Ordnung

der

Reifeprüfung  an  den  neunstusigen  höheren  Schulen
(Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen).

Berlin,  den  1.  November  1901.
Dem  Königlichen  Provinzial-Schulkollegium  übersende  ich  in  den
Anlagen  ..  Abdrücke  der  unter  dem  27.  Oktober  d.  Is.  erlassenen

Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen
(Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen)

teils  zu  eigenem  Gebrauche,  teils  zur  Verteilung  an  die  Ihm  unterstellten
  Schulen  der  bezeichneten  Art.

Der  Zeitpunkt,  zu  welchem  die  Ordnung  in  Kraft  zu  treten  hat,
und  die  Art,  in  welcher  zu  ihr  überzuführen  ist,  ergibt  sich  aus
den  Schlußbestimmungen  in  §  17.  Die  sachlichen  Neuerungen  finden
ihre  Begründung  in  den  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  26.  November
  1900  (Zentrbl.  S.  854)  gegebenen  Richtlinien  und  in  den
nach  ihnen  aufgestellten,  unter  dem  29.  Mai  d.  Is.  —  U.  II.  1694
—  (Zentrbl.  S.  471)  eingeführten  Lehrplänen  und  Lehraufgaben  für
die  höheren  Schulen,  deren  Zielforderungen  den  Maßstab  auch  für  die
Beurteilung  der  Prüfungsleistungen  zu  bilden  haben.

Die  Bemerkungen  und  Wünsche,  welche  von  den  Königlichen
Provinzial-Schulkollegien  auf  Grund  meines  Erlasses  vom  12.  August
d.  Is.  —  U.  II.  2719  —  zu  dem  damals  mitgeteilten  Entwurfe  für
die  neue  Prüfungsordnung  geäußert  worden  sind,  haben  mir  Anlaß
zu  erneuter  Erwägung  von  Einzelheiten  gegeben  und  sind,  soweit  es
ratsam  erschien,  für  die  endgültige  Feststellung  verwendet  worden.
Gern  benutze  ich  diese  Gelegenheit,  um  den  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien
  meine  Anerkennung  für  die  Sorgfalt  auszusprechen,  die
Sie  der  Begutachtung  des  Entwurfes  gewidmet  haben.

Im  übrigen  bemerke  ich  ausdrücklich,  daß  die  Bestimmungen  der
Prüfungsordnungen  vom  6.  Januar  1892  —  Zentrbl.  S.  281  —