71.

Lehrplänen,  daß  die  Erreichung  des  allgemeinen  Lehrziels  in
den  betreffenden  Fächern  auf  die  Dauer  nicht  beeinträchtigt
wird.  Ueber  die  selbständig  genehmigten  Abweichungen  unter
a  bis  d,  deren  Gründe  und  olge,  haben  die  Provinzialulkollegien

  jedesmal  in  den  zu  erstattenden  Verwaltungsberichten
  sich  zu  äußern.

e.  Des  Weiteren  sind  die  Provinzial-Schulkollegien  ermächtigt,
  die  in  dem  Zusatz  zu  den  Lehrplänen  A—D  (Seite  8)
angegebenen  besonderen  Formen  eines  gemeinsamen  Unterbaus
  höherer  Schulen  in  ihren  Bezirken  selbständig  zuzulassen.

3.  Aus  der  unter  1  erörterten  anderweitigen  Organisation

ergiebt  sich  mit  Nothwendigken  eine  andere  Abgrenzung  der
Lehraufgaben  für  fast  alle  wissenschaftlichen  Fächer  in  allen
dheren  Schulen  mit  Ausnahme  der  Realschulen,  so  zwar,
aß,  unbeschadet  der  Erreichung  des  vollen  Lehrziels  der
Prima  an  Vollanstalten,  na  dem  sechsten  gn
überall  eine  einigermaßen  abgerundete  Vorbildung  erreicht  werden
muß.  Der  Versuch  dazu  ist  in  den  jetzigen  Lehraufgaben
gemacht,  kns  beonder.  darb  in  dieser  Beziehung  auf  den  folgerichtig
  durchgeführten  Abschluß  der  zufammmenhitgenden  grammatischen
  Unterweisung  in  den  Fremdsprachen,  den  Abschluß
in  der  Geschichte  und  Erdkunde,  in  der  Mathematik  und  den
Naturwissenschaften  hingewiesen  werden.

An  die  Lehrer  tritt  die  Pflicht  heran,  diesen  eosschluß
durch  zweckmft  e  Methode  von  unten  auf  vorzubereiten  un
denselben  im  ten  Jahrgange  in  einem  gesicherten  Wissen
und  Können  zu  erreichen.  Die  Aufsichtsbehörden  werden  nicht
verfehlen,  bei  iheen.  Besichtigungen  diesem  Punkte  ihre  unausgesetzte
  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.

4.  Bezüglich  des  ebangelischen  Religionsunterrichts
  darf  auf  das  Lehrziel,  die  Lehraufgaben  und  die  methodischen
  Bemerkungen  hin  wigen  werden.

Für  den  katholischen  Religionsunterricht  bewendet
es  bis  auf  Weiteres  bei  dem  jetigen  ustande  „

Die  besonderen  Aufgaben,  welche  für  den  Religionsunterricht
en  höheren  Schulen  aus  dem  Aller  schsten  Erlasse  vom  1.  Mai
1  und  den  unter  dem  30.  August  1889  Allerhöchst  genehmigten
  Vorschlägen  des  Königlichen  Staatsministeriums
sia  eseben,  aben  bei  dem  evangelischen  Religionsunterrichte

Berücksichtigung  gefunden.  Ein  Gleiches  darf  bei  den
zu  erwartenden  Vorschlägen  für  den  katholischen  Religionsunterricht
  voransgesetz  werden.

Ein  entschiedenes  Gewicht  legt  die  Unterrichtsverwoltung
darauf,  daß  der  Religionsunterricht  an  den  einzelnen  Anstalten
nicht  zu  sehr  zersplittert  und  daß  derselbe  nicht  als  vereinzeltes