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Zusatz  zu  A—D.

1.  Der  bis  auf  Weiteres  zugelassene  gymnasiale  Unterbau
  bis  II  B  einschließlich  mit  nicht  allgemein  verbindlichem
Griechisch  und  dessen  Ersatz  durch  Englisch  und  daran  anschlächend
  der  Oberbau  des  Gymnasiums  oder  der  Oberrealschule
  bedarf  eines  besonderen  Lehrplans  nicht,  vielmehr  gilt
dafür,  ab  Glehen  von  der  bezeichneten  Aenderung  bezüglich
des  Grieh#  chen  und  Englischen,  der  Lehrplan  des  Gymnasiums
  oder  von  II  A  an  neben  dem  des  Gymnasiums  der  der
Oberrealschule.  Zur  Einführung  dieser  Form  ist  die  Genehmigung
  der  Aussichtsbehörde  erforderlich.

2.  Für  die  Verbindung  von  Realgymnasium  und  lateinloser
  Realschule  kann  bis  auf  Weiteres  der  Lehrplan  des
Realgommasiums  und  der  Realschule  nach  dem  sogen.  Altonaer
  System  zugelassen  werden  unter  der  Bedingung,  daß  die
Zahl  der  Wochenstunden  der  einzelnen  Klassen  die  der  KRealschule
  bezw.  des  Realgimnasiums  nicht  übersteigt,  daß  dememäß
  die  Stundenzahlen  für  einzelne  Fächer  entsprechend
herabsesenk  werden,  und  daß  das  Turnen  die  vorgesehene  Vermehrung
  erfährt.  Wegen  des  Zeichnens  in  der  echschue  gilt
dasselbe  wie  zu  Di.  *  Einführung  dieser  Form  ist  die  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  erforderlich.