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Königreich  Württemberg.

Kammer  der  Standosherren  (32  Mitgl.,  davon  26  erblich  und  6
auf  Lobenszeit)  und  Kammer  der  Abgoordnet  on  (93  Mitgl.,  davon  23
aus  mittelbaren  und  70  [von  den  größeren  Städten  7,  vom  platton  Lande  63]
aus  unmittelbaren,  geheimen  Wahlen  auf  6  Jahre,  "Wahl  berechtigung  vom
25.,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab).  6  S  taatsministeri  en;  unter  deın
Ministerium  des  Innern  4  Regierungen  an  der  S  itza  der  Kreiso,
63  Oberämter  an  der  Spitze  der  Oboramtsbezirke  (und  dıo  Stadtdirektion

Stuttgart).

Großherzogtum  Baden.

Erste  Kammer  (27  Mitgl.,  davon  7  erblich,  außerdem  dio  Prinzen
des  großherzogl.  Hausos)  und  Zweite  Kammer  (Landtag,  63  Mitgl.,  20
von  13  Städten  und  43  vom  platten  Lando  in  mittelbarer,  geheimer  Wahl
auf  4  Jahre  gewählt,  alle  2  Jahre  die  Hälfte  erneuert,  Wahlborechtigung
vom  25.,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab).  4  Ministerien;  unter  dem
Ministerium  des  Innern  d  Landeskommissare  als  Aufsichtsbeamte
der  11  Kreise,  53  Bezirksämter  an  der  Spitze  der  Amtsbezirke.

.  Graßfberzogfum  Flessen.

"Erste  Kammo  18  Mitgl.  außer  den  Prinzen  und  den  Häuptorn  der
standesherrlichen  Familien)  und  Zweite  Kammer  (Landtag,  Mitg].,
auf  6  Jahre  mittelbar  gewählt  [10  in  Städten,  40  auf  dem  Lande],  Wahlberechtigung
  wie  Wählbarkeit  vom  25.  Jahre  ab).  3  Ministorien;  unter
dem  Ministeriam  des  Innern  8  Provinzialdirektionen  an  der  Spitze
der  Provinzen,  18  Kreisämtor  an  der  Spitze  der  Kreise.

Großherzogtum  M  ecklenburg-Schwerin.

Mit  Meckftenburg  -  Strolitz  gemeinsame  Stände  (ausgenommen  das
Fürstentum  Ratzebnrg,  Stadt  und  Horrschaft  Wismar  und  das  Domanium).
Ritterschaft  (rund  700  Grundbesitzer)  und  Landschaft  (Vertretung  von
Rostock  und  41  Landstädten):  das  Landtagpsdirektorium  bilden  die
3  Erblandmarschällo  der  3  Kreise,  je  4  Landräte  der  beiden  Herzogtümer
Schwerin  und  Güstrow  und  dor  Bürgermeister  von  Rostock.  8  Ministerien;
oberste  Verwaltungsbehörde  ist  das  Ministerium  des  Innern,  jedoch
haben  die  23  Domanialämter  eigone  Verwaltung  unter  Drosten  (Anıtshauptlouten).


Großherzogtum  Sachsen  -Weimar.

Landtag  (33  Mitgl.  auf  3  Jahre,  davon  23  in  allgemeinen,  mittelbaren
Wahlen  gewählt,  die  Übrigen  Vertreter  der  Ritterschaft,  der  größeren
Grundbesitzor  und  der  Höchstbesteuerten;  Wahlborcechtigung  vom  25.,
Wählbarkeit  von  30.  Jahro  ab).  Staatsministerium  mit  3  Abteilungen  ;
untor  dom  Departoment  des  Innern  5  Kreisdiroktionen  an  der
Spitze  dor  Verwaltungsbezirke.

Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.

Landesvertretung  s.  untor  Mecklenburg-Schwerin.  Staatsministerium
und  Landosregierung  als  obersto  Verwaltungsbehörde,  unter  welcher
4  Ämter,  1  Landvogtei,  die  Städte,  die  ritterlichen  Gutsherrschaften  und
das  Kabinetsamt  stehen.

Großherzogtum  Oldenburg.

Landtag  (37  Mitgl.,  mittelbar  auf  3  Jahre  gewählt,  Wahlberechtigung
wie  Wählbarkeit  vom  25.  Jahre  ab);  für  die  Fürstentümer  Lübeck  und
Birkonfold  besondoro  Provinzialräte  von  15  bzw.  17  Mitgl.  Oborste
Verwaltungsbehörde  ist  das  Gesamtministorium  mit  3  Abteilungen,
unter  welchem  für  das  Herzogtum  Oldenburg  die  Abteilung  des  Innem,  für
die  2  Fürstentümer  die  beiden  Regierungen;  forner  im  Herzogtum
Oldenburg  12  Verwaltungsämter  und  3  Stadtmagistrate,  im  Fürstentum
Lübock  2  Verwaltungsämter  und  1  Stadtmagistrat,  im  Fürstentum  Birkenfold
  5  Bürgermoeistoreion.