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Deutsches  Reich.

Verfassungsmäßigerr  Bundesstaat  von  22  monarchischen  und
3  republikanischen  Einzelstaaten  und  einem  Reichsland  unter  Oberleitung
des  Deutschen  Kaisers  (erbliche  Würde  des  Königs  von  Preußen,  Verkündigung
  zu  Versailles  18.  Jan.  1871).  Die  beiden  Träger  der  Reichsgesetzgebung
  sind  der  Bundesrat  und  der  Reichstag  (s.  S.  15).  Der
Bundesrat  besteht  aus  58  von  den  Fürsten  bzw.  Senaten  der  Bundesstaaten
  ernannten  Bevollmächtigten  (Preußen  17,  Bayern  6,  Sachsen
d  Württemberg  je  4,  Baden  und  Hessen  je  3,  Mecklenburg-Schwerin  und
raunschweig  je  2,  die  übrigen  Staaten  je  1);  der  Statthalter  des  Reichslandes
  kann  zur  Vertretung  der  Interessen  desselben  Kommissare  abordnen.
Im  Bundesrat  132  Ausschüsse  (für  Landheer  und  Festungen,  für  Seewesen,
  für  Zoll-  und  Steuerwesen,  für  Handel  und  Verkehr,  für  Eisenbahnen,
  Post  und  Telegraphen,  für  Justizwesen,  für  Rechnungswesen,  für
Auswärtiges,  für  Elsaß-Lothringen,  für  Verfassung,  für  Geschäftsordnung
und  1  außerordentlicher  für  Eisenbahn-Gütertarifwesen).  Oberstor  verantwortlicher
  Beamter  des  Reiches  ist  der  Reichskanzler,  den  der  Kaiser
ernennt  und  der  den  Vorsitz  im  Bundesrat  führt.  An  Reichsämtern
bestehen  das  Auswärtige  Amt  mit  einer  politischen,  handelspolitischen,
Rechts-  und  Kolonial-Abteilung,  Reichsamt  des  Innern  mit  4  Abteilungen,
Reichs-Marineant  ,  Reichs  -  Justizamt  (dazu  das  Reichsgericht),  Reichs-Schatzamt
  und  Reichs-  Postamt  unter  Staatssekretären,  ferner  das
Reichs-Eisenbahnamt,  der  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches,  die  Verwaltung
  des  Reichs-Invalidenfonds,  das  Reichsamt  für  die  Verwaltung  der
Reichs-Eisenbahnen,  das  Reichs-Militärgericht,  die  Reichsbank  u.  a.

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Landesvertretungen  und  Verwaltungsbehörden  (Nr.  4—6).

Königreich  Preußen.

Herrenhaus  (Mitgliederzahl  nicht  beschränkt,  kgl.  Prinzen,  '98  erbliche
  Vertreter  des  Adels,  46  Inhaber  hoher  Landesämter  oder  mit  Allerh.
Vertrauen,  170  auf  Präsentation  von  Korporationen  auf  Lebenszeit  berufen)
und  Abgeordnetenhaus  (Landtag,  Mitgl.,  mittelbar  in  3  Klassen
gewählt,  Wahlberechtigung  vom  24.,  \Wählbarkeit  vom  30.  Lebensjahre
ab).  Staatsministerium  mit  9  Einzelministerien;  unter  dem  Ministerium
des  Innern  13  Oberpräsidien  an  der  Spitze  der  Provinzen  (Provinziallandtage,
  die  einen  desdirektor  und  einen  Provinzielausschuß  wählen),
35  Regierungen  an  der  Spitze  der  Regierungsbezirke  (ihnen  zur  Seite
die  Bezirksausschüsse),  daneben  das  Polizeipräsidium  von  Berlin,  ferner
485  Landratsämter  an  der  Spitze  der  Landkreise,  76  Bürgermeister  der
Stadtkreise  und  4  Oberämter  in  Hohenzollern.  Die  Landkreise  werden
durch  den  Landrat,  Kreistag  und  Kreisausschuß  verwaltet  (Amtsbezirke).

Königreich  Bayern.

Dem  Reichsverwesor  zur  Seite  steht  das  Gesamtministerium  als
Regentschaftsrat.  Kammer  der  Reichsräte  (79  Mitgl.,  teils  zufolge
ihrer  Geburt  oder  ihres  Standes  oder  vom  König  auf  Lebenszeit  ernannt)
und  Kammer  der  Abgeordneten  (159  Mitgl.  aus  allgemeinen,  unmittelbaren
  Wahlen  auf  6  Jahre,  Wahlberechtigung  vom  21.  Jahre  ab,  wählbar
als  Wahlmann  vom  26.,  als  Abzeordneter  vom  30.  Jahre  ab,  auf  je  500  Einw.
ein  Wahlmann,  auf  je  31500  ein  Abgeordneter).  An  der  Spitze  des  Staatswesens
  stehen  6  Staatsministerien;  staatliche  Oberbehörde  für  die
innere  Verwaltung  ist  das  Staatsministerium  des  Innern;  unter
demselben  8  Kreisregierungen  an  der  Spitze  der  Regierungsbezirke,
160  Bozirksämter  an  der  Spitze  der  Verwaltungsbezirke  (daneben  41
Stadt-Magistrate,  die  unmittelbar  von  der  Kreisregierung  abhängen).

Königreich  Sachsen.

Erste  Kammer  (Herrenhaus,  48  Mitgl.,  34  auf  Lebenszeit,  14  auf
Amtsdauer)  und  Zweite  Kammer  (Landtag,  82  Mitgl.,  durch  Wahlmänner
gewählt,  alle  2  Jahre  !/s  erneuert,  37  Abgeordnete  der  Städte  und  45  des
platten  Landes,  Wahlberechtigung  vom  25.,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre
ab.  6  Staatsministerien;  unter  dem  Ministerium  des  Innern
6  Kreishauptmannschaften  an  der  Spitze  der  Kreise,  27  Amtshauptmannschaften
  an  der  Spitze  der  Amtsbezirke  (daneben  79  Städte).

ds