und  Pflichten  des
Kaisers  auf  dem  Gebiete  des  äusseren  Staatsrechts
nach  beiden  Verfassungen  gleichermassen  ausserordentlich
  umfangreich,  und  auch  auf  dem  Gebiete
  des  inneren  Staatsrechts  steht  das  Kaisertum
der  Verfassung  von  1871  an  Befugnissen  dem  von
1849  nicht  sonderlich  nach.

3.  Die  Bestimmungen  der  beiden  Verfassungen  über
die  äussere  Stellung  des  Kaisers  sind  an  sich  im
wesentlichen  dieselben.  Nur  ist  der  innere  Rechtsgrund
  der  Verbindung  des  Kaisertums  mit  der
Krone  Preussen  in  den  beiden  Verfassungen,  wie
oben  gezeigt,  ein  ganz  verschiedener.  |

Schluss.

$  20.  Ein  politischer  Vergleich.

„Des  Volks  Gebet,  die  Ahnung  mutiger  Weisen,

„Des  Jünglings  Hoffnung  und  der  Traum  des  Greisen
singen  endlich  am  18.  Januar  1871  in  Erfüllung.  Vor
allen  anderen  mochten  damals  die  Überlebenden  der
Paulskirche  Grund  haben,  mit  weniger  Wehmut  als
bisher  des  Fehlschlagens  der  deutschen  Einigungsbestrebungen
  der  Jahre  1848/49  zu  gedenken.  Denn
jetzt  war  in  Wirklichkeit  ein  deutsches  Kaisertum
wiedererstanden,  und  zwar  auf  besserem  Fundamente
als  auf  dem  unsichern  Rechtsgrunde  einer  deutschen
Volkssouveränität,  dem  politischen  Prinzip  der  Paulskirche.
  Hätte  man  diesen  unseligen  Gedanken  dem
Verfassungswerke  damals  nicht  zugrunde  gelegt  und
wäre  dementsprechend  die  Frankfurter  Verfassung  vor
        <pb n="65" />
        -  5  —

ihrem  schlimmsten  Fehler,  dem  suspensiven  Veto  des
Kaisers,  bewahrt  geblieben,  dann  vielleicht  hätte  man
Recht  gehabt,  vor  dem  neuen  Reiche  dem  deutschen
Staatsbau  der  Paulskirche  den  Vorzug  zu  geben.  Jedenfalls
  würde  dann  das  deutsche  Kaisertum  auch  im
formell  juristischen  Sinne  mit  grösserem  Rechte,  als  es
heute  leider  der  Fall  ist,  seinen  grossen  Namen  getragen
haben.  Doch  was  dem  Kaisertum  von  1871  sein  verfassungsmässiger
  Rechtsgrund  nicht  gibt,  das  ersetzt
ihm  vollauf  seine  grosse  moralische  und  politische  Bedeutung.
  Wenn  es  auch  als  rein  monarchische  Staatsgewalt
  nicht  wieder  aufleben  konnte,  so  sichert  es  doch
ebenso  gut,  wie  es  das  mächtigste  monarchische  Staatssystem
  nur  vermocht  hätte,  dem  deutschen  Volke  den
ihm  gebührenden  Einfluss  im  Rate  der  Völker.  Und  auch
im  inneren  deutschen  Staatsleben  hat  die  Kaiseridee
sich  so  kraftvoll  erwiesen,  dass  im  Bewusstsein  der
Nation  jetzt  allenthalben  der  Kaiser  als  der  Mittelpunkt
  des  gesamten  staatlichen  Lebens  erscheint.  Die
im  juristischen  Sinne  grössere  Bedeutung  des  Bundesrats
tritt  dagegen  wesentlich  zurück.  Wie  so  oft  ist  hier  das
formelle  Recht  der  Macht  der  tatsächlichen  Verhältnisse
unterlegen.  Man  kann  das  von  einem  höheren  Standpunkte
  aus,  als  es  der  des  formellen  Rechts  ist,  auch
nicht  bedauern.  Denn  dieGeschichte  der  letzten  30  Jahre
hat  bewiesen,  dass  das  deutsche  Kaisertum,  gegründet
auf  die  preussische  Hausmacht  und  das  stets  bewährte
Hohenzollernsche  Pflichtgefühl,  seiner  Aufgabe  gewachsen
  ist  und  bleiben  wird,  „allzeit  Mehrer  des
Deutschen  Reiches  zu  sein,  nicht  an  kriegerischen
Eroberungen,  sondern  an  den  Gütern  und  Gaben  des
Friedens  auf  dem  Gebiete  nationaler  Wohlfahrt,  Freiheit
  und  Gesittung“.
        <pb n="66" />
        Thesen.

