76  Besttmmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten.

zu  vervollständigen.  Diese  Ergänzung  der  Unterlagen  bildet  bei  der
Versetzung  nach  Obersekunda  die  Regel,  von  der  nur  in  ganz  zweifellosen
  Fällen  abgesehen  werden  darf.

83.

In  den  Zeugnissen  ist  es  zulässig,  zwischen  den  einzelnen  Zweigen
eines  Faches  (z.  B.  Grammatik  und  Lektüre  sowie  mündlichen  und  schriftlichen
  Leistungen)  zu  unterscheiden;  zum  Schlusse  muß  aber  das  Urteil
für  jedes  Fach  in  eines  der  Prädikate:  1)  Sehr  gut,  2)  Gut,  3)  Genügend,
  4)  Mangelhaft,  5)  Ungenügend,  zusammengefaßt  werden.

84.

Im  allgemeinen  ist  die  Zensur  „Genügend“  in  den  verbindlichen
wissenschaftlichen  Unterrichtsgegenständen  der  Klasse  als  erforderlich  für
die  Versetzung  anzusehen.

Über  mangelhafte  und  ungenügende  Leistungen  in  dem  einen  oder
anderen  Fache  kann  hinweggesehen  werden,  wenn  nach  dem  Urteile  der
Lehrer  die  Persönlichkeit  und  das  Streben  des  Schülers  seine  Gesamtreife,
  bei  deren  Beurteilung  auch  auf  die  Leistungen  in  den  verbindlichen
  nichtwissenschaftlichen  Unterrichtsfächern  entsprechende  Rücksicht  genommen
  werden  kann,  gewährleistet,  und  wenn  angenommen  werden
darf,  daß  der  Schüler  auf  der  nächstfolgenden  Stufe  das  Fehlende
nachholen  kann.  Indes  ist  die  Versetzung  nicht  statthaft,  wenn  ein
Schüler  in  einem  Hauptfache  das  Prädikat  „Ungenügend“  erhalten  hat
und  diesen  Ausfall  nicht  durch  mindestens  „Gut“  in  einem  anderen
Hauptfache  ausgleicht.

Als  Hauptfächer  sind  anzusehen:

a)  für  das  Gymnasium:
Deutsch,  Lateinisch,  Griechisch  und  Mathematik  (Rechnen).
b)  für  das  Realgymnasium:
Deutsch,  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Mathematik.
e)  für  die  Real=  und  Oberrealschule:
Deutsch,  Französisch,  Englisch,  Mathematik  und  in  den  oberen
Klassen  Naturwissenschaften.

86.

Unzulässig  ist  es,  Schüler  unter  der  Bedingung  zu  versetzen,  daß
sie  am  Anfange  des  neuen  Schuljahres  eine  Nachprüfung  bestehen.
donegen  ist  es  statthaft,  bei  Schülern,  die  versetzt  werden,  obwohl

Leistungen  in  einzelnen  Fächern  zu  wünschen  übrig  ließen,  in  das
Beugne  den  Vermerk  aufzunehmen,  daß  sie  sich  ernstlich  zu  bemüher