72  Allgemeine  Bemerkungen.

3.  Die  Provinzial-Schulkollegien  sind  ermächtigt:

a)  in  sprachlich  gemischten  Bezirken  das  Deutsche  in  VI  und
V  um  je  eine  Stunde  zu  verstärken  und  so  die  Wochenstunden  dieser
Klassen  auf  26  zu  erhöhen;

b)  an  allen  Realanstalten  die  für  das  Französische  und  Englische
angesetzten  Stunden  gegeneinander  vertauschen  zu  lassen,  vorausgesetzt.
daß  eine  derartige  Abweichung  durch  die  Lage  des  Schulortes  und
seine  Verkehrsverhältnisse  gerechtfertigt  erscheint  und  daß  die  Erreichung
des  allgemeinen  Lehrzieles  in  den  beiden  Fächern  auf  die  Dauer  nicht
beeinträchtigt  wird;

)  an  den  Gymnasien  die  in  dem  allgemeinen  Lehrplane  (s.  S.  3)
betreffs  des  neusprachlichen  Unterrichts  für  die  drei  oberen  Klassen
(OII,  Ul  und  OI)  als  zulässig  bezeichnete  Abweichung  zu  genehmigen,
dies  jedoch  bis  auf  weiteres  nur  nach  Einholung  der  ministeriellen
Zustimmung  unter  eingehender  Begründung  für  jeden  einzelnen  Fall.

Über  die  Abweichungen  unter  a  und  b,  deren  Gründe  und  Erfolge
haben  sich  die  Provinzial-Schulkollegien  jedesmal  in  den  Verwaltungsberichten
  zu  äußern.

Die  Einrichtung  von  Ersatzunterricht  an  Stelle  des  Griechischen
in  UIII,  0  III  und  Ull  eines  Gymnasiums  oder  Progymnasiums  bedarf
  der  ministeriellen  Genehmigung.

4.  Um  an  den  Gymnasien  eine  Überbürdung  der  Schüler  mit
Unterrichtsstunden  zu  verhüten,  ist  daran  festzuhalten,  daß  derselbe
Schüler  in  der  Regel  nur  an  dem  wahlfreien  neusprachlichen  oder
an  dem  hebräischen  Unterrichte  teilnehmen  darf,  und  daß  eine  Beteiligung
  an  beiden  Fächern  von  dem  Direktor  nur  ausnahmsweise
gestattet  werden  kann.  Desgleichen  wird  eine  Befreiung  einzelner
Schüler  vom  Singen  in  IV  bis  1  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des
Direktors  überlassen.  An  der  Verpflichtung  der  von  den  praktischen
Gesangübungen  in  VI  und  V  entbundenen  Schüler  zur  Teilnahme  an
dem  theoretischen  Gesangunterrichte  wird  nichts  geändert.

Für  die  Provinz  Hannover  verbleibt  es  bezüglich  des  allgemein
verbindlichen  Charakters  des  englischen  Unterrichts  bei  dem  bisherigen
Zustande.

5.  Für  die  Art  und  das  Maß  der  von  den  Schülern  zu  fordernden
Hausarbeit  sind  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend:

a)Alle  Hausarbeiten  dienen  lediglich  entweder  der  Anleitung
zu  Ordnung  und  Sauberkeit  (Reinschriften)  oder  der  Aneignung  des
unentbehrlichen  Gedächtnisstoffes  und  der  Befestigung  des  Gelernten
oder  der  Erziehung  zur  selbständigen  geistigen  Tätigkeit.

b)  Demgemäß  sind  die  Hausarbeiten  als  eine  wesentliche  Ergänzung
  des  Schulunterrichts  besonders  für  mittlere  und  obere  Klassen
anzusehen,  aber  unter  dessen  steter  Berücksichtigung  und  unter  Be-