70  Turnen.

12.  Turnen.

Das  Turnen  in  den  Schulen  soll  die  leibliche  Entwickelung  der
Jugend  fördern,  insbesondere  die  Gesundheit  stärken,  den  Körper  an
eine  gute  Haltung  gewöhnen,  seine  Kraft  und  Gewandtheit  vermehren
und  ihn  zugleich  mit  Fertigkeiten  ausstatten,  die  für  das  Leben,  besonders
  für  den  Dienst  im  vaterländischen  Heere,  von  Wert  sind.

Gleichzeitig  soll  das  Turnen  den  Charakter  bilden,  indem  es
Frische  des  Geistes,  Vertrauen  in  die  eigene  Kraft,  Entschlossenheit,
Mut  und  Ausdauer  fördert  und  zu  williger  Unterordnung  unter  die
Zwecke  der  Gemeinschaft  erzieht.  «

Dieses  Ziel  kann  nur  erreicht  werden,  wenn  der  Turnunterricht
  auf  Grund  eines  bestimmten  Lehrplanes  so  erteilt  wird,  daß
der  Ubungsstoff  in  stufenmäßiger  Folge  und  angemessenem  Wechsel  ein
regelmäßiges  Fortschreiten  aller  Schüler  sichert,  diese  selbst  aber  angehalten
  werden,  alle  Ubungen,  namentlich  die  grundlegenden,  genau
und  mit  Anspannung  aller  Kräfte  in  möglichst  schöner  Haltung  auszuführen.
  Damit  ist  nicht  ausgeschlossen,  vielmehr  liegt  es  in  der
Natur  der  Sache  selbst,  daß  das  Turnen  mit  frischem,  fröhlichem
Sinne  betrieben  wird  und  der  Jugend  die  Lust  gewährt,  welche  das
Gefühl  gesteigerter  Kraft,  erhöhter  Sicherheit  in  der  Beherrschung  und
dem  Gebrauche  des  Körpers  sowie  vor  allem  das  Bewußtsein  jugendlicher
  Gemeinschaft  zu  edlen  Zwecken  mit  sich  führt.

Es  ist  möglichst  im  Freien  zu  turnen.

Betreffs  der  turnerischen  Befehlsformen  und  der  Turnsprache
überhaupt  ist  der  Leitfaden  für  den  Turnunterricht  in  den  preußischen
Volksschulen  von  1895  maßgebend.  Mithin  sind  (nach  §  12)  bei  den
Ordnungsübungen  in  militärischer  Form  die  militärischen  Befehle  anzuwenden.


In  den  unteren  und  mittleren  Klassen  ist  das  Turnen  in  Form
von  Gemeinübungen  unter  unmittelbarer  Leitung  des  Lehrers  zu  betreiben.
  In  den  oberen  Klassen  ist  Riegenturnen  zulässig,  wenn  es
möglich  ist,  durch  besondere  Anleitung  tüchtige  Vorturner  auszubilden.

Bei  der  großen  Ungleichheit  der  körperlichen  Leist  ungsfähigkeit
gleichnamiger  Klassen  und  bei  der  örtlichen  Verschiedenheit  in  der  Abgrenzung
  der  einzelnen  Turnabteilungen  erscheint  es  nicht  zweckmäßig
eine  allgemein  verbindliche  Verteilung  des  Lehrstoffes  vorzuschreiben.
Für  die  Aufstellung  des  Lehrplanes  bei  den  einzelnen  Anstalten  genügt
  es  hervorzuheben,  daß  in  den  unteren  Klassen  Ordnungs=  und
Freiübungen  sowie  Ubungen  mit  Holz=  oder  leichten  Eisenstäben  neben
einfachen  Gerätübungen  vorzugsweise  zu  pflegen  sind,  während  in  den
oberen  Klassen  neben  Übungen  mit  schwereren  Handgeräten  (Eisenstäben,
Hanteln  usw.)  die  Gerätübungen  vorherrschen  sollen.