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Evangelische  Kirche  (s.  Nr.  3a.)

Die  evangelische  Kärche  im  Reiche  zerfällt  in  die  verschiedenen  voneinandor
  unabhängigen  Landeskirchen;  die  kirchliche  Zentralgewalt  wird  im
Namen  des  Landesfürsten  (summus  episcopus)  von  einer  aus  Geistlichen  und
Juristen  bostehonden  Bohörde  unter  verschiedenem  Namen  (Oberkirchenrat.
Oberkonsistorium)  ausgeübt,  daneben  beratend  der  Landes-Synodalvorstand.

In  den  4  älteren  preußischen  Provinzen  und  Hohenzollern  bildet  die
Landeskirche  ein  durch  Verfassangsgemeinschaft  verbundenes  Ganze  mit
dem  Evang.  Ober-Kirchenrat  in  Berlin  als  Zentralbehörde;  unter
demselben  9  Provinzial-Konsistorien  (zu  Königsberg  mit  35,  zu  Danzig  mit
19,  zu  Borlin  mit  77,  zu  Stettin  mit  56,  zu  Posen  mit  22,  zu  Breslau  mit  55,
zu  Magdeburg  mit  95,  zu  Münster  mit  20,  zu  Koblenz  mit  29  Kirchenkreisen),
die  Domkirche  zu  Berlin,  die  Zivilgemeinde  der  Hof-  und  Garnisonkirche
zu  Potsdam,  6  besondere  Anstalten  und  Stiftungen.  Direkt  unter  der
Ministerialabteilung  für  geistliche  Angelegenheiten  stehen:
das  evang.-luther.  Konsistorium  zu  Kiel  mit  28  Kirchenkreisen,  das
evang.-luthor.  Landoskonsistorium  zu  Hannover  (mit  den  Spezialkonsistorien
zu  Hannover  [65  Inspektionen],  zu  Stade  [26  Inspektionen],  zu  Aurich
[9  luth.  und  9  reform.  Inspektionen]),  das  Konsistorium  zu  Kassel  mit  13
und  das  zu  Wiesbaden  mit  20  Kirchenkreisen,  das  evang.-luther.  und  das
evang.-reform.  Konsistorium  zu  Wiesbaden,  sowie  3  besondere  Anstalten.

bersto  kirchliche  Behörde  für  das  rechtsrheinische  Bayern  ist  das
Oberkonsistorium  in  München  mit  2  Konsistorien,  für  die  Rheinpfalz  das
unierte  Konsistorium  in  Speyer.  Die  landesherrliche  Kirchengewalt  über
die  evang.  Kirche  in  Sachsen  üben,  so  lange  der  König  einer  anderen
Konfession  angehört,  die  in  evangelicis  beauftragten  Staatsminister  aus;
Landeskonsistorium  in  Dresden,  die  Konsistorialgeschäfte  der  luther.  Kirche
in  der  Oberlausitz  liegen  der  Kreishauptmannschaft  Bautzen  ob,  außerdem
2  reform.  Konsistorien  in  Dresden  und  Leipzig.  Die  evang.  Kirche  Württembergs
  steht  unter  dem  Evang.  Konsistorium  in  Stuttgart  (6  Generalsuperintendenten,
  49  Dekanate).  Die  vereinigte  evang.-protestantische
Kirche  Badens  steht  unter  dem  Oberkirchenrat  (24  Diözesangemeinden  mit
Dekanen  an  der  Spitze).

Das  Militärkirchenwesen  der  preußischen  Armee  ist  dem  Kriegsminister,
  dem  Minister  der  geistl.  Angelegenheiten  und  dem  Evang.  Oberkirchenrat
  unterstellt  (auch  für  die  Mil.-Gemeinden  Elsaß-Lothringens),;  an
der  Spitze  der  evang.  Mil.-Geistlichen  steht  der  evang.  Feldprobst.

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Römisch-Katholische  Kirche  (s.  Nr.  4b).

Ein  Nuntius  (politischer  Geschäftsträger  des  Papstes  ohne  Gerichtsbarkeit)
residiort  seit  1785  in  München.  Suffragan-Bistümer  sind  einem  Erzbischof
untergeordnot  (zu  einer  Kirchonprovinz  zusammengefaßt),  oxemte  Bistümer
stehen  dirokt  unter  dem  Päpstlichen  Stuhl.

1.  Exemtes  Bistum  Ermland  (16  Dekanate);  2.  Erzbistum  Gnesen-Posen
  (40  D.);  3.  Bistum  Kulm  (Suffragan  von  Gnesen,  26  D.  in  3  Delegationen
  und  1  Komniissariat);  4.  Exemtes  Fürstbistum  Breslau  nebst  dem
Delegaturbezirk  Brandenburg  -Pommern  (79  Archipresbyteriate  bzw.  D.  in
11  Kommissariaten;  7  Archipresbyteriate  gehören  zum  Nelegaturbezirk  des
Propstes  von  St.  Hedwig  zu  Berlin;  außerhalb  des  Reiches  gehört  zum  Erzbistum
  noch  Österreichisch-Schlesien);  5.  Archipresbyteriat  Katscher  (zum
Fürst-Erzbistum  Olmütz,  unter  einem  fürstbischöflichen  Kommissar,  3  D.);
6.  Dekanat  Neurode  (zum  Fürst-Erzbistum  Prag,  unter  einom  Großdechanten
der  Grafschaft  Glatz);  7.  Exemtes  Bistum  Osnabrück  (10.  D.;  der  Bischof
verwaltet  zugleich  das  Apostolische  Vikariat  »Nordische  Missionen  Deutschlands«
  und  die  Apostolische  Präfektur  Schleswig  -Holstein);  8.  Exemtes
Bistum  Hildesheim  (12  D.);  9.  Erzbistum  Köln  (45  D.);  Suffragane:
10.  Bistum  Münster  (19  D.);  11.  Bistum  Paderborn  (43  D.,  1  Kommissariat,
  1  geistliches  Gericht;  der  Bischof  verwaltet  zugleich  das  Apostolische
  Vikariat  Anhalt;  der  Propst  zu  Magdeburg  ist  bischöflicher  Kommissar
für  die  Reg.-Boz.  Magdeburg  und  Merseburg);  12.  Bistum  Trier  (45  D.,
1  Delegatur  für  den  rechtsrheinischen  Teil  dos  Bistums  zu  Ehrenbreitstein)  —  ;
13.  Erzbistum  Freiburg  i.  Br.  (39  D.);  Suffragane:  14.  Bistum  Fulda
(13D.);  15.  Bistum  Limburg  (15  D.  und  1  Kommissariat  zu  Frankfurt  a.  M.);
16.  Bistum  Mainz  (17  D.);  17.  Bistum  Rottenburg  (29.  D.)—  ;  18.  Erzbistum
  Bamberg  (20  D.  und  1  Kommissariat)  Suffragane:  19.  Bistum