Bestimmungen
über
die  Versetzung  der  Schüler
au  den  höheren  Lehranstalten.

Berlin,  den  26.  Oktober  1901.

In  Verfolg  meines  Runderlasses  vom  13.  August  d.  Is.  —
U.  II.  Nr.  2732  —  habe  ich  unter  dem  gestrigen  Tage,  nachdem  die
erstatteten  Berichte  eingehend  zu  Rate  gezogen  worden  sind,  die  beifolgenden
  „Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den
höheren  Lehranstalten“  erlassen.  Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium
  beauftrage  ich,  diese  Bestimmungen  den  einzelnen  Anstalten
Seines  Aussichtsbezirkes  zur  Nachachtung  mitzuteilen  und  deren  Befolgung
  auch  seinerseits  sorgfältig  im  Auge  zu  behalten.

...  Abobdrücke  sind  teils  zum  eigenen  Gebrauche  des  Königlichen
Provinzial-Schulkollegiums,  teils  zur  Verteilung  an  die  Lehranstalten
beigefügt.  Auch  wird  es  sich  empfehlen,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
die  Bestimmungen  in  dem  nächsten  Jahresberichte  der  Anstalten  abgedruckt
  werden.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Studt.
An
die  Königlichen  Provinzial--Schulkollegien.
U.  II.  3389.
§  1.

Die  Unterlagen  für  die  Versetzung  bilden  die  im  Laufe  des  Schuljahres
  abgegebenen  Urteile  und  Zeugnisse  der  Lehrer,  insbesondere  aber
das  Zeugnis  am  Schlusse  des  Schuljahres.

82.
Dem  Direktor  bleibt  es  unbenommen,  die  Unterlagen  noch  durch
mündliche  Befragung  und  nötigenfalls  auch  durch  schriftliche  Arbeiten