Französisch  und  Englisch.  43

4.  Lektüre.  Die  Lektüre  soll  das  vornehmste  Gebiet  des  Unterrichts
  bilden  und  wenigstens  in  der  zweiten  Hälfte  der  gesamten  Unterrichtszeit
  wertvollen  Inhalt  in  edler  Form  darbieten.  Bei  der  Auswahl
  ist  vornehmlich  dasjenige  Gebiet  zu  berücksichtigen,  welches  in  die
Kultur=  und  Volkskunde  einführt;  bei  Realanstalten  darf  auch  die  technisch-wissenschaftliche
  Lektüre  nicht  fehlen.  Die  in  manchen  Schulausgaben
  gebotenen  Lesestoffe  bedürfen  sorgfältiger  Sichtung,  auch  ist
darauf  zu  achten,  daß  der  einzelne  Schülerjahrgang  vor  schädlicher
Einseitigkeit.  des  Lesestoffes  bewahrt  bleibt.  Wenn  auch  mancherlei
sprachliche  Ubungen  sowie  grammatische  und  sonstige  Belehrungen  an
die  Lektüre  anzuschließen  sind,  so  muß  diese  doch  —  namentlich  in  den
höheren  Klassen  —  vor  einer  dienenden  Rolle  bewahrt  werden.  Auf
allen  Stufen  und  mit  steigenden  Ansprüchen  ist  fließendes,  lebendiges,
wohlbetontes  Lesen  franzäsischer  und  englischer  Texte  ernstlich  zu  betreiben.
  Einprägung  und  sorgfältiges  Vortragen  zweckmäßig  gewählter
  Gedichte  und  Prosastücke  wird  sich  hierbei  als  wertvoll  erweisen.
  Die  Versuche,  an  die  Stelle  der  Übertragung  in  gutes
Deutsch  zeitweise  eine  Besprechung  des  Textes  in  der  fremden
Sprache  selbst  treten  zu  lassen,  können  nur  soweit  zugelassen  werden,
als  die  Sicherheit  des  Lehrers  und  die  Entwickelung  der  Schüler
auch  bei  diesem  Verfahren  die  völlige  Erschließung  des  Gedankeninhaltes
  gewährleisten.

5.  Grammatik  und  sonstige  Theorie.  Die  Grammatik  soll
zwar  der  Lektüre  untergeordnet  werden,  darf  aber  nicht  derart  in  den
Hintergrund  treten,  daß  auf  eine  systematische  Ordnung  und  eine  Verteilung
  bestimmter  Pensen  auf  die  einzelnen  Klassenstufen  verzichtet
würde.  Ein  wenn  auch  möglichst  vereinfachtes  System  muß  schließlich
vor  den  Augen  der  Schüler  stehen.  Dies  gilt  am  bestimmtesten  für
Oberrealschulen  und  Realschulen,  aber  auch  mit  angemessenem  Unterschied
  für  die  anderen  Lehranstalten.  Anknüpfung  an  die  anderen  von
den  Schülern  erlernten  Sprachen  ist  nirgends  zu  versäumen.  Die  übliche
  Folge  von  Formenlehre  und  Syntax  wird  naturgemäß  beibehalten,
doch  nicht  so,  daß  es  ausgeschlossen  wäre,  wichtige  syntaktische  Regeln
schon  früh  zu  behandeln  und  minder  gewöhnliche  Erscheinungen  aus
der  Formenlehre  zurückzustellen.  Hauptziel  muß  sein:  völlige  Beherrschung
  alles  Gewöhnlichen,  während  es  bei  nicht  wenigen  gesetzlichen
  Erscheinungen  genügt,  daß  sie  bei  der  Lektüre  zum  Verständnis
gebracht  werden.  Ob  und  inwieweit  auf  der  Oberstufe  eine  Vertiefung
  des  grammatischen  Unterrichts  durch  Ergründen  der  Erscheinungen
  nach  logisch-psychologischer  oder  historischer  Seite  erfolgen  kann,
müssen  die  bestimmten  Verhältnisse  der  Schulen  ergeben.  Keinesfalls
kann  eine  derartige  „Vertiefung“  die  wirkliche  Beherrschung  ersetzen;
Wiederholung  und  Befestigung  bleiben  unter  allen  Umständen  das