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Zoll-  und  Steuerverwaltung  (s.  Nr.  15—17).

Das  Deutsche  Reich  bildet  ein  Zoll-  und  Handelsgebiet,  umgeben  von
gemeinschaftlicher  Zollgrenze.  Zoll-Aus-  und  Einschlüsse  s.  Nr.  15—17.

Zolleinschlüse  |  qkm  !  Bevölk.  Zollausschüse  ||  qkm  |  Bevölk.
Ghzgt.  Luxemburg  |]  2097  |  217583  |  von  Preußen  .  .||  1,51  |  2362
Österr.  Gemeinden  |  „  Hamburg  .  .  ||  13,55  |  623
Jungholzu.Mittelberg!,  6  1482|  ,„  Bremen.  .  .  ||  1,15  659

N  |  "  Baden  ||  52’0s  |  3806
zus.  |!  2603  |  219U65  zus.  ||  68.07  |  13061

Das  Reich  ausschließlich  hat  die  Gesetzgebung  über  das  gesamte  Zollwesen,
  ferner  über  die  Besteuerung  des  im  Bundesgebiet  gewonnenen  Salzes,
Tabaks,  Branntweins  (außer  Luxomburg),  Bieres  (außer  den  3  süddeutschen
Staaten,  Elsaß  -  Lothringen,  des  weimarischen  Vordergerichts  Ostheim,  des
Coburgischen  Amtes  Königsberg  i.  Pr.  und  Luxemburg)  und  Rübenzuckers.
Die  Bevölkerung  des  deutschen  Zollgebiots  betrug  1900:  56269000  Seelen,
er  Branntweinsteuergebiets  56611000,  des  Brausteuergebiets  44312000

oelen.

Die  Bearbeitung  der  Zoll-  und  Stouersachen,  sowie  die
Reichskontrole  für  Zölle  und  Steuern  liogt  in  don  Händen  des  Reichs-Schatzamts
  in  Berlin.  Die  Reichskontrole  wird  ausgeübt  durch  aus
allen  Bundesstaaten  abgeordnete  14  Reichsbevollmächtigte  (den  Zollund
  Steuerdirektionen  [Direktivbohörden]  beigegoben)  und  42  unter  denselben
stehende  Stationskontrolöroe  (den  Haupt-Zoll-  und  Steuerämtern  beigegeben)
  (s.  Nebenkarte  auf  Nr.  16).  Beide  überwachen  die  Einhaltung
des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle
und  der  gomeinschaftlichen  Vorbrauchsstouern,  welche  jedem  Bundesstaate
innerhalb  seines  Gobiets  überlassen  ist.

In  jedem  Bundesstaat  sowie  in  Luxemburg  besteht  eine  Zolldirektivbehörde,
  dem  betr.  Landesfinanzministerium  untergeordnet  (die  Thüringischon
  Staaten  haben  mit  Preußen  gemeinsam  als  Thüringischer  Zollund.
  Steuerverein  eine  Generaldirektion  in  Erfurt),  Unter  den  Direktivbohörden
  stehen  als  äußere  Zollbehörden  Zoll-  und  Steuerämter
(erstere  im  Grenzbezirk,  d.  h.  dem  10—  15  km  breiten,  vom  Binnenland
Jurch  die  sog.  Binnenlinie  abgeschlossenen  Grenzstreifen,  letztere  im

ande).
Ertrag  im  Rechnungsjahr  1901/02

auf  den  Kopf

der  Zölle  .  .  .  2  202.02..528683000  M.  9,15  M.  .
der  Abgaben  vom  Branntwein  159129000  .  2,17  ,„  im  Branntwein-.
  u  .„  Bier  .  .  .  8041400  „  090  „I  er
.  ..  ,  Tabak.  .  .  66628900  .,  1Lıe  ..  gebiet,
Salz  .  .  .  22011400  .  0,1
Zucker  .  .1035%8300  ,„  1,80
-  m  ———

Reichsheer  (s.  Nr.  18—20).

Jedes  der  23  AKorps  besteht  gewöhnl.  aus  2,  aus  Inf.,  Kav.  u.  Feldart.
zusammengesetzten  Divisionen,  während  das  I.  u.  XIV.  AKorps  je  3  Div.,
das  GKorps.  2  GDiv.  u.  1  bes.  GKarv.-Div.  haben,  und  aus  je  1  Trainbat.,
1  Fußart.-Regt.  u.  1  Pionierbat.  Zus.  außer  der  GKav.-Div.  48  Div.  Bei
jedom  AKorps  besteht  gewöhnlich  die  eine  Div.  aus  3  Inf.-,  1  Kav.-  u.
1  Feldart.-Brig.,  die  2.  Div.  aus  2  Inf.-,  1  Karv.-  u.  1  Feldart.-Brig.,  die
3.  Div.  aus  2  Inf.-  u.  1  Kav.-Brig.  sowie  1  Feldart.-Rgt.  (nur  beim
XI.  AKorps  hat  die  22.  Div.  2  Inf.-,  1  Kav.-  u.  1  Feldart.-Brig.,  die
38.  Div.  2  Inf.-  u.  1  Feldart.-Brig.,  beim  XIV.  AkKorps  haben  die  28.  u.
29.  Div.  2  Inf.-,  1  Kav.-  u.  1  Feldart.-Brig.,  die  39.  Div.  hat  2  Inf.-  Brig.
u.  1  Feldart.-Rgt.,  beim  XIX.  u.  dem  III.  bayer.  AKorps  hat  die  eine  Div.
2  Inf.-,  1  Kav.-  u.  1  Foldart.-Brig.,  dio  andere  Div.  2  Inf.-  u.  1  Feldart.-Brig.,
  ferner  haben  die  Divisionen  beim  I.,  II.,  IV.,X.,  XIT.,  XIO.,  XVIL.
und  dem  I.  und  UI.  bayer.  AKorps  jo  2  Inf.-,  1  Kav.-  u.  1  Feldart.-Brig.;
forner  hat  von  den  beiden  GDiv.  die  eine  3,  die  andere  2  GlInf.-Brig.  u.  je
1  GFeldart.-Brig.;  die  GKav.-Div.  zerfällt  in  4  GKav.-Brig.)..  Hieraus
ergeben  sich  106  Inf.-.  46  Kav.-  u.  46  Feldart.-Brig.  Jede  Brig.  (Inf.-,