1.  Die  Abtretung  zukünftiger  Forderungen  ist  nach
B.  G.-B.  möglich.

2.  Zur  Aufhebung  der  häuslichen  Gemeinschaft  im  Sinne
des  8  1571,  Absatz  2,  Satz  1  des  B.  G.-B.  ist  ein  auf
Aufhebung  der  häuslichen  Gemeinschaft  gerichteter
animus  der  Ehegatten  nicht  notwendig.

3.  Eine  Person,  die  das  16.  Lebensjahr  noch  nicht
vollendet  hat,  kann  sich  durch  Ableistung  des
Zeugeneides  in  einem  Verfahren,  in  welchem  $  56,
Ziffer  1  der  St.-P.-O.  Geltung  hat,  nicht  eines  Meineides
  im  Sinne  des  St.-G.-B.  schuldig  machen.
        <pb n="67" />
        Lebenslauf.

Geboren  wurde  ich,  Johannes  Reinhard  Otto
Lackmann,  am  16.  Dezember  1878  zu  Bochum.  Nach
Besuch  der  Volksschule  zu  Bochum,  Biebrich  bei  Wiesbaden,
  Bonn  und  Münster  i./W.  bezog  ich  Herbst  1890
das  königl.  Gymnasium  zu  Bonn  und  verliess  dasselbe
Ostern  1899  mit  dem  Zeugnisse  der  Reife.  Ich  widmete
mich  alsdann  an  den  Universitäten  Bonn  und  Berlin
dem  Studium  der  Rechts-  und  der  Staatswissenschaften.
Am  27.  Mai  1902  bestand  ich  vor  der  Kommission  für
die  erste  juristische  Prüfung  zu  Cöln  das  Referendarexamen
  und  nach  Vorlegung  vorstehender  Dissertation
am  3.  Juli  dieses  Jahres  das  Examen  rigorosum  vor
der  juristischen  Fakultät  der  Rheinischen  Friedrich-Wilhelms-Universität.
  Zur  Zeit  bin  ich  im  Vorbereitungsdienste
  bei  dem  königlichen  Landgerichte  Cöln  beschäftigt.

Während  meiner  Studienzeit  hörte  ich,  abgesehen
von  einigen  geschichtlichen  Vorlesungen,  in  Bonn  bei
den  Herren  Professoren:
Bergbohm,  Cosack,  Gothein,  Hübner,  Hüffer,
Krüger,  Loersch,  Pelman,  Seuffert7,  Ungar,
Zitelmann  und  Zorn;

in  Berlin  bei  den  Professoren:
Bornhak,  Brunner,  Dernburg,  Gierke,  Kohler,
Lasson,  Rehme,  Schmoller,  Sering  und  Wagner.

Ausserdem  nahm  ich  an  praktischen  Übungen
teil  in  Berlin  bei  den  Herren  Professoren:  Heymann
        <pb n="68" />
        -—  8  —

(Königsberg)  und  Kohler;  in  Bonn  bei  den  Herren
Professoren:  Crome,  Hübner,  Krüger,  Landsberg,
Seuffertf,  Zitelmann  und  Zorn.

Meinen  Lehrern  spreche  ich  an  dieser  Stelle  verbindlichsten
  Dank  aus  für  mannigfache  Anregung  und
Förderung  in  meinen  Studien.  Insbesondere  bin
ich  Herrn  Geheimen  Justizrat  Professor  Dr.
Zorn  in  Bonn  zu  grösstem  Danke  verpflichtet.
Ich  verdanke  Herrn  Geheimrat  Zorn  nicht
nur  das  Thema  vorstehender  Dissertation  und
freundliche  Ratschläge  bei  Ausarbeitung
derselben,  sondern  auch,  was  ich  höher
schätzen  darf,  ein  regeres  Interesse  an  Fragen
  des  öffentlichen  Rechts.
        <pb n="69" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
