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Herzogtum  Braunschweig.

Landesversammlung  (48  Mitgl.,  auf  4  Jahre  gewählt  [1ö  von  den
Städten,  15  von  den  Landgemeinden  mittelbar,  18  der  Berufsstände  unmittelbar],
  Wahlberechtigung  vom  25b.,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab).
Staatsministerium  mit  5  Ministerialkommissionen;  unter  der  Landesverwaltung
  und  Polizei  6  Kreisdirektionen.

Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Landtag  (24  Mitgl.,  auf  6  Jahre  unmittelbar  und  geheim  gewählt,
davon  4  Vertreter  der  höchstbesteuerten  Grundbesitzer  und  4  der  persönlich
Höchstbesteuerten,  Wahlberechtigung  wie  Wühlbarkeit  vom  20.  Jahre  ab).
Staatsministerium  mit  5  Abteilungen;  unter  der  Abteilung  des  Innern
4  Landratsämtoer  an  der  Spitze  der  Kreise.

Herzogtum  Sachsen-Altenbureg.

Landtag  (30  Mitgl.,  auf  3  Jahre  unmittelbar  gewählt,  9  von  den
Städten,  12  vom  platten  Lande,  9  von  den  Hiöchstbesteuerten,  Wahlberechtigun
  und  Wöählbarkeit  vom  20.  Jahre  ab).  Gesamtministerium
mit  4  A  teilun  en;  unter  der  Abteilung  des  Innern  2  Landratsämter  an
der  Spitze  der  ise.

Flerzogtum  Sachsen-Coburg  und  -Gotha.

Der  gemeinsame  Landtag  für  beide  Herzopgtümer  wird  gebildet
durch  die  30  Mitgl.  der  Sonder-Landtage  (für  Coburg  11,  für  Gotha  19,
allgemein  mittelbar  auf  4  Jahre  gewählt,  Wahlberechtigung  vom  20.,  Wählbarkeit
  vom  30.  Jahre  ab),  Staatsministerium  mit  2  Abteilungen  für
die  2  Herzogtümer  (Abteilung  für  Gotha  mit  5  Departenents);  unter  demsolben
  4  Landratsämter  an  der  Spitze  der  Kreise  (Coburg  1,  Gotha  3)
und  7  Magistrate  unmittelbarer  Städte  (Coburg  7,  Gotha  3).

Herzogtum  Anhalt.

Landtag  (36  Mitgl.,  auf  6  Jahre  mittelbar  gewählt,  14  von  den
Städten,  10  vom  Lande,  8  von  den  höchstbesteuerten  Grundbesitzern,  2  von
don  höchstbesteuerten  Handel-  und  Gewerbetreibenden,  2  vom  Herzog
ernannt,  Wahlberechtigung  wie  Wählbarkeit  vom  25.  Jahre  ab).  Regierung
mit  3  Abteilungen;  unter  der  Abteilung  des  Innern  5  Kreisdirektionen.

Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen.

Landtag  (15  Mitgl.,  5  auf  4  Jahre  allgemein  mittelbar  gewlhlt,  5  von
den  Höchstbesteuerten,  5  vom  Fürsten  auf  Lebenszeit  ernannt,  Wahlberechtigung
  vom  20.,  Wüählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab).  Ministerium
ınit  2  Abteilungen;  unter  der  Abteilung  des  Innern  3  Landratsämter  an
dor  Spitze  der  Verwaltungsbezirke.

Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Landtag  (16  Mitgl.,  12  auf  3  Jahre  unmittelbar  xeheim  gewählt,  4  von
den  Höchstbosteuerten,  Wahlberechtigung  wie  Wählbarkeit  vom  25.  Jahre
ab).  Unter  dem  Ministerium  (Abt.  d.  Inneın)  3  Landratsämter  an
der  Spitze  der  Kreise.

Fürstentum  Waldeck.

Landtag  (15  Mitgl.,  auf  3  Jahre  allgemein  mittelbar  gewiählt,  Wahlborechtigung
  vom  25.,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab).  Die  innere  Verwaltung
  ist  1868  auf  Preußen  übergegangen;  unter  dem  Landesdirektor
die  4  Kreisämter.

Fürstentum  Reuß  ä.  L.

Landesvertretung  (12  Mitgl.,  3  vom  Fürston  ernannt,  2  vom
Großgrundbesitz  unmitttelbar,  3  von  den  Städten  und  4  vom  Lando  mittelbar
[auf  6  Jahre]  gewählt);  unter  der  Landesregierung  1  Landratsamt,