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in  zwei  aufeinander  folgenden  Jahren  jedesmal  eine  neue
Fremdsprache  anzufangen.  Demgemäß  ist  an  allen  gymnasialen
und  realgymnasialen  Anstalten  vom  Schuljahr  1892/93  ab  das
Französische  in  V  in  Wegfall  zu  bringen  und  in  IV  nach  der
neuen  Lehraufgabe  mit  erweiterten  Uebungen  zu  wiederholen.
Von  III  B  an  aufwärts  die  entsprechenden  Lehraufgaben  allmählich
  auszugleichen  bleibt  den  Provinzial-Schulkollegien  überlassen.
  Wechselabtheilungen  der  V,  welche  erst  ein  halbes  Jahr
Französisch  haben,  geben  dieses  im  nächsten  Halbjahre  auf.

Die  Verminderung  der  Stunden  im  Französischen  an
allen  höheren  Schulen  ist  lediglich  bedingt  durch  die  Nothwendigkeit
  der  Herabsetzung  der  Gesammtstundenzahl.  Bei
der  erheblichen  Kürzung  des  grammatischen  Lernstoffs  und  bei
fortschreitender  Durchbildung  der  sogen.  neueren  Methode  ist

as  im  Wesentlichen  auf  den  praktischen  schriftlichen  und  mündlichen

  Gebrauch  der  Sprache  bemessene  Lehrziel  zu  erreichen.
In  diesem  Vertrauen  fühlt  sich  die  Unterrichtsverwaltung  bestärkt
  durch  die  an  manchen  Anstalten  bisher  schon  erzielten  Erfolge
  und  durch  das  rege  Streben  der  Lehrer  der  neueren
Sprachen,  unter  Benutzung  aller  ihnen  zu  Gebote  stehenden
Mittel,  theils  in  der  Heimat,  theils  im  Ausland  für  den
praktischen  Gebrauch  der  Fremdsprache  sich  zu  befähigen.

Wegen  der  mishodhchen  Behandlung  des  franzöfischen
Unterrichts  und  insbesondere  wegen  der  Verschiedenheit  der
Aufgaben  des  grammatischen  Unterrichts  im  Französischen  an
lateinlosen  und  lateinlehrenden  Schulen  wird  auf  die  Lehraufgaben
  verwiesen.  "

9.  Das  Englische  hat  an  Realanstalten  nur  eine  geringe
  Minderung  der  Wochenstunden  erfahren,  soll  aber  an
Gymnasien  von  II  A  bis  I  Aals  wahlfreies  Fach  gelehrt  werden.
Demgemäß  wird  bestimmt,  daß  dasselbe  vom  nächsten  Schuljahr
  ab  an  allen  Gymnasien,  wo  es  bisher  noch  nicht  betrieben
wurde  und  geeignete  Lehrkräfte  sowie  die  Mittel  zu  deren
Entschädigung  in  den  Anstaltskassen  vorhanden  sind,  in  II  A
begonnen  und  fortschreitend  bis  zur  I  A  weiter  ges  rt  werde.
Vom  Schuljahr  1893/94  ab  ist,  soweit  geeignete  Lehrkräfte  verfügbar
  sind,  bezüglich  der  Mittel  zu  verfahren,  wie  zu  1.

Für  die  Provinz  Hannover  bewendet  es  bezüglich  des
allgemein  verbindlichen  Charakters  des  englischen  Unterrichts
bei  dem  bisherigen  Zustande.  Z„

An  denjenigen  gymnasialen  Anstalten,  wo  das  Ehsche
bisher  schon  auf  früheren  Stufen  gelehrt  wurde,  ist  zu  prüfen,
ob  und  inwieweit  dafür  ein  Bedürfnis  vorliegt.

10.  Wegen  des  Unterrichts  in  der  Geschichte  und  Erdkunde
  darf  auf  die  Lehraufgaben  und  die  methodischen  Bemerkungen
  im  Allgemeinen  verwiesen  werden.  Dort  finden  sich