Fürstentum  Reuß  j.  L.

Landesvertretung  (16  Mitgl.,  12  allgemein  unmittelbar  auf  3  Jahre
gewählt,  3  Abgeordnete  der  Höchstbesteuerten  und  1  Standesherr).  Ministerium
  mit  3  Abteilungen;  unter  der  Abteilung  für  das  Innere  2  Landratsämter
  an  der  Spitze  der  Verwaltungsbezirke.|

Fürstentum  Schaumburg-Lippe.

Landtag  (15  Mitgl.,  2  vom  Fürsten  ernannt,  die  übrigen  unmittelbar
gowählt,  Wahlberechtigung  vom  26.  Jahre  ab);  unter  der  Regierung
2  Amter  und  2  unmittelbare  Städte.

Fürstentum  Lippe.

Landtag  (21  Mitgl.,  7  von  den  Höchstbesteuerten,  7  von  den  Minderbesteuerten,
  7  vonden  Übrigen  unmittelbar  geheim  gewählt,  Wahlberechtigung
vom  25.,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab);  unter  der  Regierung  5  Amter
und  7  unmittelbare  Städte.

Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Senat  (14  Mitgl.,  mittelbar  auf  I,obonszeit  gowählt;  mindestens  8
müssen  dem  Gelehrtenstande,  mindestens  5b  dem  Kaufmannsstande  angehören;
  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab)  und  Bürgerschaft  (120  Mitgl.,
unmittelbar  auf  6  Jahre  gewählt,  alle  2  Jahre  !/s  erneuert,  Wahlberechtigung
wie  Wählbarkeit  vom  26.  Jahre  ab).  Präsidierender  Bürgermeister,  auf
2  Jahre  vom  Senat  gewählt.  j

Freie  Hansestadt  Bremen.

Senat  (16  Mitgl.,  mittelbar  auf  Lebenszeit  gewählt,  mindestens  10
müssen  Juristen,  mindestens  5  Kaufleute  sein,  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre
ab)  und  Bürgerschaft  (160  Mitgl.,  auf  6  Jahre  gewählt  [82  nach  Berufsklassen,
  die  übrigen  unmittelbar,  von  letzteren  alle  3  Jahre  die  Hälfte
erneuert],  Wahlberechtigung  wie  Wählbarkeit  vom  25.  Jahre  ab).  2  Bürgermeister,
  auf  4  Jahre  vom  Senat  gowählt.  Stadtgebiet,  2  Amter  und
1  Landherrenschaft.

Freie  und  Hansestadt  Hamburg.

Senat  (18  Mitgl.,  mittelbar  auf  Lebenszeit  gewählt;  mindestens  9
müssen  Juristen,  mindestens  7  Kaufleute  sein;  Wählbarkeit  vom  30.  Jahre
ab)  und  Bürgerschaft  (160  Mitgl.,  40  von  den  Mitgliedern  der  Gerichte
und  Behörden,  40  von  den  Grundeigentümern,  80  allgemein  unmittelbar
gowählt,  alle  3  Jahre  die  Hälfte  erneuert,  Wahlberechtigung  vom  20.,
Wählbarkeit  vom  30.  Jahre  ab).  2  Bürgermeister,  auf  1  Jahr  vom
Senat  gewählt.  Stadtgebiet  und  4  Landherrenschaften.

Reichsland  Elsaß-Lothringen.

Landesausschuß  (58  Mitgl.,  34  von  und  aus  den  Bezirkstagen,
4  von  den  Gemeinderäten  der  größten  Städte,  20  durch  Wahlmänner  der
übrigen  Gemeinderäte  auf  3  Jahre).  Kaiserl.  Statthalter;  Ministerium
mit  3  Abteilungen;  3  Bezirkspräsidien  und  3  Kreisdirektionen.

Deutscher  Reichstag  (s.  Nr.  4—7).

Der  Reichstag  (397  Mitgliodor,  s.  Tabelle  S.  15)  geht  aus  allgemeinen
und  dirokten  geheimen  Wahlen  hervor;  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  vom
25.  Jahro  ab.  Die  Wahlkreise  (eigentlich  zu  je  100000  Einw.  bestimmt)
sind  infolge  Verschiobung  der  Beovölkerungsverhältnisso  sehr  ungleich
geworden,  der  bevölkertste  (6.  Berlin)  hat  696600  Einw.  und  164900  Wähler,
der  kleinste  (Schaumburg-Lippe)  43100  Einw.  und  9600  Wähler.  Elsaß-Lothringen
  wählte  erst  zur  3  Legislaturperiode  1874  mit  (Einführung  der
Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen  durch  Gesetz  vom  25.  Juni  1873).
Den  höchsten  Prozentsatz  (99,3)  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen  vereinigte