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eichnen  vom  nächsten  Schuljahre  ab  an  allen  höheren  Schulen
erst  in  V  beginne,  und  daß  dasselbe  an  Gymnasialanstalten  von
dem  gleichen  Zeitpunkte  ab  in  III  B  als  allgemein  verbindlich
gelehrt  und  ebenso  in  dem  folgenden  Schuljahre  weiter  geführt
werde,  wird  bezüglich  etwaiger  Mehrkosten  auf  die  Erläuterungen
zu  1  verwiesen.

Das  bisher  allgemein  verbindliche  Hinearzeichnen  an
Oberrealschulen  wird  in  Zukunft  als  wahlfreies  Fach  behandelt
  werden,  weil  nicht  alle  Schüler  ein  gleiches  Interesse
daran  haben.

13.  Die  Vermehrung  der  Turnstunden  an  allen  Arten
höherer  Schulen  ist,  soweit  Lehrkräfte  und  Räume  dafür  zur
Verfügung  stehen  und  die  Anstaltskassen  die  Kosten  zu  tragen
vermögen,  vom  nächsten  Schuljahre  ab  durchzuführen.  as
etwaige  Mehrkosten  und  die  Beschaffung  der  Räume  von
1893/94  ab  betrifft,  so  gilt  dafür  dasselbe  wie  zu  1.

Die  Zerlegung  der  je  3  Turnstunden  in  ½%  empfiehlt  sich
für  die  unteren  Stufen.

Näheres  über  den  Betrieb  des  Turnens  und  der  Turnspiele
  enthalten  die  Anordnungen  über  das  Turnen  (S.  60

Was  die  Schulgesundheitspflege  angeht,  so  bleibt  besondere
  Anweisung  dafür  vorbehalten.

14.  Bezüglich  des  wahlfreien  Unterrichts  im  Polnischen
bewendet  es  bei  der  Verfügung  vom  22.  Juni  1889.

15.  Um  an  Gymnasien  eine  Ueberbürdung  der  Schüler
mit  Unterrichtsstunden  zu  verhüten,  ist  daran  sestzuhalten,  daß
derselbe  Schüler  in  der  Regel  nur  an  dem  Englischen  oder
dem  Hebräischen  theilnehmen  darf  und  daß  eine  Betheiligung
an  beiden  Fächern  von  dem  Direktor  nur  ausnahmsweise
gestattet  werden  kann.  Desgleichen  wird  eine  Befreiung  einzelner
  Schüler  vom  Singen  in  IV—I  dem  pflichtmäßigen  Ermessen
  des  Direktors  überlassen.  An  der  Verpflichtung  der
von  den  praktischen  Gesangübungen  in  VI  und  V  entbundenen
Schüler  zur  Theilnahme  an  dem  theoretischen  Gesangunterrichte
wird  nichts  geändert.

16.  Was  die  Lehr-,  gese:  und  Uebungsbücher
sowie  die  sonstigen  Hilfsmittel  für  den  Unterricht  betrifft,
welche  einer  behördlichen  Genehmigung  unterliegen,  so  sind,
wie  bereits  durch  die  Verfügung  vom  22.  Juli  d.  J.  —
U.  II  2394  —  angeordnet  ist,  vorerst  die  an  den  einzelnen
Schulen  eingeführten  Bücher  u.  s.  w.  unter  Berücksichtigung
der  dort  angegebenen  Aenderungen  bis  auf  weiteres  fortzugebrauchen.
  Indem  die  Bestimmung  des  Zeitpunktes  einer

enderung  vorbehalten  bleibt,  wird  bemerkt,  wie  es  in  der
Absicht  der  Unterrichtsverwaltung  liegt,  denselben  soweit

zwege  geboten.  Indem  i7  bestimmt  wird,  daß  das