Bestimmungen  über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten.  77

haben,  die  Lücken  in  diesen  Fächern  im  Laufe  des  nächsten  Jahres  zu
beseitigen,  widrigenfalls  ihre  Versetzung  in  die  nächsthöhere  Klasse  nicht
erfolgen  könne.

86.

Inwiefern  auf  außergewöhnliche  Verhältnisse,  die  sich  hemmend
bei  der  Entwickelung  eines  Schülers  geltend  machen,  z.  B.  längere
Krankheit  und  Anstaltswechsel  innerhalb  des  Schuljahres,  bei  der  Versetzung
  Rücksicht  zu  nehmen  ist,  bleibt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des
Direktors  und  der  Lehrer  überlassen.

§  7.

Zu  den  Beratungen  über  die  Versetzungen  der  Schüler  treten
die  Lehrer  klassenweise  unter  dem  Vorsitz  des  Direktors  zusammen.  Der
Ordinarius  schlägt  vor,  welche  Schüler  zu  versetzen,  welche  zurückzuhalten
  sind;  die  übrigen  Lehrer  der  Klasse  geben  ihr  Urteil  ab,
für  welches  jedoch  immer  die  Gesamtheit  der  Unterlagen  maßgebend
sein  muß.  Ergibt  sich  über  die  Frage  der  Versetzung  oder  Nichtversetzung
  eine  Meinungsverschiedenheit  unter  den  an  der  Konferenz  teilnehmenden
  Lehrern,  so  bleibt  es  dem  Direktor  überlassen,  nach  de-Lage
  des  Falles  entweder  selbst  zu  entscheiden  oder  die  Sache  dem
Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  zur  Entscheidung  vorzutragen.

88.

Solche  Schüler,  denen  auch  nach  zweijährigem  Aufenthalt  in
derselben  Klasse  die  Versetzung  nicht  hat  zugestanden  werden  können,
haben  die  Anstalt  zu  verlassen,  wenn  nach  dem  einmütigen  Urteil  ihrer
Lehrer  und  des  Direktors  ein  längeres  Verweilen  auf  ihr  nutzlos  sein
würde.  Doch  ist  es  für  eine  derartige,  nicht  als  Strafe  anzusehende
Maßnahme  erforderlich,  daß  den  Eltern  oder  deren  Stellvertretern
mindestens  ein  Vierteljahr  zuvor  eine  darauf  bezügliche  Nachricht  gegeben
  worden  ist.

809.

Solche  Schüler,  welche  ohne  in  die  nächsthöhere  Klasse  versetzt
zu  sein,  die  Schule  verlassen  haben,  dürfen  vor  Ablauf  eines  Semesters
in  eine  höhere  Klasse  nicht  aufgenommen  werden,  als  das  beizubringende
Abgangszeugnis  ausspricht.  Bei  der  Aufnahmeprüfung  ist  alsdann  nicht
nur  der  anfängliche  Standpunkt  der  neuen  Klasse,  sondern  auch  das
zur  Zeit  der  Prüfung  bereits  erledigte  Pensum  derselben  maßgebend.
Erfolgt  die  erneute  Anmeldung  bei  derselben  Anstalt,  welche  der  Schüler
verlassen  hatte,  so  ist  vor  der  Aufnahmeprüfung  unter  Darlegung  der
besonderen  Verhältnisse  die  Genehmigung  des  Provinzial-Schulkollegiums
einzuholen.