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dieselben  bezüglich  des  allgemeinen  Lehrziels  in  jedem  einzelnen
Fache,  der  Höhe  der  Klassenaufgaben  und  der  Art  ainhelnen
Maßes  der  Hausarbeiten  sowie  des  anzuwendenden  —
fahrens  bestimute.  Anweisungen  enthalten.

Alle  den  Anordnungen  unter  1  und  II  Sntgegen  enstehenden

stimmungen,  insbesondere  die  revidirten  Lehrpläne  für  die
höheren  ulen  vom  31.  März  1882  und  die  Ordnung  der
Entlassungsprüfungen  an  den  böberen  Schulen  vom  27.  Mai-1882,
  sowie  die  dazu  ergangenen  er  (higen  Vorschriften  entgegensthenden
  Erläuterungen  und  t—mnm  mit  Aushohme
  der  Bestimmungen  über  den  katholischen  Religionsunterricht,
  treten  zu  den  un  e  tath  Jelknenntern  außer

Das  Königliche  Provingial  Se  ulkollegium  wird  beauftragt,
behufs  Ausführung  der  mitgetheilten  Bestimmungen  unter  J
und  II  sofort  das  Erforderli  e  m  die  Wege  zu  leiten  und  insbesondere
  auch  mit  den  Patronaten  städtischer  und  stiftischer
Anstalten  das  Nöthige  zu  vereinbaren.

Bis  zum  1.  Juni  1892  erwarte  ich  Bericht  über  das  bis
dahin  „Geschehene.

Die  Schriftstücke  unter  I  und  II  haben  das  Datum  des
gegenwärtigen  Erlasses  zu  tragen.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Graf  von  Zedlitz.
’mves  Königliche

Provinzial-Schulkollegien.
U.  II  Nr.  3373.