D.  Lehrplan  der  Realschulen  (höheren  Bürgerschulen).

Fur  diese  Schulen  gilt  der  Lehrplan  der  Oberrealschule  von
VI  bis  II  B  ein  liehlich.  unbeschadet  des  vorgeschriebenen  Abschlusses
  der  gestellten  Lehraufgaben.  ·
Inwieweit  es  unter  Berücksichtigung  örtlicher  Bedürfnisse
  angängig  ist,  diesen  Lehrolan  dahin  zu  ändern,  daß  von
—  einsschrießüc,  eine  Verstärkung  des  Deutschen  und
dementsprechend  eine  Verminderung  des  Rechnens  und  der
Mathematik  bezw.  der  Naturwissenschaft,  oder  des  Fra#  ösischen
auf  den  bezüglichen  Stufen  eintrete,  bleibt  der  Achelung
der  Aufsichtsbehörde  überlassen.  Die  Wochenstundenzahl  für
die  einzelnen  Klassen  darf  dadurch  nicht  erhöht  werden.  Eine
der  ansglichen  Formen  eines  solchen  Lehrplans  findet  in
Ausdruck.